Ref. code: | 7'30, 20.17/8, 15 |
Title: | Erklärung der evangelischen Kirchgenossen, aufgezeichnet vor dem Stiftskapitel und den Abgeordneten der katholischen Kirchgenossen von Sulgen zur Beantwortung zugestellt |
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Rechtsakt-Typ: | Erklärung |
Überlieferungsform: | Einzelabschrift |
Ausstellungsort: | Bürglen |
Creation date(s): | 5/20/1695 |
Ausstellungsdatum: | Die evangelischen Kirchgenossen von Sulgen datieren nach dem alten (10.05.) und dem neuen (20.05.) Kalender |
Aussteller: | Evangelische Kirchgenossen von Sulgen |
Adressat: | Kollegiatstift; (katholische) Kirchgenossen von Sulgen |
Regest: | Erklärung der evangelischen Kirchgenossen, aufgezeichnet vor dem Stiftskapitel und den Abgeordneten der evangelischen (Verschreibung für: "katholischen") Kirchgenossen von Sulgen zur Beantwortung zugestellt: 1. Die evangelischen Kirchgenossen verlangen, dass die Urkunden von 1606 und 1679 nach ihrem eigentlichen Inhalt in Kraft bleiben sollen. 2. So will man evangelischerseits nach dem Vergleich von 1679 gestatten, dass Öl, Wachs, Kommunionswein und Hostien in die Kirchenrechnung einbezogen werden. Was aber in der letzten Kirchenrechnung darüber hinaus eingebracht worden ist, kann nicht akzeptiert werden, weil es diesem Vergleich widerspricht. 3. Weil das Kollegiatstift eine Abschrift der Kirchenrechnung des katholischen Kirchenpflegers gutwillig den Evangelischen gegeben hat, so geben die Evangelischen auch die Abschrift der Rechnung ihres Pflegers ab. 4. Die Wahl der Mesmer lässt man beim Inhalt der Urkunde von 1606 verbleiben, in dem Sinne [verstand], dass jederzeit zwei Mesmer, nämlich ein katholischer und ein evangelischer, da sein sollen und dass dem Kastvogt und der Gemeinde kein Mesmer wider ihren Willen aufgezwungen werden soll. 5. Beim Läuten sollen sich beide Mesmer gegenseitig helfen. Das Läuten soll zur gebührenden Zeit gemäss Landfrieden stattfinden. 6. Es soll (ein Bild von) St. Christophorus [St. Christoffel] gemalt und auch das Beinhaus am Dach, an Fenstern und Türen gebaut und erhalten werden, dass es von beiden Konfessionen [religionen] benützt werden kann. 7. So lange das Stift als Kollaturherr keine Besoldung dafür spricht, sollen auch Kastvogt und Schreiber nicht aus dem Kirchengut besoldet werden. 8. Falls die Baukosten und viele der laufenden Ausgaben nicht wie bisher vom evangelischen, sondern gleichmässig vom katholischen und evangelischen Pfleger erstattet werden, akzeptieren die Evangelischen, dass die Einzugrödel gleich gemacht und die 21 Viertel Kernen von beiden Pflegern gemeinsam dem Stift erstattet werden. Andernfalls soll es bei den alten Einzugsrödeln bleiben |
Dorsualvermerk: | Erklärung der evangelischen kirchgenossen Sulgen über vorgeschlagene vergleichs puncten. Anno 1695 |
Sprachen: | Deutsch |
Beschreibstoff: | Papier |
Anzahl Blätter: | 2 |
Format B x H in cm: | 20.9 x 33.0 |
Alte Signaturen: | Signaturen vor 1770/71: SU; 27 Pupikofersche Signatur (1848): XVII Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): - Zettelrepertorium (1937): 7'30'20 |
Level: | Dokument |
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv: | analog |
Konservierung/Restaurierung: | Nachgeleimt; Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2022). |
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Containers |
Number: | 1 |
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Files |
Files: | |
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Usage |
End of term of protection: | 5/20/1715 |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | uneingeschränkt |
Accessibility: | Oeffentlich |
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URL for this unit of description |
URL: | https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=388427 |
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