Ref. code: | 7'30, 24.SP/7a |
Title: | Der Bischof von Konstanz vermittelt einen Vertrag zwischen Stift und Obervogt über die Gerechtsamen in den Gottshaus-Gerichten |
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Rechtsakt-Typ: | Vertrag; Vergleich |
Überlieferungsform: | Original |
Ausstellungsort: | Meersburg, bischöfliche Residenz |
Creation date(s): | 10/5/1689 |
Aussteller: | Marquard Rudolf (von Rodt), Bischof von Konstanz, Herr der Reichenau und von Öhningen |
Adressat: | Propst, Kustos und Kapitel des Kollegiatstifts St. Pelagii zu Bischofszell |
Regest: | Marquard Rudolf (von Rodt), Bischof von Konstanz, ist kurz nach seinem Amtsantritt von einer Abordnung von Propst, Kustos und Kapitel des Kollegiatstifts St. Pelagii zu Bischofszell vorgetragen worden, dass über die Rechte, die einem Bischof als Schirmherrn und ihnen als Gerichtsherren in den Gerichten im Gottshaus zukommen, unterschiedliche Auffassungen bestehen und dass sie diese Rechte "in bessere ordnung und auf einen bessern und bestendigen fueß gestölt" haben möchten. Der Bischof hat deshalb mit einer Deputation des Stifts, bestehend aus Franz Karl Büeler [Büeller] von Schwyz, Kustos, Johann Ambros Püntener von Brunberg, Chorherr, und Sebastian Antonin Müller, Stiftsamtmann, sowie mit seinem Rat und Obervogt zu Bischofszell Sebastian Ludwig von Beroldingen sowie einer Abordnung des Domkapitels alle vorgebrachten Beschwerdepunkte geprüft [erthauret] und folgendermassen erläutert und erklärt: 1. Gebote und Verbote [bott und verbott] betreffend, hat der Obervogt das Recht, Gebote und Verbote zu erlassen, ohne zuvor beim Stift dafür anzuhalten. Dasselbe Recht gilt umgekehrt für das Stift in Sachen, die das Kapitel, die Kirche oder Partikularinteressen der Chorherren betreffen. Wenn ein Einsässe in den Gotteshausgerichten oder ein Fremder um Gebot oder Verbot anhält, so hat er darum mit dem Ammann zusammen zuerst beim Obervogt als Schirmherr und danach bei den Gerichtsherren anzuhalten, die solches gemeinsam bewilligen müssen. 2. Betreffend Annahme von Bürgern oder Einzüglingen bleibt es beim alten Herkommen, dass das Mehr der drei Stimmen aus Schirmherr, Gerichtsherr und Gemeinde entscheidet, wobei insbesondere der Schirm- und der Gerichtsherr "auf die vermehrung der cathollischen religion" zu achten hat und solche Leute, welche dem Stift in Holz und Feld schädlich werden können, abzuweisen hat. Die Einkaufs- und Einzugsgelder werden unter diesen drei Gewalten gedrittelt. 3. Die Annahme und Ersetzung des Ammanns in den Gottshausgerichten, der auch die Weibeldienste versieht, liegt allein beim Kapitel. Falls es für nötig erachtet werden sollte, künftig einen eigenen Weibel zu halten, soll dieser von Schirm- und Gerichtsherr gemeinsam bestellt werden. Die Bestellung der Richter erfolgt wiederum mit dem Mehr der drei Stimmen aus Schirmherr, Gerichtsherr und Gemeinde. 4. Die Gemeinde darf zwar ihre Gemeindevögte allein wählen, muss diese aber dem Schirm- und dem Gerichtsherrn präsentieren, so dass diese erkennen können, ob die Gewählten für ihr Amt tauglich sind oder nicht. Die Gemeindsrechnung muss dem Schirmherrn und dem Gerichtsherrn zugleich, die Abrechnung über die Vogtsteuer aber nur dem Schirmherrn vorgelegt werden. 5. Die Erbteilungs-, Waisen- und Vogteirechnungen in den Gerichten sollen vom Obervogt nicht anders als im Beisein des Stiftsamtmanns, welcher auch die Federführung hat und wie in den anderen Gerichtsschreiberein im Thurgau die Schreibtaxen einnehmen kann, vernommen werden. Hingegen gebührt die Siegelgebühr nach Landesbrauch dem Vogt und Schirmherrn allein. 6. Wie von alters her verbleibt ein Drittel aller Straf- und Tavernengelder im Gottshaus dem Vogteiamt Bischofszell. 7. Obwohl die Fischenz und die Jagdbarkeit in den Gottshausgerichten dem Stift gehört, darf ein Vogt und Schirmherr solche Rechte durch sich selbst oder die Seinigen für seine Haushaltung ausüben. Jedoch darf er sie nicht verleihen oder anderen überlassen. 8. Wenn ein Fall appellationsweise vom Niedergericht [von dem nideren staab] vor den Vogt und Schirmherrn gebracht wird, sollen diesem Appellationsgericht zwei Kapitelherren als Beisitzer [assessoren] beiwohnen. 9. Wenn die Anlagen in der Gemeinde verteilt oder verlegt werden, soll dieses zwar durch die Untertanen geschehen, aber nur im Beisein von jemandem aus dem Vogteiamt und aus dem Stift. 10. Betreffend der Filialkapelle auf Pelagiberg, über die der Bischof zu disponieren hat, soll es bei der Verordnung von 1661 bleiben.
