Ref. code: | 7'30, 19.Neu/21m |
Title: | Das Stift widerspricht der Behauptung Zürichs, es habe in den doppelten Gottesdienst in Neukirch eingewilligt und warnt die 5 katholischen Orte vor einer ähnlichen Entwicklung in Hauptwil |
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Rechtsakt-Typ: | Mitteilung |
Überlieferungsform: | Konzept/Vorurkunde |
Ausstellungsort: | Bischofszell |
Creation date(s): | 9/17/1705 |
Aussteller: | Kustos, Senior und Kapitel (des Kollegiatstifts St. Pelagii in Bischofszell) |
Adressat: | Kollatoren, Schutz- und Schirmherren (der 5 katholischen, den Thurgau regierenden Orte) |
Regest: | Kustos, Senior und Kapitel (des Kollegiatstifts St. Pelagii in Bischofszell) teilen ihren Kollatoren, Schutz- und Schirmherren (von den 5 katholischen, den Thurgau regierenden Orten) mit, sie hätten auf deren Befehl hin von Landammann Rüpplin [Rüöplin] von Frauenfeld [Frauwenfeld] ein besiegeltes Attest erwirkt, welches ihnen bescheinige, nie vertraglich in einen doppelten Gottesdienst und die zweite Predigt in Neukirch eingewilligt zu haben. Sie machen die 5 Orte darauf aufmerksam, dass sich in Hauptwil mit der Zeit ein gleicher Konflikt wie in Neukirch entwickeln könne. Im Schloss Hauptwil werde dreimal die Woche oder noch öfter ein "offentliches exercitium der zwinglisch-calvinischen religion" gehalten mit Predigt und Kinderlehre, an denen nicht nur die aus dem Hauptwiler Gericht, sondern auch die Angehörigen "der andern religion" aus dem Gottshaus teilnehmen würden. Die Stiftsherren wollen wissen, ob die 5 katholischen Orte etwa vor Zeiten, als sich Junker Gonzenbach in Baden - aber nur für seine Familie - den Taufstein und das Begräbnisrecht erbeten habe, die Lizenz zu solchem Tun erteilt hätten, was sie aber schwerlich glauben könnten. |
Dorsualvermerk: | Neükircher geschefft zue Frauwenfeld - und die anforderung der halben bußen im Godtshaus. Den 17. Sept. 1705 |
Sprachen: | Deutsch |
Beschreibstoff: | Papier |
Anzahl Blätter: | 2 |
Format B x H in cm: | 23.2 x 33.2 |
Kommentar des Staatsarchivs: | Ignaz Joseph Rüpplin war 1684-1712 thurgauischer Landammann. Ob das Attest des aus einer bedeutenden katholischen Beamtendynastie stammenden Parteigängers der Innerschweizer Schutzorte von der Tagsatzung in Baden als Wahrheitsbeweis anerkannt wurde, bleibt im Dunkeln. Es ist auffällig, dass im grossen Dossier um den "Neukircher Handel" alle direkten Zeugnisse für ein Abkommen zwischen Zürich und dem Stift fehlen, während es in der erhaltenen Schriftlichkeit nicht an indirekten Hinweisen mangelt, dass es mit Beteiligung von Landvogt Amrhyn zu einem Konsens bezüglich des zweiten Gottesdienstes in Neukirch gekommen sein muss. Die Übereinkunft zwischen Zürich und dem Stift muss später jedoch aus grundsätzlichen Erwägungen von den 5 katholischen Orten unterlaufen worden sein, worauf sich das Kollegiatstift wieder auf eine intransingente Haltung zurückbesann. |
Alte Signaturen: | Signaturen vor 1770/71: - Pupikofersche Signatur (1848): Neu.21m Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): - Zettelrepertorium (1937): 7'30'18 |
Level: | Dossier |
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv: | analog |
Konservierung/Restaurierung: | Nachgeleimt; Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2022). |
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Containers |
Number: | 1 |
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Files |
Files: | |
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Usage |
End of term of protection: | 9/17/1725 |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | uneingeschränkt |
Accessibility: | Oeffentlich |
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URL for this unit of description |
URL: | https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=375910 |
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