|
7'30, 29.LeI/2e Hessenreuti: Das bischöfliche Hofgericht in Konstanz entscheidet im Streit zwischen dem Stiftspropst und dem Gerichtsherrn von Hessenreuti wegen des Fertigungsrechts in diesem Gericht zugunsten des Stifts, 1551.12.02 (Dossier)
Archive plan context |
7'30, 29 Erblehen: Sulgen, Hessenreuti, Hof, Ennetaach, Biessenhofen, Buch, Buhwil, Donzhausen, Moos und Istighofen, Bachhofwilen, Mühlebach, Oberaach, Konstanz, Bitziwiese, Tobel, Gwand, Schiberswilen, Horb, Rüti, Stocken, Eberswil, Wängi, Osterhalden, Oberholz; allgemeine Erblehen, 1277-1805 (Fo
|
Ref. code: | 7'30, 29.LeI/2e |
Title: | Hessenreuti: Das bischöfliche Hofgericht in Konstanz entscheidet im Streit zwischen dem Stiftspropst und dem Gerichtsherrn von Hessenreuti wegen des Fertigungsrechts in diesem Gericht zugunsten des Stifts |
Preview: |
|
Rechtsakt-Typ: | Urteilsspruch |
Überlieferungsform: | Original |
Ausstellungsort: | (Konstanz, bischöfliche Pfalz) |
Creation date(s): | 12/2/1551 |
Aussteller: | Christoph (Metzler), Bischof von Konstanz und Herr der Reichenau etc. |
Adressat: | Jakob Sailer, Propst des Kollegiatstifts St. Pelagii zu Bischofszell; Nikolaus Gall, Einwohner von Konstanz und Gerichtsherr von Hessenreuti |
Regest: | Christoph (Metzler), Bischof von Konstanz und Herr der Reichenau urkundet: Vor den Statthaltern und Räten des bischöflichen Hofgerichts in der Pfalz zu Konstanz klagt Jakob Sailer [Sayler], Propst, für sich selbst und auch mit dem Beistand seiner Chorbrüder des Kollegiatstifts St. Pelagii zu Bischofszell gegen Nikolaus Gall, Einwohner [inwoner] von Konstanz und Gerichtsherr, dass dieser ihren Amtmann daran gehindert [gespörrt] habe, Rechtsstreitigkeiten [speenn] wegen ihren Kehlhofgütern, die im Gericht Hessenreuti [Hessenrûti] liegen, zu klären [erleutern lassen]. Der Propst beruft sich darauf, dass das Stift Grundherr der Kehlhofgüter sei und seine Kehlhöfe Sulgen, Mühlebach [Múllibach] und Hessenreuti [Rütti], bevor letzteres von den Herren von Roggwil an Nikolaus Gall kam, der Herrschaft Bürglen als Vogtherren und dem Stift als Eigentum [aigenthumblich] zugehörig gewesen sei und sie seit 80 Jahren in ungestörtem Besitz ihrer dortigen Rechte seien. Nachdem Nikolaus Gall wegen der Klagabschrift Aufschub bis zum nächsten Hofgericht verlangt, wird ihm dieser bis zum kommenden Dienstag zugestanden. An diesem Dienstag behauptet der Anwalt Galls, dass nicht sein Mandant [principal], sondern der Käufer (der Gerichtsrechte in Hessenreuti) Rede und Antwort stehen müsse, worauf die Kläger meinen, Gall müsse Antwort geben, da er als Inhaber von Hessenreuti einen Kauf verhindere [spörrte], welcher ihnen als Grundherren zu fertigen [versprechen] gebühre. Gall wird darauf zur Aussage verpflichtet. Sein Anwalt legt darauf Schriften vor, die belegen sollen, dass die Stiftsgüter [Polayen gúeter] stets am Gerichtsstab des Gerichtsherrn und nicht am Stab ihres Stifts gekauft und verkauft worden seien und ihm, dem Kläger, davon der Pfundschillig gegeben worden sei. Solche Transaktionen seien am Stab des Gerichtsherrn nie behindert worden. Das Stift legt zum Beweis, Grundherr in Hessenreuti zu sein, die Offnung vor. Diese wird vom Beklagten nicht als Beweismittel akzeptiert, weil sie nicht besiegelt und von keinem Notar unterschrieben worden sei. Die Kläger erbieten sich darauf hin, eine gleichlautende Offnung auf Pergament von der Herrschaft Bürglen herbeizuschaffen. Die Beklagten erbieten sich, den Beweis zu erbringen, dass die Kläger ihre Güter am Stab des Gerichtsherrn gefertigt haben. Die Verhandlung wird darauf erneut um 6 Wochen und 3 Tage vertagt. Am Dienstag, 22. September kommen beide Parteien erneut vor Hofgericht. Die Kläger lassen Zeugen [Kundschaften] vorführen, von denen etliche einzelne Artikel aus der Offnung