7'30, 23.10/18, 6 Auszug aus dem eidgenössischen Abschied betreffend die Bussen und die Annahme (bzw. Aufnahme) von Neubürgern und Ansässen im Gottshaus, 1708 (Dokument)

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Ref. code:7'30, 23.10/18, 6
Title:Auszug aus dem eidgenössischen Abschied betreffend die Bussen und die Annahme (bzw. Aufnahme) von Neubürgern und Ansässen im Gottshaus
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Rechtsakt-Typ:eidg. Abschied
Überlieferungsform:Einzelabschrift
Ausstellungsort:Baden
Creation date(s):1708
Aussteller:Ehrengesandte der an der Tagsatzung von 1708 versammelten 7 Orte
Adressat:Kustos und Chorherr Joseph Franz Schorno als Vertreter des Stifts St. Pelagii in Bischofszell
Regest:Vor den Ehrengesandten der an der Tagsatzung von 1708 versammelten 7 Orte erscheint abermals Kustos und Chorherr Joseph Franz Schorno als Vertreter des Stifts St. Pelagii in Bischofszell und bittet um die Ratifizierung der an der Tagsatzung von 1707 vom Stift mit Urkunden belegten Erkenntnis, dass die im Niedergericht des Pelagiusstifts gefällten Bussen in seine Zuständigkeit fallen und nicht gemäss Vertrag von 1509 mit dem Landvogteiamt geteilt werden müssen. Dies wird ihm zugestanden und der Entscheid, dass der halbe Teil der Bussen aus dem Gottshausgericht nicht dem Landvogteiamt abgeliefert werden muss, wird ratifiziert.
Darauf ist Kustos Schorno von den Ehrengesandten des Standes Zürich vor die Session zitiert und dort befragt worden, was für eine Bewandtnis es mit der Aufnahme von Bürgern in den so genannten Gottshausgerichten habe. Der Kustos informiert, die am 10.01.1708 erfolgten Bürgeraufnahmen hätten gegen die Rechte des Stifts verstossen, was in zwei Urteilen vom eidgenössischen Oberamt, an welches in der Folge die Gerichtsangehörigen des Gottshauses gelangt seien, mit Kostenfolge für die Appellanten bestätigt worden sei.
Darauf verlangt Zürich die "remedur" des Obergerichtsurteils, da die Gemeinde Bischofszell vom Kollegiatstift daselbst mit neuen Bürgern beschwert werde. Nach Auffassung Zürichs teilen sich der Bischof und das Stift in der Frage der Annahme neuer Bürger in eine Stimme und mit dieser einen Stimme könne eine (gegenteilig lautende) Stimme der Gemeinde nicht majorisiert [übermehrt] werden.
Die übrigen Ehrengesandten (mit Ausnahme von Landammann Zwicky [Zwickhi] aus Glarus) halten den Vorstoss Zürichs für "der appellationsordnung frömbd und also gefahrlich" und wollen es bei den beiden Urteilen in der Appellation und der anschliessenden Revisionsverhandlung vor dem Obergericht in Frauenfeld bewenden lassen.
Zürich verlangt die Beifügung seiner Stellungnahme zu diesem Abschied. Die katholischen Orte lassen es bei der gemachten Erklärung bewenden.
Dorsualvermerk:Extract abscheidtß
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier
Anzahl Blätter:4
Format B x H in cm:21.1 x 33.3
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Unterschrift der eidgenössischen Kanzlei der Grafschaft Baden im Aargau
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: 26
Pupikofersche Signatur (1848): X
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'22
Level:Dokument
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Nachgeleimt; Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2022).
 

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End of term of protection:12/31/1728
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