Ref. code: | 7'30, 26.St/6 |
Title: | Instruktion des Bischofs für die Unterhändler des Bischofs in den Verhandlungen mit dem eidg. Landvogt und den Beisitzern der Stadt für die Durchsetzung des zweiten Landfriedens in Bischofszell |
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Rechtsakt-Typ: | Vergleich |
Überlieferungsform: | Original |
Ausstellungsort: | Meersburg |
Creation date(s): | 8/2/1533 |
Ausstellungsdatum: | Sambstags (der 2. August fällt in diesem Jahr auf einen Samstag) |
Aussteller: | (Bischof von Konstanz bzw. bischöfliche Kanzlei) |
Adressat: | Wolf von Helmsdorf, Vogt zu Bischofszell, Cornelus Schultheiss vom Schopf zu Kaiserstuhl und Johannes Honegger zu Arbon, bischöfliche Vögte |
Regest: | Der (nicht namentlich genannte) Bischof von Konstanz bzw. seine Kanzlei hält in einer "instruction" fest, was Wolf von Helmsdorf [Helmstorff], Vogt zu Bischofszell, Cornelus Schultheiss [Schulthaiß] vom Schopf [Schopff] zu Kaiserstuhl [Kayserstuel] und Johannes Honegger [Honnegker] zu Arbon, bischöfliche Vögte, vor Johannes Edlibach, des Rats zu Zürich und Landvogt im oberen und niederen Thurgau, und den gemeinen Beisitzern der Stadt Bischofszell und des Bischofs [unser unnd deren von Bischoffzell gemaynen zuesätz] vertreten und ausrichten [werben und handlen] sollen: - Dem Landvogt und seinen Beisitzern [zuesätzen] als den Schlichtern/Vermittlern [thädings lewthen] soll vorgebracht werden, dass dem Bischof alle geistliche und weltliche Regierungen, alle hoch- und niedergerichtlichen Klagen in seiner Stadt Bischofszell unmittelbar [on mittel] unterstehen. - Da offensichtlich ist, dass Bischof Salomon von Konstanz das Stift St. Pelagii samt den dazugehörenden Rechtsamen aus seinem Eigengut gestiftet hat, untersteht dieses Stift und seine Geistlichkeit als Eigentum dem jeweiligen Bischof von Konstanz, seiner Rechtsprechung und seiner Verwaltung. - Trotzdem haben die Bürger von Bischofszell die Verwaltung des Stifts und der Kirche in ihre eigenen Hände genommen, die hl. Messe, das gesungene und gelesene Gotteslob abgeschafft, die Bildnisse Gottes des Allmächtigen, seiner werten Mutter, der Jungfrau Maria, und seiner lieben Heiligen, sodann die Reliquien [haylthumb], die Kelche und Messgewänder und alle übrigen Kirchenzierden solchermassen angetastet, eingezogen [eyngenommen], beschädigt [betruebt] und verändert, wie es nun an den Tag gekommen ist. Und sie haben dem Bischof die Jurisdiktion über seine Geistlichkeit und Priesterschaft in der Stadt unrechtmässig entzogen. - Da nun der jüngste Landsfriede die hoch- und niedergerichtlichen Rechte des Bischofs in der Stadt Bischofszell, die keine gemeine Vogtei ist, schützt, sollen in erster Linie diese Rechte und die bischöfliche Vogtei in seiner Stadt sowie die Verwaltung des Stifts und die geistliche Obrigkeit des Bischofs wiederhergestellt und zerstörte [zerbrochne], zweckentfremdete [verunnutzte] und veränderte Kirchenzierden und Kirchengüter wiederhergestellt oder ersetzt werden. - Die Schlichter [tadings leute] sollen angehalten werden, die Bürger von Bischofszell zur Anerkennung der bischöflichen Rechte und zur Restitution der usurpierten Rechte und Güter zu bringen. - Die Heu-Güter [höw guetter] und ihr Zubehör, genannt das Pfand Heidelberg [Haydelberg], welche die Bürger von Bischofszell gemäss ihrer eigenen Revers-Verschreibung (die in Kopie beiliegt) vom Bischof als Lehen empfangen haben und etliche Jahre eigenmächtig und ohne Lehenserneuerung [ettlich jar gefarlich unnd verachtlichen, aygens getrösts willens, also unempfangen] innegehabt haben, sollen wieder in die Hände des Bischofs zurückfallen. Die Schlichter sollen angehalten werden, die Bürger in ihrem eigenen Interesse und dem des Spitals zur Rückgabe des Pfandes Heidelberg mit allem Zubehör zu bewegen. - Im Gegenzug will der Bischof die Bürger von Bischofszell bei ihren Freiheiten, Gebräuchen und altem Herkommen bleiben lassen, ihnen dieselben bestätigen und ihnen als Untertanen ein gnädiger Herr sein. |
Dorsualvermerk: | Institution (sic!), was Wolff Helmbstoff zu Bischoffszell, Corneli Schultheis am Schopf und Johannes Bennkher (sic!) zu Arben, vogt. auf den angesezten tag zu Bischoffzell etc. vor dem Joh. Edlibach des raths zu Zürich, lanntvogt, und deren von Bischoffzell gemainen zuesatz werben und handlen sollen. |
Sprachen: | Deutsch |
Beschreibstoff: | Papier |
Anzahl Blätter: | 6 |
Format B x H in cm: | 22.6 x 32.6 |
Siegel und andere Beglaubigungsmittel: | Aufgedrücktes Wachssiegel (ab). Siegler: Der oder die Aussteller am bischöflichen Hof |
Kommentar des Staatsarchivs: | Hans Edlibach von Zürich war 1532-1534 eidgenössischer Landvogt im Thurgau. "schopf" kann nicht nur einen Schuppen oder eine Remise, sondern auch einen herausragenden Vorsprung, Hügel oder Fels im Gelände bezeichnen (vgl. Idiotikon Bd. 8, Sp. 1067-1072). Zum Begriff der Tädingleute (Schlichter, Verwalter) vgl. Idiotikon Bd. 3, Sp. 1526. Die unter dem Vorsitz des eidg. Landvogtes amtenden Tädingleute setzen sich aus Vertretern beider Parteien, also der Bürger von Bischofszell und der Leute des Bischofs, zusammen. Aus dem Dokument wird nicht eindeutig klar, ob die drei bischöflichen Vögte nur als Parteivertreter des Bischofs wirken oder selbst die im Dokument angesprochenen bischöflichen Tädingleute sind. Da mit keinem Wort Stiftsgeistliche oder sonstige Vertreter des Stifts erwähnt werden, darf angenommen werden, dass die drei Vögte zu diesem Zeitpunkt tatsächlich in Vertretung des faktisch aufgelösten und nicht mehr existenten Stiftskapitels dessen Interessen wahrnehmen. In diese Richtung weist auch die (allerdings etwas später verfasste) Dorsualnotiz, in der als Ansprechpartner der drei bischöflichen Abgesandten lediglich der Landvogt und die Beisitzer [zuesatz] derer von Bischofszell genannt werden. |
Alte Signaturen: | Signaturen vor 1770/71: <23 (gestrichen), 10 (gestrichen)>; Nr. 6; 31 (gestrichen); Statt 7 Pupikofersche Signatur (1848): St 6 Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): - Zettelrepertorium (1937): 7'30'26 |
Level: | Dossier |
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv: | analog |
Konservierung/Restaurierung: | Nachgeleimt; Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2023). |
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Containers |
Number: | 1 |
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Files |
Files: | - DERIVAT_StATG_7-30__26-St___6_00002.tif
- DERIVAT_StATG_7-30__26-St___6_00004.tif
- DERIVAT_StATG_7-30__26-St___6_00006.tif
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Usage |
End of term of protection: | 8/2/1553 |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | uneingeschränkt |
Accessibility: | Oeffentlich |
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URL for this unit of description |
URL: | https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=437482 |
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