7'30, 29.LeI/7b, 2 Der eidg. Landvogt fällt ein Urteil in diversen Klagepunkten Hauptmann Zundels gegen das Stift wegen umstrittenen Abgaben und Verpflichtungen auf dem Lehenshof in Buhwil, 1700.11.23 (Dokument)

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Ref. code:7'30, 29.LeI/7b, 2
Title:Der eidg. Landvogt fällt ein Urteil in diversen Klagepunkten Hauptmann Zundels gegen das Stift wegen umstrittenen Abgaben und Verpflichtungen auf dem Lehenshof in Buhwil
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Rechtsakt-Typ:Urteilsspruch
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:Frauenfeld
Creation date(s):11/23/1700
Aussteller:Kanzlei der Landgrafschaft Thurgau
Adressat:Johann Heinrich Zundel von Zürich; Stift St. Pelagii Bischofszell
Regest:Die Kanzlei der Landgrafschaft Thurgau urkundet: Johann Kaspar Hirzel [Hirzell], Herr zu Kefikon [Keffigkon] und Islikon [Isslika], gewesener Schultheiss und des Rats von Zürich, derzeit Landvogt im oberen und niederen Thurgau, hat im Streit zwischen Johann Heinrich Zundel [Zundell] von Zürich, Kläger, und dem Stift St. Pelagii Bischofszell, Beklagte, zu Recht erkannt:
1. Weil nicht belegt werden kann, dass das Stift dem Hauptmann Zundel für dessen Unkosten wegen Trieb und Tratt auf seinem Lehenshof einen Abschlag von den Lehenszinsen versprochen hat, soll dieser verpflichtet sein, die laut Lehensurkunden zu leistenden Eier und Hühner weiterhin zu entrichten. Sein Bauer aber soll umgekehrt auch Anrecht auf die gewohnheitsmässigen Mahlzeiten und Brote (des Stifts) haben.
2. Betreffend die an die Propstei zu leistenden Nikolaus-Gelder bleibt es beim unter Landvogt Reding ergangenen Urteil. Weil Herr Zundel diese noch vor dem alten Nikolaustag abgestattet hat, kann ihm diesmal nichts weiteres mehr abgefordert oder zugemutet werden.
3. Wegen der vom Stift behaupteten Rechte auf die Scheune [scheür] des Lehenhofes in Buhwil [Buowyl], wonach dort die stiftischen Zehnten eingesammelt werden dürfen, worüber ab 1611 weder in den Lehenbriefen noch aus Anlass der Übernahme des Hofes durch Zundel auf der Gant irgend etwas verlautete, so sollen diese Ansprüche als verwirkt [für eine versessene sach] gehalten werden. Zundel soll diesbezüglich unangefochten bleiben.
4. Man lässt es bei dem Angebot des Stifts bewenden, den umstrittenen Lehensbrief so abzufassen, dass Zundel keinen Grund mehr zur Beschwerde hat. Der Stocketen [Stockheten] halber soll es bei dem laut Protokoll getroffenen Vergleich verbleiben. Während die Buchrüti [Buochreuthi] darin nicht erwähnt ist, soll Zundel doch den Zehnten hiervon zu geben schuldig sein. Die übrigen Ansprüche und beiderseitigen Unkosten sollen als aufgehoben gelten.
Dorsualvermerk:Receß wegen hr. haubtman Zundel, den hooff Buowyl betreffend.
Anno 1700.
(Taxvermerk:) Tax 1 fl. 12 bz.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier
Anzahl Blätter:2
Format B x H in cm:20.6 x 32.3
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Unterschrift der Ausstellerin
Kommentar des Staatsarchivs:Johann (Hans) Kaspar Hirzel war 1700-1702 wie zuvor 1658-1660 sein gleichnamiger Vater eidg. Landvogt im Thurgau (vgl. HLS 6, S. 379, allerdings mit unvollständigen Angaben über die Amtsdauer der beiden).
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: 7 Re (gestrichen); 29 (gestrichen); LE I n. 7
Pupikofersche Signatur (1848): LeI.7b
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'33
Level:Dokument
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Nachgeleimt; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2023).
 

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Number:1
 

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End of term of protection:11/23/1720
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