7'30, 24.SP/8b, 5 Der Bischof von Konstanz versichert das Stift seiner aktiven Unterstützung im Konflikt um die Annahme von Neubürgern im Gottshaus, 1708.07.02 (Dokument)

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Ref. code:7'30, 24.SP/8b, 5
Title:Der Bischof von Konstanz versichert das Stift seiner aktiven Unterstützung im Konflikt um die Annahme von Neubürgern im Gottshaus
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Rechtsakt-Typ:Mitteilung
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:Meersburg, bischöfliche Residenz
Creation date(s):7/2/1708
Aussteller:Johann Franz (Schenk von Stauffenberg), Bischof von Konstanz, Herr der Reichenau und von Öhningen
Adressat:Kustos und Kapitel des Stift St. Pelagii zu Bischofszell
Regest:Johann Franz (Schenk von Stauffenberg), Bischof von Konstanz, Herr der Reichenau und von Öhningen, versichert Kustos und Kapitel des Stift St. Pelagii zu Bischofszell auf deren Schreiben hin, dass er in der Sache der Annehmung der Bürger im Gottshaus alles, was zur Bewahrung [conservierung] seiner und des Stifts Rechte beitragen kann, unternehmen wird. Der zur Tagsatzung abgeschickte Gesandte des Bischofs ist instruiert worden, an allen dienlichen Orten "die sach also einrichten zue helffen", dass es beim Urteilsspruch von Frauenfeld bleiben wird. Nach Meinung des Bischofs wird es das beste sein, wenn die (Prozess-) Dokumente umso weniger aus den Händen der Gerichtsinstanzen gegeben [extraiudicialiter von handten gegeben] werden, als ohnehin ein Passus darin steht, mit dessen Veröffentlichung [producierung] behutsam umgegangen sein will.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier
Anzahl Blätter:2
Format B x H in cm:19.8 x 33.1
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Zum Verschluss aufgedrücktes Oblatensiegel, mit Papier belegt. Siegler: Der Aussteller mit seinem eigenen Siegel
Contains also:Formlose Abschrift des Originalschreibens von gleicher Hand (2 Bll. Papier, 20,4 x 33,1 cm) mit der Signatur 29
Kommentar des Staatsarchivs:Die Mahnung des Bischofs, die Urkunden nicht aus den Händen zu geben (d.h. dem Stand Zürich als Vertreter der Gemeinde Gottshaus nicht vorzulegen), weil offenbar ein bestimmter Passus (mit dem "behutsamb umgegangen sein will") sich nicht zur "producierung" im Verfahren eignet, ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass die Rechtslage in den historischen Dokumenten weniger eindeutig erscheint, als dies von Schirm- und Gerichtsherrn im Prozess dargestellt wird.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71:8
Pupikofersche Signatur (1848): SP 8b
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'23
Level:Dokument
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Nachgeleimt; Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2022).
 

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  • DERIVAT_StATG_7-30__24-SP___8b__5_00002.tif
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End of term of protection:7/2/1728
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

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URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=418755
 

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