7'30, 29.LeI/7b, 4 Hauptmann Zundel bestätigt dem Stift einen Konsens über Lehen- und Eigentumsrechte in Buhwil, speziell im Hinblick auf die Rechte des Stifts auf Bauholz aus Zundels Lehenhof, 1704.09.05 (Dokument)

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Ref. code:7'30, 29.LeI/7b, 4
Title:Hauptmann Zundel bestätigt dem Stift einen Konsens über Lehen- und Eigentumsrechte in Buhwil, speziell im Hinblick auf die Rechte des Stifts auf Bauholz aus Zundels Lehenhof
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Rechtsakt-Typ:gütliche Einigung; Reverserteilung
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:Bischofszell
Creation date(s):9/5/1704
Aussteller:Johann Heinrich Zundel
Adressat:Kustos, Senior und Kapitel des Kollegiatstifts St. Pelagii in Bischofszell
Regest:Kustos, Senior und Kapitel des Kollegiatstifts St. Pelagii in Bischofszell und Hauptmann Johann Heinrich Zundel haben sich folgendermassen gütlich verglichen:
1. Das Kollegiatstift wir dem Herrn Zundel einen dem alten gleichlautenden neuen Lehenbrief aushändigen.
2. Sobald es das Stift für nötig erachtet, die Zehntscheune in Buhwil [Buowyll] oder zu Schönenberg zu bauen, wird Hauptmann Zundel dem Stift das Holz dafür zum halben oder auch unter dem halben Preis überlassen. Sollte das Stift weiteres Bauholz benötigen, wird Zundel dieses zu zwei Drittel des Preises dem Stift überlassen. Das Stift erklärt aber ausdrücklich, in Buhwil und Umgebung keine neuen Gebäude wie Ziegelhütten etc. bauen, sondern lediglich alte renovieren oder wenn nötig [in casu necessitatis] ersetzen zu wollen. Ausgenommen bleibt die Kirche in Neukirch [Neükirch], der Zundel das Holz liefern solle. Im übrigen soll es bei der Übereinkunft bleiben, wonach Zundel überflüssiges Holz verkaufen kann und vom Erlös einen Viertel dem Stift abliefern soll. Nach Bedarf kann das Stift bei ihm nach Lehensrecht ohne weitere Kosten Holz beziehen.
3. Die Schmiedewerkstatt [schmidten] soll Eigentum des Herrn Zundel sein, der Grund und Boden aber samt dem Krautgarten Lehen des Stifts bleiben.
4. Das "Tolderische holtz" soll Zundels Eigentum sein und bleiben.
5. Zundel soll in dem Lehenhof eine (Trauben-) Presse einrichten, die Reben in ihren früheren Zustand versetzen und den Fuhrweg von der Zehntscheune über den Lehenacker gegen Bötschis [Pötschis] Müller absperren.
Alle bisherigen Differenzen zwischen den beiden Parteien sollen als beigelegt gelten, den gesiegelten Urkunden jedoch ohne Nachteil.
Der getroffene Konsens wird von Hauptmann Zundel dem Stift als Revers bestätigt.
Dorsualvermerk:Reverß von herrnn haubtm. Zundell betreffendt den stifftlichen lehen-hooff zu Buowyll.
1704.
Ist abcopiert.
5. Sept. 1704
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier
Anzahl Blätter:2
Format B x H in cm:23.0 x 33.3
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Aufgedrücktes Wachssiegel. Siegler: Johann Heinrich Zundel [Zindell] als Reversgeber mit eigenem Siegel und eigenhändiger Unterschrift
Kommentar des Staatsarchivs:Der Konsens vom 23. Januar 1704 ist im § 2 wesentlich erweitert worden. Interessant ist, dass Zundel sich ausdrücklich vom Stift bestätigen lässt, dass dieses keine Ziegelhütte zu bauen beabsichtige.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: 7; LE I n. 7
Pupikofersche Signatur (1848): LeI.7b
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'33
Level:Dokument
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Nachgeleimt; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2023).
 

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Number:1
 

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End of term of protection:9/5/1724
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

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