7'30, 25.23/13, 15 Die als Schiedsrichter eingesetzten Räte des Bischofs von Konstanz verpflichten das Stift zur Einhaltung der Kaufabrede wegen der Herrschaft Berg, auferlegen den Brümsi jedoch eine Reihe von Nachbesserungen dieses Vertrags, 1653.11.22 (Dokument)

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Ref. code:7'30, 25.23/13, 15
Title:Die als Schiedsrichter eingesetzten Räte des Bischofs von Konstanz verpflichten das Stift zur Einhaltung der Kaufabrede wegen der Herrschaft Berg, auferlegen den Brümsi jedoch eine Reihe von Nachbesserungen dieses Vertrags
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Rechtsakt-Typ:Urteilsspruch
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:Konstanz
Creation date(s):11/22/1653
Aussteller:Fürstbischöfliche Kanzlei
Adressat:Kustos und Kapitel des St.-Pelagius-Stifts zu Bischofszell
Regest:In der strittigen Sache des Kaufs der Herrschaft Berg zwischen Sixt Werner Brümsi, Domherr der Hochstifte Eichstätt und Konstanz, und dessen Bruder Hans Egg Brümsi [Brimsy], Verkäufer, und Kustos und Kapitel des St.-Pelagius-Stifts zu Bischofszell als Käufer haben die vom Konstanzer Bischof Franz Johann (Vogt von Altensumerau und Prasberg) als Schiedsrichter eingesetzten bischöflichen Räte "in der güete" erkannt, dass die Käufer beim Kauf-Rezess vom März dieses Jahres verbleiben und in den nächsten Tagen die Huldigung ihrer Untertanen entgegennehmen sollen. Umgekehrt dürfen die Verkäufer den Hof Wilen [Wylen] nicht in ihre Kostenrechnung einbeziehen und müssen den Käufern gleich nach den Weihnachtsfeiertagen eine detaillierte Liste [specification] aller Güter samt den dazu gehörenden Dokumenten und die "anweisungen, so von disem kauff müeßen bezallt werden", einhändigen. Bis dahin darf den Käufern von der Kaufsumme [kauffschilling] nichts abgefordert werden.
Dorsualvermerk:Geütige spruch zu Costantz, 22. 9ber 53.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier
Anzahl Blätter:2
Format B x H in cm:20.5 x 32.3
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Aufgedrücktes Wachssiegel, mit Papier belegt. Siegler: Der Ausstellerin mit dem Kanzleisiegel
Kommentar des Staatsarchivs:Der Hof Wilen ("Wilerhof") in Berg, wird vom TNB 1.2, S. 1393, als eine nicht mehr genau identifizierbare Wüstung betrachtet. Da jedoch gemäss StATG 7'30, 25.23/13, 13 dieses Wilen vom Landvogt der Niedergerichtsbarkeit entzogen und direkt dem Hochgericht unterstellt worden war, was auf Bergerwilen zutrifft, dürfte es sich bei unserem Wilen um diese Siedlung handeln.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: N. 29
Pupikofersche Signatur (1848): XXIII
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'24
Level:Dokument
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt (2023).
 

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End of term of protection:11/22/1673
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

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URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=423509
 

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