7'30, 26.St/3 Der Bischof von Konstanz schlichtet einen Streit zwischen Stift und Stadt Bischofszell um Privilegien und Verpflichtungen jener Stiftsangehörigen, die nicht in Freihöfen, sondern innerhalb des Stadtbanns leben, 1470.05.18 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 26.St/3
Title:Der Bischof von Konstanz schlichtet einen Streit zwischen Stift und Stadt Bischofszell um Privilegien und Verpflichtungen jener Stiftsangehörigen, die nicht in Freihöfen, sondern innerhalb des Stadtbanns leben
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Rechtsakt-Typ:Schiedsspruch
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:Konstanz
Creation date(s):5/18/1470
Ausstellungsdatum:uff Frytag vor sanntt Potencianen der hailgen junckfrowen tag (vgl. Kommentar)
Aussteller:Hermann (von Breitenlandenberg), Bischof von Konstanz
Adressat:Propst, Kustos und Kapitel des bischöflichen Stifts in Bischofszell; Vogt und Rat von Bischofszell
Regest:Vor Hermann (von Breitenlandenberg), Bischof von Konstanz, und seinen geistlichen Räten tragen Propst, Kustos und Kapitel des bischöflichen Stifts in Bischofszell einerseits und Vogt und Rat von Bischofszell andererseits an einem auf den 13. Dezember [sant Lucien tag nächstverschinen] angesetzten Rechtstag Klage und Gegenklage in ihren Meinungsverschiedenheiten [spenn] um gegenseitige Ansprüche und Rechte vor.
Die Chorherren klagen: Obwohl keine weltliche Obrigkeit Gerichtszwang über sie habe, hätten die Räte von Bischofszell widerrechtlich [unbillich] ihren Stadtknecht zu ihnen gesandt und ihnen verboten, Bauholz und anderes vor ihre Häuser zu legen. Die Räte von Bischofszell halten dagegen: Sie übten ihre Weisungsgewalt nur bei jenen Häusern von Geistlichen aus, die innerhalb des Stadtbanns [in ir marckzal] lägen, so beim Haus von Ulrich Äppli [Äpplin], das kein Freihof sei, sondern Erbgut. Äppli weigere sich, 4 Pfennig Steuern zu bezahlen, weshalb der Stadtknecht ihm im Auftrag des Rates mitgeteilt habe, er dürfe kein Bauholz vor sein Haus legen, ohne Steuern zu bezahlen.
Die Räte klagen, es gebe etliche Priester, die keine Freihöfe besässen, sondern Häuser, die im Stadtbann lägen und nach "marchrecht" für Wachtdienste Geld [wachtgelt] und anderes geben sollten, dies aber verweigerten. Auch sei es ihnen nicht gestattet, die Gräben, die hinter den Häusern der Stadt lägen, zu verleihen.
Dagegen klagen die Chorherren, dass in ihre Häuser Waffenkleider [harnasch] gelegt werden sollen, wo das doch Sachen seien, "die zu todschlegen dienendt" und deshalb einem Priester nicht anstünden.
Nach Rede und Widerrede und dem Verlesen alter Urkunden lädt der Bischof auf den Tag der Urkundenausstellung die beiden Parteien wiederum nach Konstanz und entscheidet nach Konsultation seiner Räte in einem gütlichen Spruch:
- Vogt und Rat von Bischofszell haben mit ihrem Gebot gegenüber dem Stift ihre Rechte überschritten;
- Die Räte können Geistliche, die innerhalb des Stadtbanns wohnen, nicht zur Haltung eines Harnischs verpflichten, wie auch die Vertreter der Stadt bereits zugegeben haben;
- Die Geistlichen, die in Häusern innerhalb des Stadtbanns [marckrecht] wohnen, sollen der Stadt, gemäss deren Freiheitsrechten, Steuern leisten, das gilt auch für das Haus des Leutpriesters.
- Betreffend der Gärten in den Gräben hinter den Häusern behält sich der Bischof eine Erläuterung vor. Vorläufig soll es beim Nachgeben der Chorherren in dieser Frage bleiben.
Dorsualvermerk:Concordia inter dominos de capitulo et opidanos opidi in Episcopalizella.
Dat. 1470. jahres.
Ein vertrag zwüschen dem stüfft unnd der statt von bischoff Herman ußgangen, der gar vill in sich helt.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Pergament
Anzahl Blätter:1
Format B x H in cm:71.6 x 37.8 + 7.7 (Plica)
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Wachssiegel (36 mm) in Wachspfanne (60 mm) eingelassen und an Pergamentstreifen eingehängt. Siegler: Der Aussteller mit seinem eigenen Siegel
Kommentar des Staatsarchivs:Die hl. Potentiane, auch Pudentiana genannt, eine frühchristliche Bekennerin, deren Kult in Rom bereits im 7. Jh. bezeugt ist, hat ihren Festtag laut Grotefend am 19. Mai. Dass dieser im Bistum Konstanz nicht gefeierte Heiligentag zur Datierung einer Urkunde beigezogen wird, ist aussergewöhnlich und könnte seinen Grund darin haben, dass 1470 zwischen dem 12. Mai (Pankratius) und dem 25. Mai (Urban) keine Festtage anstanden.
Der genannte Hausbesitzer Ulrich Äppli (II.) gehörte als Kaplan am St.-Johann-Evangelisten-Altar zum Stift; vgl. dazu Rohner, Chorherrenstift, S. 141.
"harnasch" (Harnisch) kann laut Idiotikon (Bd. 2, Sp. 1609-1612) sowohl allgemein "Wehr und Waffen" als auch spezifisch einen Waffenrock bezeichnen. Im Kontext dieser Urkunde scheint damit die Ausrüstung eines Nachtwächters gemeint, denn offensichtlich waren Besitzer von Häusern im Stadtbann zu solchen Wachtdiensten, die aber offensichtlich auch in Wachtgeld abgegolten werden konnte, verpflichtet.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: Numeri 31 (gestrichen); <3>; 74; 6; ST
Pupikofersche Signatur (1848): St 3
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): 260
Zettelrepertorium (1937): 7'30'26
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Siegel gereinigt; trockengereinigt (2022).
 

Containers

Number:1
 

Usage

End of term of protection:5/18/1490
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

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URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=437263
 

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