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7'30, 26.St/2, 0 Schiedsspruch des Bischofs von Konstanz zwischen Stift und Edlen von Bischofszell einerseits und der Stadtgemeinde andererseits über Wein-Ausschank und -Besteuerung, Haussteuern, Gerichtsort für die Eigenleute der Chorherren in der Stadt, Kosten für Totengeläut und Mesmerdienste,
Ref. code: | 7'30, 26.St/2, 0 |
Title: | Schiedsspruch des Bischofs von Konstanz zwischen Stift und Edlen von Bischofszell einerseits und der Stadtgemeinde andererseits über Wein-Ausschank und -Besteuerung, Haussteuern, Gerichtsort für die Eigenleute der Chorherren in der Stadt, Kosten für Totengeläut und Mesmerdienste, Fischverkauf, Altarpfründen der Stadt, Halden am Stadtrand, Feuerschau in den Chorherrenhöfen, Spielverbot auch für Geistliche, Schwur der Stiftsknechte, Asylrecht und Zuflucht gepfändeten Hausrats in den Freihöfen |
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Rechtsakt-Typ: | Schiedsspruch |
Überlieferungsform: | Original |
Creation date(s): | 2/22/1468 |
Ausstellungsdatum: | uff Mentag vor sandt Mthyas tag apostoli |
Aussteller: | Hermann (von Breitenlandenberg), Bischof von Konstanz |
Adressat: | Propst, Kustos und Kapitel des Gotteshauses St. Pelagii in Bischofszell und die daselbst ansässigen Edlen; Räte und ganze Gemeinde von Bischofszell |
Regest: | Hermann (von Breitenlandenberg), Bischof von Konstanz entscheidet im Streit zwischen Propst, Kustos und Kapitel des Gotteshauses St. Pelagii in Bischofszell und den daselbst ansässigen Edlen einerseits und den Räten und der ganzen Gemeinde von Bischofszell andererseits gütlich [in der minne]: 1. Das seit vierzig Jahren und länger von den Chorherren und Edlen beanspruchte Gewohnheitsrecht des Weinausschenkens darf für den auf den Pfrund- und Eigengütern gewonnenen Wein weiterhin ausgeübt werden. Doch sollen die entsprechenden Fässer von den Amtleuten des Vogts und der Räte von Bischofszell überprüft [gebaylot] werden, und Edle und Geistliche sollen wie alle anderen Bürger die Gebrauchssteuer [ungelt] dafür bezahlen und den sechzehnten Pfennig des Erlöses zum Nutzen der Stadt abliefern. 2. Geistliche, die in einem Freihof wohnen, sind von städtischen Steuern und Dienstleistungen, wie z.B. Torhüterdiensten, befreit. Wenn aber ein Geistlicher ein Haus kauft, das zuvor besteuert wurde, so soll auch er die Steuern wie andere Bürger bezahlen. Doch sollen sie aller anderen Abgaben [züväl und beswärnus] enthoben sein. 3. Haus und Hof des Leutpriesters sollen weiterhin mit 16 Schilling Pfennig besteuert, aber durch die Stadt weiter nicht belastet werden. 4. Vergehen [freflinen oder unzúchten] von laikalen Dienstleuten der Chorherren in den Freihöfen gehören in die bischöfliche Strafgerichtsbarkeit, sind diese Diensleute [dienst] jedoch Stadtbürger, so werden sie unter das Gericht von Vogt und Räten gestellt. 5. Betreffend die drei verschiedenen Glockengeläute beim Todesfall wird bestimmt, dass den Chorherren, Priestern, Edlen "und andern erbern lúten" mit dem grössten Geläute [dem maisten gelút] geläutet werden solle und diese dafür an den Stiftsbau 5 Schilling Pfennig und dem Mesmer 3 Schilling Pfennig zu bezahlen haben. Mit dem mittleren Geläut wird denen geläutet, "die das baß vermögent". Sie sollen dafür dem Mesmer 1 Schilling geben. Den armen Leuten und auch den Kindern soll umsonst [umb Gottes willen on lon] mit dem kleinsten [minst] Geläut geläutet werden. 6. Betreffend die Fischer (des Stifts), die von Alters her Fische zuerst in die bischöfliche Burg und dann in die Freihöfe gebracht haben, wird bestimmt, dass diese die Fische nach wie vor zuerst dem Vogt in der Burg anzubieten haben. Was sie aber übrig haben, sollen sie in den Jahr- und Wochenmärkten der Stadt feilbieten. 7. Bezüglich der nicht aus Mitteln des Stifts, sondern aus solchen der Stadtbürger gestifteten Kaplaneipfründen wird festgelegt, dass Vogt und Räte von Bischofszell auf jede Vakanz der Frühmess-, der St.-Josen- und der Beinhaus-Pfründe dem Propst taugliche Geistliche auswählen und ihm präsentieren sollen, worauf dieser die Kaplane dann in ihre Pfründen investieren soll. Innert Jahresfrist sollen jedoch die neuen Dotationen für die Frühmess- und die Beinhaus-Pfründe aufgerichtet werden. Der Kaplan im Beinhaus soll allezeit zur Messe und anderen gottesdienstlichen Ämtern verpflichtet sein. An den Tagen, an denen er die Frühmesse zu lesen hat, soll er von der Messe und der Prim dispensiert sein. 8. Betreffend die Häuser der Chorherren an der Ringmauer [ringkmur] und den Rechtsstatus der dahinter liegenden Halden wird bestimmt, dass diese Halden der Stadt gehören sollen, die Chorherren jedoch wie andere Leute auch berechtigt sind, diese zu verleihen und Zins davon zu nehmen. 