7'30, 25.23/23, 3 In einer gütlichen Einigung mit Fidel von Thurn senkt das Stift seinen Kaufpreis, während der neue Gerichtsherr auf seine Evictionsansprüche verzichtet, 1678.01.21 (Dokument)

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Ref. code:7'30, 25.23/23, 3
Title:In einer gütlichen Einigung mit Fidel von Thurn senkt das Stift seinen Kaufpreis, während der neue Gerichtsherr auf seine Evictionsansprüche verzichtet
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Rechtsakt-Typ:Kompromissurteil
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:Bischofszell
Creation date(s):1/21/1678
Aussteller:Georg Wilhelm Rinck von Baldenstein und Sebastian Ludwig von Beroldingen als Schlichter
Adressat:(Stift St. Pelagii zu Bischofszell; Fidel von Thurn, Landhofmeister)
Regest:Die Misshelligkeiten um gewisse Evictions-Rechte, die Herrschaft Berg betreffend, zwischen dem Stift St. Pelagii zu Bischofszell und Fidel von Thurn, Landhofmeister, wurden durch Georg Wilhelm Rinck [Rinckh] von Baldenstein und Sebastian Ludwig von Beroldingen als Schlichter [compromissarii] gütlich geregelt:
1. Das Stift senkt seine Forderung nach dem noch ausstehenden Kaufschilling um 300 Dukaten.
2. Der Landhofmeister von Thurn verzichtet auf die von ihm in Anspruch genommenen Evictions-Rechte und wird auch keine solchen Rechte, wie immer die beschaffen sein möchten, in Anspruch nehmen, es sei denn, dass alte Urkunden und Siegel aus der Zeit vor Abtretung der Herrschaft zum Vorschein kommen [sich herfür thun].
Der Spruch wird von beiden Parteien angenommen.
Dorsualvermerk:Auffhebung der eviction bei der herrschafft Berg.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier
Anzahl Blätter:2
Format B x H in cm:20.6 x 29.2
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Eigenhändige Unterschrift der beiden Schlichter und Aussteller
Kommentar des Staatsarchivs:Georg Wilhelm Rinck von Baldenstein (1643-1714) versah verschiedene Ämter im Auftrag des Abtes von St. Gallen und war zu dieser Zeit fürstäbtischer Hofkanzler (vgl. HLS 10, S. 332).
Sebastian Ludwig von Beroldingen war zu dieser Zeit bischöflicher Obervogt in Bischofszell.
evictio (lat.) bezeichnet die gerichtliche Wiedererlangung eines Eigentums vom bisherigen Eigentümer (Georges) und meint hier wahrscheinlich das Recht des neuen Gerichtsherrn von Thurn, ehemalige Besitztümer der Brümsi in Beschlag zu nehmen, so wie dies der Kaufkontrakt vorsah. Die Konflikte dürften darauf zurückzuführen sein, dass verschiedene dieser ehemaligen Brümsischen Ansprüche zwischenzeitlich vom Stift in seiner finanziellen Bedrängnis veräussert worden waren.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: -
Pupikofersche Signatur (1848): XXIII
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'25
Level:Dokument
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Nachgeleimt; Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2023).
 

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Accessibility:Oeffentlich
 

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