7'30, 25.23/17, 14 Schwyz bestätigt das Landvogt-Urteil, wonach in Konkursfällen die landvögtischen Siegel denen des Gerichtsherrn als Selbstschuldner vorgezogen werden müssen, 1657.06.11 (Dokument)

Archive plan context


Ref. code:7'30, 25.23/17, 14
Title:Schwyz bestätigt das Landvogt-Urteil, wonach in Konkursfällen die landvögtischen Siegel denen des Gerichtsherrn als Selbstschuldner vorgezogen werden müssen
Preview:
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
    
Rechtsakt-Typ:Ortsstimme
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:(Schwyz)
Creation date(s):6/11/1657
Aussteller:Landammann und Rat zu Schwyz
Adressat:Kollegiatstift St. Pelagii in Bischofszell
Regest:Landammann und Rat zu Schwyz vernehmen von den heute vor ihnen erschienenen Franz Karl Büeler [Büeller], Chorherr, und Franz Müller, Stiftsamtmann, des Kollegiatstift St. Pelagii in Bischofszell, dass sich das Stift und Pfarrer Martin Troll zu Berg zum Schutze ihrer mit landvögtlichem Siegel versehenen Titel auf die Herrschaft Berg gegenüber den nur mit den Siegeln der Brümsi oder von Vormündern versehenen Schuldbriefe durch ein Urteil des Landvogts bestätigen liessen, dass das landvögtliche Siegel dem gerichtsherrischen vorangehe. Die Gerichtsherren haben dem Stift darauf "ein sehr scharpfes schreiben" gesandt und verlangt, von diesem Urteil abzustehen, andernfalls sie sich ihre Privilegien zu sichern wüssten. Die Vertreter des Stifts betonen, dass die Freiheiten der Gerichtsherren durch dieses Urteil in einem Konkurs-Fall [uffahlß casus] nicht berührt werde und bitten um Bekräftigung des besagten Landvogtsurteils, zumal das Kollegiatstift in den Ruin und die Herrschaft Berg in andere Hände fallen könnte, falls es alle Brümsischen Schulden übernehmen müsste.
Landammann und Rat zu Schwyz bestätigen darauf hin mit ihrer Ortsstimme das Urteil des jetzt regierenden Landvogts vom 24.04.1657 in Bezug auf den rechtlichen Vorrang von Obligation und Transfix des Stifts, die von Landvogt Arnold bestätigt wurden, da in mehreren dergleichen Fällen, wo es zu Verlusten gekommen ist, jeweils das landvögtische hochobrigkeitliche Siegel dem gerichtsherrischen vorgezogen worden ist.
Dorsualvermerk:Schweytz.
D. 11. Junii 1657.
Betreffend die herrschafft Berg.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier
Anzahl Blätter:2
Format B x H in cm:20.2 x 31.0
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Aufgedrücktes Wachssiegel, mit Papier belegt. Siegler: Die Aussteller mit dem Landessiegel
Kommentar des Staatsarchivs:Punkt 1 der Instruktion des Stifts an seine Gesandten Büeler und Müller (StATG 7'30, 25.23/17, 12) wird im referierenden ersten Teil der Ortsstimme wörtlich übernommen.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: -
Pupikofersche Signatur (1848): XXIII
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'24
Level:Dokument
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt (2022).
 

Containers

Number:1
 

Files

Files:
  • DERIVAT_StATG_7-30__25-23___17__14_00002.tif
  • DERIVAT_StATG_7-30__25-23___17__14_00004.tif
 

Usage

End of term of protection:6/11/1677
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

URL for this unit of description

URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=424415
 

Social Media

Share
 
Home|Shopping cartno entries|Login|de en fr it
State Archive Thurgau Online queries