9. Wegen der vierten Oblation [von des vierden opfers wegen], so sollen die Bürger von Bischofszell nach Gewohnheit und wie in anderen Pfarreien des Bistums dazu verpflichtet sein. Weiter legen die Bürger von Bischofszell dem Bischof zur Entscheidung vor: 1. Die Freihöfe und Häuser der Priesterschaft sollen von der städtischen Feuerschau nicht befreit, sondern dieser "nach aller notdurft" unterworfen werden, wenn der Vogt eine solche anordnet, da dies im allgemeinen Interesse [gemainen nutz] liegt. |
| 2. Wenn Vogt und Rat von Bischofszell ein Verbot des Spielens oder anderer "unzimlicher sachen" aussprechen, gilt dies auch für die Geistlichen. 3. Die Knechte (d.i. die Dienerschaft) der Geistlichen sollen nicht verpflichtet sein, der Stadt zu schwören. 4. Betreffend die des Totschlags und der Unzucht Angeklagten [todschleger und ander unzúchter], von denen die Stadtbürger behaupten, dass diese in die (exempten) Freihöfe ein- und auszögen, ohne die Stadttore zu benützen, wird festgelegt: Die Freihöfe sollen dem, "der nit nach recht verscholten ist", weiterhin zu seinem Schutz offen stehen, doch darf niemand in die "fryhait" gelassen werden, es sei denn durch die (Stadt-) Tore. 5. Es wird auf Klage der Bürgerschaft bestimmt, dass diejenigen, die zu Recht gehalten sind, Pfand zu geben, verpfändeten Hausrat und andere Mobilien nicht mehr in die Freihöfe in Sicherheit bringen dürfen, sondern die Besitzer der Freihöfe gehalten sind, dem Vogt und seinem Statthalter in solchen Angelegenheiten Rechtsfolge zu leisten. Gemäss dieser Schiedssprüche sollen beide Parteien ihren Streit gänzlich aufgeben. Von der Urkunde werden zwei gleichlautende Exemplare ausgestellt. |
Dorsualvermerk: | Spruch gegen der statt B(ischof)zell. Spruch brieff deß gstiffts unnd edelspersonen gegen der statt Byschoffzell. 1468. |
Sprachen: | Deutsch |
Beschreibstoff: | Pergament, mit geflochtener Seidenkordel gebunden |
Anzahl Blätter: | 6 |
Format B x H in cm: | 33.0 x 38.0 |
Siegel und andere Beglaubigungsmittel: | Wachssiegel (36 mm) in Wachspfanne (60 mm) eingelassen und an geflochtener Seidenkordel ans Libell angebunden. Siegler: Der Aussteller mit seinem eigenen Siegel |
Kommentar des Staatsarchivs: | 4. Oblation bzw. 4. Opfer: Damit ist eine Opfergabe, also eine Abgabe der Gläubigen an vier Hochfesten (Weihnachten, Ostern, Pfingsten, Mariä Himmelfahrt oder Allerheiligen) angesprochen. Vgl. dazu LexMA VI, 1993, Sp. 1338. Der 4. Punkt im zweiten Teil des Spruchbriefs betrifft das kirchliche Asylrecht, von dem die Stadtbürger behaupten, dass es missbraucht werde, indem Asylsuchende durch Hinterausgänge aus- und eingingen. Der Bischof legt nun fest, dass nur angeklagte (nicht aber verurteilte, sog. "verscholtene") Delinquenten dieses Asylrecht nutzen dürfen und auch diese gehalten sein sollen, die "fryhait", d.h. den gefreiten Raum, durch die offiziellen Stadttore (und nicht durch Hinterausgänge der Chorherrenhäuser an der Stadtmauer) zu betreten. Marginal sind in Bleistift von späterer Hand inhaltliche Hinweise auf die einzelnen Punkte des Vertrages nachgetragen worden. |
Alte Signaturen: | Signaturen vor 1770/71: Numeri 29; <2 (auf Rasur)>; 92; No 2; ST Pupikofersche Signatur (1848): St 2 Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): 249 Zettelrepertorium (1937): 7'30'26 |
Level: | Dokument |
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv: | analog |
Konservierung/Restaurierung: | Siegel gereinigt; trockengereinigt (2022). |
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Containers |
Number: | 1 |
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Usage |
End of term of protection: | 2/22/1488 |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | uneingeschränkt |
Accessibility: | Oeffentlich |
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URL for this unit of description |
URL: | https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=437225 |
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