7'30, 23.Fr/20a, 3 Obwalden widerruft seine Standesstimme zugunsten der Gonzenbach von Hauptwil und gibt seine Standesstimme für die Aufhebung der Bewilligung von Taufen und Bestattungen im Schloss zu Hauptwil, 1694.04.21 (Dokument)

Archive plan context


Ref. code:7'30, 23.Fr/20a, 3
Title:Obwalden widerruft seine Standesstimme zugunsten der Gonzenbach von Hauptwil und gibt seine Standesstimme für die Aufhebung der Bewilligung von Taufen und Bestattungen im Schloss zu Hauptwil
Preview:
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
    
Rechtsakt-Typ:Standesstimme
Überlieferungsform:Original
Creation date(s):4/21/1694
Aussteller:Landammann und Rat zu Unterwalden ob dem Kernwald
Adressat:Kollegiatstift Bischofszell
Regest:An der jüngst abgehaltenen Tagsatzung in Baden haben die den Thurgau regierenden Orte den Gonzenbach zu Hauptwil, auf deren Versicherung hin, alle Chorherren von Bischofszell mit zwei Ausnahmen seien damit einverstanden, gewährt, dass künftig der Hausprädikant die Kinder der Gonzenbach in einem Hauszimmer taufen und sie und ihre Nachkommen im Schlossgarten bestatten dürfe. Obwohl Landammann und Landrat zu Unterwalden ob dem Kernwald ihre Standesstimme am 5. März 1694 zu Gunsten der Gonzenbach abgegeben haben, erklären sie nun nach reiflicher Überlegung dieses Privileg [befreyung] für die Gonzenbach für unzulässig und votieren mit ihrer Standesstimme für die Aufhebung der entsprechenden Bewilligung für Taufen und Bestattungen.
Dorsualvermerk:Underwalden ob dem kehrnwaldt.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier
Anzahl Blätter:2
Format B x H in cm:20.6 x 33.0
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Aufgedrücktes Wachssiegel, mit Papier belegt. Siegler: Die Aussteller mit dem Landessiegel und der Unterschrift von Franz Ludwig Heimann, Landschreiber
Kommentar des Staatsarchivs:Der Passus über die bereits einmal erteilte, aber gegenteilig lautende Obwaldner Standesstimme lautet: "... gleichwolen unß under dem 5. Mertzen dis jahrs von seiten derer hh. Gontzenbachen die sach gar zue vill glimpflichen vorgetragen undt wir dardurch vermitlest unser ohrtstimb zue favor dern selbigen erheilt ..."
Das Dokument belegt: Es war offensichtlich möglich, eine (natürlich gegen entsprechendes Entgelt) erteilte Ortsstimme zu widerrufen und gleich auch noch die Gelder für die gegenteilig lautende Ortsstimme einzustreichen. Offenkundig wollte man den Gonzenbach ursprünglich die Schmach ersparen, dem Kollegiatstift die Kosten für die konträr lautende Obwalder Standesstimme zurückerstatten zu müssen, weshalb der entsprechende Passus aus den übrigen katholischen Standesstimmen im Obwaldner Dokument fehlt. Mit der am 30.04.1694 nachgelieferten Ratserkenntnis wurde dann allerdings auch diese Rücksicht auf den Geldbeutel des um das Obwaldner Votum geprellten Herrn Gonzenbach aufgegeben (vgl. StATG 7'30, 23.Fr/20a, 6) und Kostenrückerstattung ans Stift eingefordert.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: -
Pupikofersche Signatur (1848): Fr.20a
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'22
Level:Dokument
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Nachgeleimt; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2022).
 

Containers

Number:1
 

Files

Files:
 

Usage

End of term of protection:4/21/1714
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

URL for this unit of description

URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=399603
 

Social Media

Share
 
Home|Shopping cartno entries|Login|de en fr it
State Archive Thurgau Online queries