7'30, 29.LeI/2a, 1 Ein Schiedsgerichtsurteil bestimmt, dass die Chorherren von Bischofszell ihre Schulden bei den Gerichtshörigen von Hessenreuti nur über den Ammann des Niedergerichts und nicht durch eigene Boten einfordern dürfen, 1538.02.13 (Dokument)

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Ref. code:7'30, 29.LeI/2a, 1
Title:Ein Schiedsgerichtsurteil bestimmt, dass die Chorherren von Bischofszell ihre Schulden bei den Gerichtshörigen von Hessenreuti nur über den Ammann des Niedergerichts und nicht durch eigene Boten einfordern dürfen
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Rechtsakt-Typ:Schiedsspruch
Überlieferungsform:Original
Creation date(s):2/13/1538
Ausstellungsdatum:an Mitwuchen vor sannt Vallenntins deß hailligen marterers tag
Aussteller:Hans Klaus und Jörg Heinrich von Roggwil, Gebrüder, von Wagenhausen
Adressat:Kustos und Kapitel des Stifts St. Pelagii zu Bischofszell; Gerichtshörige in Vogtei und Gericht Hessenreuti
Regest:Hans Klaus und Jörg Heinrich von Roggwil [Roggwyl], Gebrüder, von Wagenhausen [Wagenhusen], Vogtherren zu Hessenreuti [Hessennrüti] beurteilen als Schlichter und Schiedsrichter [als fründtlich unnderthadinger] einen Streit zwischen Kustos und Kapitel des Stifts St. Pelagii zu Bischofszell und ihren Gerichtshörigen in Vogtei und Gericht Hessenreuti. Kustos und Stiftskapitel behaupten, dass sie berechtigt seien [gewalt haben], die Grund- und Bodenzinse im (Nieder-) Gericht Hessenreuti durch Boten [mit potten] und nicht auf dem Gerichtsweg [unnd nit mit recht] einzufordern, während die Gerichtshörigen der Meinung sind, die Stiftsherren müssten ausstehende Jahreszinsen "mit gericht unnd recht unnd nit mit potten" einbringen. Zur gütlichen Schlichtung des Streits wird ein Rechtstag in Hessenreuti angesetzt, der von beiden Parteien besucht wird. Im Namen des Stifts nimmt Heinrich Schalt teil, die Gerichtshörigen werden vertreten durch Ulrich Scherzinger, Landgerichtsknecht, Ammann Konrad Schümperli, beide von Hessenreuti, Andreas Schmidhauser [Schmidhuser] von Ennetaach [Enetaich], Michel Gsell von Oberaach [Ober Aich] und Ueli Fehr [Fer] von Hof [Hoff]. Die Parteienvertreter versprechen durch einen Eid, dass sie dem Schiedsspruch nachleben wollen.
Der Schiedsspruch lautet: Kustos und Kapitel haben um das, was ihnen die Gerichtshörigen an Grundzinsen, an Lidlohn [lidlon], an geliehenem Gut oder Geld schuldig sind, beim geschworenen Ammann des Vogtherrn zu Hessenreuti die Pfändung einzufordern. Die Pfande sollen ihnen nicht vorenthalten [nit versagt], sondern vorgeschlagen [fürgeschlagen] werden. Wird fahrendes Gut als Pfand vorgeschlagen, gilt eine Frist von 11 Tagen und 11 Nächten bis zur gerichtlichen Vergantung, bei liegendem Gut beträgt diese Frist 3 Wochen und 3 Tage. Die Parteien haben ihre in dieser Streitsache aufgelaufenen Kosten selbst zu tragen.
Dorsualvermerk:Der Chorherren.
Hessen Rüti spruch.
Spruchbrief, wie man den zinß zu Hessenrüthi in zichen khan und soll.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Pergament
Anzahl Blätter:1
Format B x H in cm:44.8 x 22.9 + 6.4 (Plica)
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Siegel ehemals an Pergamentstreifen eingehängt (ab). Siegler: der Aussteller Hans Klaus von Roggwil, auch für seinen Bruder Jörg Heinrich, mit eigenem Siegel
Kommentar des Staatsarchivs:Der Stiftsvertreter Heinrich Schalt ist nicht Mitglied des Stiftskapitels.
Lidlohn = Lohn für Gesindedienst.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: S.V.; <16>; Numeri 15; LEI No. 2.a
Pupikofersche Signatur (1848): LeI.2a
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): 578
Zettelrepertorium (1937): 7'30'31
Level:Dokument
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Trockengereinigt (2022).
 

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Number:1
 

Usage

End of term of protection:2/13/1558
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

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