verlesen. Davon verlangt der Beklagte Abschriften, die ihm ausgestellt werden. Die Kläger lassen auch besiegelte Pergamenturkunden einlegen und verlesen: 1. Am 12.10.1461 stellt Albrecht Keller als Richter in dieser Sache und anstelle und mit der Gewalt von Kustos, Chorherren und Kapitel St. Pelagii zu den Klosterlehen eine Urkunde aus. 2. Am 20.06.1510 stellt Hans Buchmann [Bůchman], Bürger und derzeit Ammann des Stifts, eine Urkunde aus. 3. Am 16.09.1517 urkundet Konrad Sigrist [Sigerist], Ammann zu Sulgen, an Stelle der Kapitelherren des Stifts. Ferner lassen die Kläger Klaus Hans [Clausen Hansen] von Hessenreuti wegen der Fertigung von Stiftsgütern verhören, desgleichen Ulrich Scherzinger, Landgerichtsknecht und Kaspar Schwager, Bürger zu Bischofszell. Auch der Beklagte legt Fertigungsbriefe vor und lässt als Zeugen Ulrich Scherzinger, Bernhard und Andreas Schmidhauser [Schmidhuser] und Kleinhans Schümperli [Schúmpperlin] auftreten, die alle bezeugen, dass Stiftsgüter in Hessenreuti allein unter dem Namen des Gerichtsherrn gefertigt worden sind. Die Zeugen beider Seiten werden darauf vom Advokaten des Hofgerichts lic. iur. Benedikt Aigen unter Eid verhört. Gegen den Wortlaut der Offnung lässt der Beklagte den letzten Artikel einer Urkunde von Bischof Otto ins Feld führen, von dem jedoch die Kläger behaupten, er sei ihren Rechten unnachteilig. |
| Der Anwalt des Beklagten liest daraus jedoch, dass die Offnung nicht in rechtlicher Form aufgerichtet worden sei, lässt sie jedoch gelten, wo nicht die Gerichtsrechte des Gerichtsherrn beeinträchtigt werden. Die Versammlung wird erneut bis zum nächsten Hofgericht vertagt. Auf dem Hofgericht vom 02.12.1551 auf der bischöflichen Pfalz erscheinen wiederum beide Parteien. Nach Klage und Antwort und dem Verhör aller mündlichen und schriftlichen Zeugen entscheiden Statthalter und Räte des Hofgerichts, dass Propst und Kapitel des Stifts St. Pelagii bei den vorgelegten Offnungen und Urkunden verbleiben und vom Gerichtsherrn ungehindert an ihrem Stab fertigen können. |
Dorsualvermerk: | Urthail brieff vor hoffgricht zu Costentz usgangen, das ain propst unnd cappittel ir kelnhoff gütter zu Hessen Rüti under irm stab wie von alterhar wol vertigen mögend. 1551. |
Sprachen: | Deutsch |
Beschreibstoff: | Pergament |
Anzahl Blätter: | 1 |
Format B x H in cm: | 72.3 x 53.2 + 9.7 (Plica) |
Siegel und andere Beglaubigungsmittel: | Wachssiegel in Wachspfanne (74 mm) eingelassen und an Pergamentstreifen eingehängt. Siegler: der Aussteller mit seinem eigenen Siegel |
Kommentar des Staatsarchivs: | Die dem Gericht vorgelegten und mit Datum und Incipit zitierten Pergamenturkunden des Stifts sind im bisher erschlossenen Teil des Stiftsarchivs nicht mehr nachzuweisen. Gemäss dem Wortlaut der Urkunde hat Nikolaus Gall zum Zeitpunkt des zweiten Prozesstages seine Gerichtsherrschaft bereits einem Käufer abgetreten. Tatsächlich wird in der Untersuchung von Giger, Gerichtsherren, S. 94, offen gelassen, wann Gall die Gerichtsherrschaft seinem Schwager Ruoderich Tritt abgetreten hat. |
Alte Signaturen: | Signaturen vor 1770/71: LE 10; Numeri (Zahl radiert); <2 (auf Rasur)>; LEI No. 1e Pupikofersche Signatur (1848): LeI.2e Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): 629 Zettelrepertorium (1937): 7'30'31 |
Level: | Dossier |
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv: | analog |
Konservierung/Restaurierung: | Siegel gereinigt; Siegel gesichert; trockengereinigt (2022). |
|
Containers |
Number: | 1 |
|
Usage |
End of term of protection: | 12/2/1571 |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | uneingeschränkt |
Accessibility: | Oeffentlich |
|
URL for this unit of description |
URL: | https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=452389 |
|
Social Media |
Share | |
|
|