7'30, 26.St/7c, 0 Gütlicher Spruch von vier Schlichtern in Bezug auf umstrittene Ansprüche und Rechte von Stift und Stadt Bischofszell, 1540.04.10 (Dokument)

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Ref. code:7'30, 26.St/7c, 0
Title:Gütlicher Spruch von vier Schlichtern in Bezug auf umstrittene Ansprüche und Rechte von Stift und Stadt Bischofszell
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Rechtsakt-Typ:Schiedsurteil
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:(Bischofszell)
Creation date(s):4/10/1540
Ausstellungsdatum:Sampstag vor Misericordiam domini
Aussteller:Räte von Bischofszell im Namen des Spitals, der Kirche und des Siechenhauses; Stift und Kapitel zu Bischofszell
Adressat:Stift und Kapitel zu Bischofszell; Räte von Bischofszell im Namen des Spitals, der Kirche und des Siechenhauses
Regest:Im Streit zwischen Stift und Kapitel zu Bischofszell einerseits und den Räten von Bischofszell im Namen des Spitals, der Kirche und des Siechenhauses andererseits sind von beiden Parteien je zwei Schlichter [sätz und güettlich underhanndler], nämlich Jakob Scheiwiler [Schayenwyler] und Jakob Forrer [Vorer], Bürger zu Bischofszell, für die Stadt und Ulrich Scherzinger von Rüti, Landgerichtsknecht, und Theodor Aus dem Trön [uß dem Thrön] für das Stift ernannt worden, die auf beidseitiges Begehren einen gütlichen Spruch ermittelt haben. Doch mit dem Vorbehalt, dass jeder Teil, dem dieser Kompromiss [mittlung] nicht annehmbar [nit gefellig] ist, bei seinen Rechten und Gerechtigkeiten verbleiben kann.
1. Ab der Starkegg [Starckegk] gibt Bärbel Stauber 2 lb. den. wegen dem Licht [ampel] vor dem Tabernakel [sacrament]. Die Chorherren verlangen, dass das Licht laut Stiftungsurkunde angezündet werden soll, während die Räte die Abgabe gemäss ihrem Glauben verwenden wollen. Die Sätzen entscheiden, dass die Räte das Licht künftig entzünden [fürohin zinden] sollen.
2. Bezüglich der 2 ß den. ab des Spitals Garten für das Kelleramt des Stifts einigt man sich, dass die Räte diesen Zins mit 2 lb. den. Hauptgut ablösen können.
3. Bei den "Staigen", wo der kleine Zehnt und im Dritten Jahr Heu und Emd an das Stift gehen, verlangen die Chorherren, dass in diesem Jahr auch der Hanf [das werch] wie in Sulgen in den kleinen Zehnten gehöre, während die Räte behaupten, dieser gehöre wie in Zihlschlacht [Zylschlacht] in den grossen Zehnten. Die vier Sätzen erkennen, der Hanf solle wie Heu und Emd im dritten Jahr gegeben werden und schützen dafür die Forderung der Räte auf 1 Schilling Pfennig ab des Kustos Garten, ab "des Störs staig" und ab dem Acker am Letten laut dem Kaufbrief.
4. Der umstrittene Zehnten für die Kustorei ab dem Schliberg des Spitals wird laut Brief und Siegel den Chorherren zugesprochen.
5. Die Räte werden verpflichtet, den Chorherren eine Jahrzeit Hugo Bilgeris von 5 fl. den., von der sie dem Pfarrer jährlich 10 xr. auszurichten haben, abzutreten, es sei denn, sie könnten nachweisen, woher diese Jahrzeit stamme oder dass es keine Jahrzeit sei.
6. Betreffend 14 ß den. ab Heldswil [Haidischwylen], welche laut Chorherren dem Pfarrer für eine Jahrzeit und laut Räten der Pfarrei als Gült für den kleinen Zehnten zusteht, entscheiden die Sätzen zugunsten der Räte, es sei denn, die Chorherren könnten nachweisen, dass es sich um eine Jahrzeit handle.
7. Betreffend einer umstrittenen Jahrzeitgült legen die Räte und Kirchenpfleger ein "register" mit 15 Namen [Hentschin, Eckhart, Blankenbäch, Jung, Schlatter, Ber, Zylter, Stör, Lemli, Buchman, Byrenstil, Eberhart, Am Stain, Schnetzer und Dogger] vor, das aus einem Kirchenpflege-Rodel gezogen wurde und auf dem bestimmte Geldabgaben (12 x 2 ß den., 1 x 1 ß den., 1 x 1 kr., 1 x 4 ß den.) für die Pfarrei aufgelistet werden. Die Sätzen erkennen, es solle gemäss diesem Register verfahren werden, jedoch dem zu Frauenfeld ausgegangenen Urteil ohne Schaden.
8. Betreffend der umstrittenen Rosenkranz-Gült, ab der die Chorherren u.a. dem Schulmeister 2 fl. zukommen lassen, erkennen die Sätzen, dass es - wie die Räte verlangen - bei dem Urteil von Frauenfeld verbleiben solle, nach dem die Verwendung der Gült jenem Teil zustehe, der sie einnehme.
9. Betreffend des Siechenwiesleins [Siechenwißlins], wo der Kustos ein Anteil auf den Zehnten reklamiert, während die Räte behaupten, davon habe man den Zehnten nie gegeben, sprechen die Sätzen, falls der Kustos den Siechen diesen Zehnten nicht gütlich nachlassen wolle, sei er zu entrichten.
10. Betreffend den 2 ß den. Zehnten ab der Schiltwies [Schiltwiß], behaupten die Chorherren, diese seien für Jahrzeiten, während die Räte darin eine Gült der Pfarrei sehen, die geteilt [churet] werden soll. Die Sätzen erkennen, es seien Jahrzeiten, ausser die Räte könnten das Gegenteil belegen.
11. Betreffend die 6 ß den. ab der Siechenwies [Siechenwiß], von den Chorherren der Öl-Gült und dem Mesmer-Amt zugewiesen, lassen es die Schlichter bei der Vereinbarung der Parteien beruhen [lassen die spruchlüt unnd sätz, wie sy sich verainbart und die räth die zu geben anreden, blyben].
12. Was bis auf den heutigen Tag an Einnahmen und Ausgaben von beiden Seiten nicht ausgerichtet worden ist und durch die oben genannten Artikel nicht geregelt [obgeschribner artickell nit verniegt] ist, soll ohne weitere Rechtfertigung, Mühe, Kosten und Schaden als erledigt [tod und ab] gelten.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier, fadengeheftet
Anzahl Blätter:4
Format B x H in cm:22.4 x 33.2
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Unbeglaubigt und ohne Unterschriften (möglicherweise fehlt das Blatt mit der Corroboratio)
Kommentar des Staatsarchivs:Ein Orts- oder Flurname "Starkegg" ist im TNB nicht nachgewiesen. Es könnte sich um einen Hausnamen in Bischofszell handeln.
Mit "Stiegen" oder "Staigen" werden in Bischofszell die meist als Gärten benutzten Abhänge ausserhalb der Stadtmauern bezeichnet.
Schliberg: Nach den Belegen in TNB 3.2, S. 1359, könnte es sich um den Schliibrig, einen Hügel östlich von Sulgen, handeln.
"verniegen" = vernüegen: zufriedenstellen (Idiotikon Bd. 4, Sp. 701).
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: -
Pupikofersche Signatur (1848): St 7c
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'26
Level:Dokument
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt (2023).
 

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