Ref. code: | 7'30, 26.St/28a |
Title: | Bischöflicher Spruch zur Beilegung der Differenzen zwischen den Alträten und Räten von Bischofszell und dem Kollegiatstift St. Pelagii |
Preview: |
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Rechtsakt-Typ: | Urteilsspruch |
Überlieferungsform: | Original |
Ausstellungsort: | Meersburg |
Creation date(s): | 1/16/1728 |
Aussteller: | Johann Franz (Schenk von Stauffenberg), Bischof zu Konstanz, römischer Reichsfürst, Herr der Reichenau und von Öhningen |
Adressat: | Alträte und Räte von Bischofszell; Kollegiatstift St. Pelagii |
Regest: | Die zwischen den Alträten und Rätern zu Bischofszell einerseits und dem Kollegiatstift St. Pelagii andererseits bestehenden Unstimmigkeiten, speziell betreffend der von der Stadt dem Stift abverlangten bürgerlichen Verbrauchssteuer [umbgelt] und des 16. Pfennigs auf (Handels-) Erlösen sowie den Vorrang des Stiftsamtmanns vor den Alträten erkennt Johann Franz (Schenk von Stauffenberg), Bischof zu Konstanz, römischer Reichsfürst, Herr der Reichenau und von Öhningen, auf der Grundlage der von beiden Seiten vorgelegten Dokumente zu Recht: 1. Das beklagte Kollegiatstift hat innerhalb von 6 Wochen zu beweisen, dass es entgegen Spruchbrief und Siegel seit dem letzten Abschied anno 1607 von den Weinschenken nur den 16. Pfennig abgeliefert hat. Die klagende Stadt hat die Rechnungen über die Gebrauchssteuer seit 1607 vorzulegen. Danach wird die Entscheidung gefällt. 2. In Schuldsachen können die Chorherren die weltlichen Bürger vor dem Vogt und dem Rat belangen, und diese der Schulden wegen angeklagten Weltlichen können umgekehrt Gegenschulden [widerschulden] der Geistlichen vor diesem Gremium geltend machen. Wenn aber ein Chorherr oder Geistlicher der Hauptangeklagte [der pricipaliter beklagte] ist, darf die Klage nur vor dem bischöflichen Ordinariat geführt werden. 3. Bei den angeordneten Feuerschauen soll in den Chorherrenhöfen und den Häusern der Geistlichen immer jemand aus dem Klerus [einer ex clero] beigezogen werden. Die Gebote und Verbote im Polizeiwesen [polliceyweßen] sollen künftig dem Kustos oder Senior des Stifts angezeigt werden, damit dieser sie unter den Geistlichen bekanntmachen kann. 4. Die in den Freihöfen und Häusern der Geistlichen deponierten Pfande sollen ohne Widerspruch Vogt und Rat übergeben [extradiert] werden. 5. Falls in diesen geistlichen Häusern weltliche Personen sterben, ist der Kustos oder Senior zwar befugt, die Hinterlassenschaft zur Vermeidung von Unregelmässigkeiten zu sichten und auszusondern [obsignieren und secretieren], muss diese jedoch der weltlichen Obrigkeit übergeben. 6. Sollten ein Geistlicher und ein Weltlicher zugleich als Erben eingesetzt sein, soll die Erbschaft aus dem Chorherrenhaus an einen dritten Ort gebracht und dort vom Kollegiatstift und der weltlichen Obrigkeit zusammen [cumulative] behandelt [tractiert] werden. 7. Wenn die Chorherren und Geistlichen ihr Vieh auf die Weiden der Stadt treiben wollen, müssen sie pro Stück Vieh 1 fl. Weidgeld [waydgelt], aber nicht mehr, bezahlen. 8. Die Administration der Schulgült soll wie bisher beim Kollegiatstift verbleiben. Mängel bei der Erziehung der Jugend, die sich anlässlich der Inspektion durch das Stift und die Stadt zeigen, sind zu beheben. 9. Wegen der strittigen Rangesdifferenz soll es bei der von Bischof Marquard Rudolf (von Rodt) am 30.09.1697 erteilten "resolution" verbleiben. |
Sprachen: | Deutsch |
Beschreibstoff: | Papier, fadengeheftet |
Anzahl Blätter: | 4 |
Format B x H in cm: | 20.8 x 33.9 |
Siegel und andere Beglaubigungsmittel: | Oblatensiegel auf Heftfaden aufgedrückt und mit Papier belegt. Siegler: Der Aussteller mit seinem eigenen Siegel |
Alte Signaturen: | Signaturen vor 1770/71: N 49, No. 27 (beides gestrichen); No. 28; ST. Pupikofersche Signatur (1848): St 28a Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): - Zettelrepertorium (1937): 7'30'27 |
Level: | Dossier |
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv: | analog |
Konservierung/Restaurierung: | Nachgeleimt; Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2023). |
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Containers |
Number: | 1 |
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Files |
Files: | - DERIVAT_StATG_7-30__26-St___28a_00001.tif
- DERIVAT_StATG_7-30__26-St___28a_00003.tif
- DERIVAT_StATG_7-30__26-St___28a_00005.tif
- DERIVAT_StATG_7-30__26-St___28a_00007.tif
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Usage |
End of term of protection: | 1/16/1748 |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | uneingeschränkt |
Accessibility: | Oeffentlich |
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URL for this unit of description |
URL: | https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=439580 |
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