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| Diese Erläuterungen des Bischofs sind von Propst, Kustos und Kapitel des Kollegiatstifts durch dessen Delegierte verdankt und angenommen worden. Darauf sind zwei gleichlautende Urkunden verfertigt und die eine mit dem Kapitelsiegel versehen und dem Bischof übergeben, die andere aber dem Kollegiatstift übergeben worden. |
Dorsualvermerk: | Verglich zwüschen einem h. obervogt und capit. allhier, so aber nit vom capitul zugestanden noch acceptiert worden. |
Sprachen: | Deutsch |
Beschreibstoff: | Papier; Umschlag: Pergament |
Anzahl Blätter: | 10 |
Format B x H in cm: | 22.0 x 33.7 |
Siegel und andere Beglaubigungsmittel: | Wachssiegel (45 mm) in gedrechselte Holzkapsel eingelassen und an rot-gelb-weisser gezwirnter Seidenkordel (zugleich als Heftfaden des Libells dienend) angehängt. Siegler: Der Aussteller mit seinem eigenen Siegel |
Contains also: | Wörtliche Abschrift (4 Bll. Papier 21,5 x 33,5 cm) des 18. Jhs. mit einer Dorsualnotiz von der Hand von Stiftsamtmann Tschudi. Der eigenständige Titel "hochfürstl. bischöfl. decis urthel und entscheidung, welches auf hinderbringen an sein gehörig ort ist angenommen worden" weist darauf hin, dass der Vertrag trotz den in der Dorsualnotiz zum Ausdruck kommenden Widerständen aus dem Stift schliesslich von allen Seiten akzeptiert worden ist. |
Kommentar des Staatsarchivs: | Zur Behauptung der Dorsualnotiz, der Vertrag sei vom Stift nicht akzeptiert worden, vgl. auch den "Darin"-Vermerk. § 2 des Vertrags beleuchtet den Hintergrund für die Konflikte um die Annahme neuer Bürger im Gottshaus, wie sie sich in den Dossiers StATG 7'30, 24.SP/8b und StATG 7'30, 23.10/19 äussern: Die Majoritätsklausel, nach der gegen den Willen der Gemeindemehrheit im Gottshaus von Vogt und Stift neue Bürger angenommen oder abgelehnt werden konnten, dient - wie hier unverhohlen zum Ausdruck kommt - der Rekatholisierung der Gottshaus-Gerichte. |
Alte Signaturen: | Signaturen vor 1770/71: 40 Pupikofersche Signatur (1848): SP 7a Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): 833 Zettelrepertorium (1937): 7'30'23 |
Level: | Dossier |
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv: | analog |
Konservierung/Restaurierung: | Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt (2022). |
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Containers |
Number: | 1 |
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Files |
Files: | - DERIVAT_StATG_7-30__24-SP___7a_00002.tif
- DERIVAT_StATG_7-30__24-SP___7a_00004.tif
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Usage |
End of term of protection: | 10/5/1709 |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | uneingeschränkt |
Accessibility: | Oeffentlich |
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URL: | https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=418711 |
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