7'30, 29.LeI/1c Sulgen: Ein von Jakob Greulich ohne Bewilligung der Lehensherren auf dem Boden sowohl des Raite-Amtes Konstanz als auch des Stifts errichtetes Haus muss auf Stiftsboden zurückversetzt werden und gilt künftig als freies Eigentum, 1601.03.23 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 29.LeI/1c
Title:Sulgen: Ein von Jakob Greulich ohne Bewilligung der Lehensherren auf dem Boden sowohl des Raite-Amtes Konstanz als auch des Stifts errichtetes Haus muss auf Stiftsboden zurückversetzt werden und gilt künftig als freies Eigentum
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Rechtsakt-Typ:Übereinkunft; Erläuterung
Überlieferungsform:Original
Creation date(s):3/23/1601
Aussteller:Stift St. Pelagii zu Bischofszell; Raite-Amt (des Almosens) zu Konstanz; Jakob Greulich, Hansen Sohn, zu Sulgen
Adressat:Jakob Greulich, Hansen Sohn, zu Sulgen; Raite-Amt (des Almosens) zu Konstanz; Stift St. Pelagii zu Bischofszell
Regest:Jakob Greulich [Grülich], Hansen Sohn, gewesener Lehensmann des Raite-Amtes zu Konstanz [der raite deß allmuesens zue Costentz] in Sulgen im oberen Thurgau, hat vor ungefähr vier Jahren auf Hofraiten [hauß hoffraitinen], die teils dem Stift St. Pelagii zu Bischofszell, teils dem genannten Raite-Amt gehören, ein neues Gerüst [grämm] für ein Haus mit Dreschscheune [tröschthänne] und Keller errichtet, ohne zuvor die Bewilligung der beiden Lehensherren einzuholen. Trotz seinem Ungehorsam und seiner schlechten Haushaltung [ohngeacht seiner ungehorsamme und übelhaußhaltens wegenn] und damit er mit seiner Frau und seinen Kindern aus erster und zweiter Ehe bei ihren alten Dorfrechten verbleiben kann, geben Chorherr Michael Häckelbach [Häggelbach], Pfarrer Johannes Glaser und Stiftsamtmann Hieronymus Bridler seitens des Stifts in Bischofszell und Konrad Heinzel [Haintzel], des Rats und Raite-Pfleger, und Mathias Ott, Raiteschreiber, seitens der Raite zu Konstanz nach eingenommenem Augenschein und Bericht unparteiischer Leute und in Gegenwart von Joachim Reutlinger, Vogt der Herrschaft Bürglen und von Amtes wegen Gerichtsherr zu Sulgen, sowie von Jakob Etter, alt Ammann zu Birwinken, Hans Nater zu Sulgen und Heinrich Belz [Beltz] von Leimbach [Laimbach] als verordnete Vögte Greulichs, seiner Frau und seiner Kinder, zu diesem unbefugten Bauwerk folgende Erläuterung: Die Grenze [der underschaidt] zwischen dem Stifts- und dem Raite-Lehen verläuft vom Markstein [der marckh] an, der zwischen dem Haus von Stefan und Blasius Engeli [Engelin] und dem oberen Haus der Raite sowie jenseits und nahe beim Weg steht, der zum Haus der beiden Engeli geht, schräg hinüber bis unten an den Torkel [torggell] und den Nussbaum, welcher bei dem unteren Haus der Raite steht. Von da geht sie bis zum Markstein unten an dieser Hofraite. Es wird befohlen, dort unverzüglich drei neue Marksteine zu setzen und das aufgerichtete Baugerüst [grämm] gegen Haus und Hofraite der Engeli zurück zu versetzen, so dass es nur noch auf dem Grund und Boden des Stifts steht. Das neu erbaute Haus soll freies Eigentum werden, mit der ausdrücklichen Bedingung, dass die Besitzer dieses neuen Hauses keinerlei Zugrecht auf die benachbarten Lehensgüter der Raite oder des Stifts beanspruchen können. Geregelt wird auch die freie Zufahrt zu diesem Haus über die Lehensgüter des Stifts und der Raite. Von dieser Erläuterung werden zwei gleichlautende Urkunden errichtet.
Dorsualvermerk:Erleüterung. Betreffenndt Jacob Greülichs, Hannßen sohn, zu Sulgenn daselbst neüw erbauwen hauß, welches uff sant pelagien stiffts zue Bischoffszell lehenn grundt unnd boden unwidersprechlich stehn soll. 1601.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Pergament
Anzahl Blätter:1
Format B x H in cm:70.0 x 23.2 + 4.2 (Plica)
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Wachssiegel (30 mm) in gedrechselter Holzkapsel an Pergamentstreifen eingehängt. Siegler: Die Aussteller mit dem Siegel des Joachim Reutlinger, Vogt der Herrschaft Bürglen
Kommentar des Staatsarchivs:"grämm" (Geräm, n.) steht laut Idiotikon Bd. 6, Sp. 893, für die Einfassung eines Holzgerüsts, eine Holzkonstruktion in einer Mühle oder ein Knochengerüst. Mit der Formulierung "ain neuw grämm zu ainem hauß, tröschthännen und käller" wird wohl das Balkengerippe eines Holzständerbaus angesprochen. Es scheint somit, dass das neu erbaute Haus Greulichs, obwohl mit dem Bau vor ungefähr vier Jahren begonnen wurde, zur Zeit des Rechtsstreits erst im Rohbau dasteht.
Der Streitfall wird auch erwähnt in Menolfi, Sulgen, S. 29 mit Anm. 26.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: L.E. No. 7 (gestrichen und ersetzt durch: LEI No. 1c)
Pupikofersche Signatur (1848): LeI.1c
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): 748
Zettelrepertorium (1937): 7'30'31
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Siegel gereinigt; trockengereinigt (2022).
 

Containers

Number:1
 

Usage

End of term of protection:3/23/1621
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

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URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=452201
 

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