7'30, 22.31/2, 8 Der bischöfliche Generalvikar bestätigt den dauernden Ausschluss des Stiftskustos von allen Ämtern der Rechnungsführung, 1781.01.19 (Dokument)

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Ref. code:7'30, 22.31/2, 8
Title:Der bischöfliche Generalvikar bestätigt den dauernden Ausschluss des Stiftskustos von allen Ämtern der Rechnungsführung
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Rechtsakt-Typ:Dekret
Überlieferungsform:Original
Creation date(s):1/19/1781
Aussteller:Ernst (Maria Ferdinand) Graf von Bissingen-Nippenburg, Generalvikar,
Adressat:Chorherren des Kollegiatstifts St. Pelagii
Regest:Ernst (Maria Ferdinand) Graf von Bissingen-Nippenburg, Generalvikar, nimmt in seinem Brief an die Chorherren des Kollegiatstifts St. Pelagii in Bischofszell Bezug auf den nach seinem Erlass vom 03.12.1780 vom Stift eingegangenen Bericht über die Rückkehr des Kustos aus Konstanz, worin die Zweifel hinsichtlich der Ämter ausgedrückt werden, welche der Kustos künftig noch besetzen kann. Er will dem Begehren nach Wiederherstellung der "wechselweisen eintracht" zwischen Stift und Kustos entgegenkommen und künftigen Schaden vom Stift abwenden und bekräftigt deshalb sein Dekret, wonach der Kustos ein für allemal zu allen "verrechneten ämtern unfähig seyn und bleiben solle". So ist er namentlich nie mehr zugelassen
a) zur Verwaltung des Fabrikamtes,
b) zur Kornrechnung und auch nicht zum damit verknüpften Wein- und Fischer-Amt,
c) zu jeder Pflegschaft,
d) zur Verteilung des kleinen Zehnten,
e) zur Revision der Amtsrechnungen.
Zu allen übrigen Ämtern hingegen, die nach Bericht in dem Punctator-, dem Archivisten- und dem Schulamt bestehen, kann der Kustos unbedenklich im Turnus bestellt werden. Betreffend der längeren Abwesenheit des Kustos ist der Generalvikar nicht der Meinung, dass man dem Kustos dafür etwas von seinen Kanonikats-Gefällen abziehen darf, denn Jauchs Aufenthalt in Konstanz und auf der Reichenau ist mit des Generalvikars Vorwissen und auf sein Geheiss hin geschehen. Hingegen sind seine Kustorei-Gefälle für die Zeit, in der er zur Strafe für seine begangenen Fehlleistungen [in poenam commissorum excessuum] per Dekret vom Amt des Kustos suspendiert war, vorzuenthalten und der Fabrik zuzuweisen.
Der Generalvikar verordnet schliesslich die Art und Weise, wie die Geldansprüche des Seniors und Pfarrers und des Chorherrn Stutz abgegolten werden sollen und verleiht seinem Wunsch nach dem Aufblühen von Friede, Eintracht, brüderlicher Liebe und Harmonie im Stift Ausdruck.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier
Anzahl Blätter:3
Format B x H in cm:23.7 x 38.5
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Eigenhändige Unterschrift des Ausstellers
Kommentar des Staatsarchivs:Zu Ernst Maria Ferdinand von Bissingen, Generalvikar 1778-1802, vgl. HS I/2.2, S. 578.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: -
Pupikofersche Signatur (1848): XXXI.2
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'21
Level:Dokument
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Nachgeleimt; Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2022).
 

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End of term of protection:1/19/1801
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

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URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=391599
 

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