7'30, 25.23/13, 12 Der Bischof von Konstanz ermahnt das Stift, den Kaufvertrag mit den Brümsi nicht umzustossen, sondern einzuhalten, 1653.09.16 (Dokument)

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Ref. code:7'30, 25.23/13, 12
Title:Der Bischof von Konstanz ermahnt das Stift, den Kaufvertrag mit den Brümsi nicht umzustossen, sondern einzuhalten
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Rechtsakt-Typ:Ermahnung
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:Bischöfliches Schloss Hegne
Creation date(s):9/16/1653
Aussteller:Franz Johann (Vogt von Altensumerau und Prasberg), Bischof von Konstanz und Herr der Reichenau und von Öhningen
Adressat:Kustos und Kapitel des St.-Pelagius-Stifts zu Bischofszell
Regest:Franz Johann (Vogt von Altensumerau und Prasberg), Bischof von Konstanz und Herr der Reichenau und von Öhningen, ist von Sixt Werner Brümsi, Domherr der Hochstifte Konstanz und Eichstätt, und dessen Bruder Hans Egg Brümsi [Brimsi] Bericht gegeben worden, dass das Stift am 18. August 1653 den mit ihnen vereinbarten Kauf des Gutes Berg aufgekündigt hat, weil sie vieles nicht so angetroffen [so beschaffen befunden] haben, wie es im Kaufanschlag vorgegeben war, und weil Zürich Einspruch gegen den Kauf erhoben hat. Nachdem die Brümsi dem Stift geantwortet haben, es lasse sich der Kaufvertrag nicht so einfach neu formulieren [retractieren], ist mit Schreiben des Stifts vom 13. September mit der Verkündung des Arrests durch den Landvogt gedroht worden, falls allerhand seither getätigte Ausgaben nicht von den Brümsi beglichen werden sollten.
Der Bischof erinnert deshalb Kustos und Kapitel des St.-Pelagius-Stifts zu Bischofszell an die wichtigsten Motive, warum er und die katholischen Schirmorte mit Ausnahme von Uri zu dem Kauf geraten haben, sowie an die Lehenspflicht, die sie als Träger eines bischöflichen Lehens ihm gegenüber zu erfüllen haben, und erhebt seinen Einspruch gegen ein Umstossen des Kaufvertrags, zumal die Käufer der Aussage des Stifts widersprechen, es sei im Anschlag mehr zugesagt als tatsächlich übereignet worden. Im Falle der "abwarnung" von Zürich, die dem Bischof als Kopie zugestellt worden ist, ist der Bischof zuversichtlich, dass sich eine Befriedigung [satisfaction] der zürcherischen Ansprüche erreichen lässt. Er sieht keine Ursache, den förmlich geschlossenen Kaufvertrag "zue nachtheil der religion und wider recht und landtsbrauch" leichter Dinge umzustossen und mit einem Arrest des Landvogts "unnöthige weitleüffigkheit" zu verursachen. Er fordert die Kapitelherren auf, beim Kauf zu verbleiben und allfällige Mängel im Einzenlen [specifice] zu benennen.
Dorsualvermerk:den 17. Sept. 1653 empfangen.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier
Anzahl Blätter:2
Format B x H in cm:20.6 x 32.4
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Zum Verschluss aufgedrücktes Wachssiegel, mit Papier belegt. Siegler: Der Aussteller mit seinem eigenen Siegel und mit eigenhändiger Unterschrift
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: -
Pupikofersche Signatur (1848): XXIII
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'24
Level:Dokument
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Nachgeleimt; Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2023).
 

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Number:1
 

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  • DERIVAT_StATG_7-30__25-23___13__12_00002.tif
 

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End of term of protection:9/16/1673
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

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URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=423499
 

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