7'30, 27.13/4, 2 Zürich verwahrt sich in Uri gegen die Vorwürfe des Stifts wegen der Festlegung der Prozesskosten im Etterschen Handel und bittet Uri, bei seinem einmal gefällten Entscheid zu verbleiben (Original), 1673.05.14 (Dokument)

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Ref. code:7'30, 27.13/4, 2
Title:Zürich verwahrt sich in Uri gegen die Vorwürfe des Stifts wegen der Festlegung der Prozesskosten im Etterschen Handel und bittet Uri, bei seinem einmal gefällten Entscheid zu verbleiben (Original)
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Rechtsakt-Typ:Erklärung
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:Zürich
Creation date(s):5/14/1673
Ausstellungsdatum:Aufgrund des Ausstelldatums der Ortsstimme von Uri (06.05.) ist eine Datierung nach neuem Kalender wahrscheinlicher als nach dem alten Kalender
Aussteller:Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich
Adressat:Landammann und Rat zu Uri
Regest:Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich wenden sich an Landammann und Rat zu Uri: Es wird berichtet, dass sich das Kollegiatstift Bischofszell bei verschiedenen den Thurgau regierenden Orten beklagt hat, Zürich habe dem Stift in seinem Rechtsstreit gegen Jakob Etters Witwe wegen dem Lass [laaß] 1800 Gulden Kosten auferlegt. Zürich weist diese Behauptung zurück mit dem Hinweis, dass man nicht der erste Stand gewesen sei, der in dieser Sache sein Urteil gesprochen [sententiert] habe. Auch habe man nicht übereilt Recht gesprochen, sondern dem Stift nach der ersten Vorladung [citation] eine Verlängerung [dilation] zugestanden und erst an einem peremptorischen Rechtstag, nachdem vier andere Orte bereits geurteilt und Zürich als letzter Ort die Kosten habe festsetzen müssen, das Stift vorgeladen. Da seien denn aber die Kosten weder auf 1000 fl. noch auf 1800 fl. festgesetzt worden, "sondern das jëhnige, was unß ehrlich, billich und rächt seyn bedunckt, wie uß der beylag zu ersähen, gesprochen".
Wenn Parteien durch weitläufige Rechtsübungen einander grosse Kosten zufügen und der eine Teil nach Vorliegen einiger gegen ihn lautender Sprüche vom Verfahren ablässt und sich weigert, dem im Recht stehenden Teil die Kosten zu erstatten, und darin noch Gehör finden würde, wäre dies höchst bedenklich und ehrlichen Leuten nachteilig. Zürich bittet deshalb Landammann und Rat zu Uri, aus freundeidgenössischer "wolmeinung" bei der Erläuterung betr. Kosten zu verbleiben, falls das Kollegiatstift sich in dieser Sache bei ihnen anmelden sollte, und seine Gesandten mit entsprechenden Instruktionen an die nächste Jahrrechnungs-Tagsatzung zu senden.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier
Anzahl Blätter:2
Format B x H in cm:20.3 x 32.5
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Zum Verschluss aufgedrücktes Wachssiegel, mit Papier belegt. Siegler: Die Aussteller mit dem Siegel der Stadt Zürich
Kommentar des Staatsarchivs:Dieses Originalschreiben müsste eigentlich im Ratsarchiv in Altdorf liegen. Es ist vermutlich durch den Urner Landschreiber Imhof, einen Gewährsmann des Stifts (und mutmasslichen Verwandten des gleichnamigen Stiftspropsts), nach Bischofszell gelangt - allerdings ohne die von Zürich im Schreiben genannten Beilagen. So ist im Bischofszeller Stiftsarchiv nicht überliefert, wie hoch die von Zürich tatsächlich festgelegte Summe der Prozesskosten veranschlagt worden ist.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: -
Pupikofersche Signatur (1848): XIII
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'29
Level:Dokument
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt (2023).
 

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Number:1
 

Usage

End of term of protection:5/14/1693
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

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URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=446459
 

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