Ref. code: | 7'30, 19.Neu/21b |
Title: | Der eidg. Landvogt entscheidet im Streit zwischen dem Kollegiatstift Bischofszell und der Kirchhöri Neukirch um den Schutz des Altarbereichs und die seelsorgerliche Betreuung von Kirchgängern ausserhalb der Kirchhöri von Neukirch |
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Rechtsakt-Typ: | Rezess |
Überlieferungsform: | Original |
Ausstellungsort: | Frauenfeld |
Creation date(s): | 3/22/1703 |
Aussteller: | Kanzlei der Landgrafschaft Thurgau namens von Oberst Karl Anton Amrhyn |
Adressat: | Kollegiatstift Bischofszell; Kirchhöri zu Neukirch |
Regest: | Die Kanzlei der Landgrafschaft Thurgau macht aktenkundig: Im Streit zwischen Dr. Straumeyer [Stromayer], Chorherr und bevollmächtigter Anwalt des Kollegiatstifts St. Pelagii in Bischofszell, als Kläger und den Ausschüssen der Kirchhöri zu Neukirch [Neüw Kirch] als Beklagten erkennt Oberst Karl Anton Amrhyn [Ahm Rheyn], des inneren und geheimen Kriegsrats des Standes Luzern, derzeit Landvogt im oberen und niederen Thurgau zu Recht: Da der obrigkeitliche Spruch von Baden 1566 betr. Neukirch niemandem als allein denen von dem so genannten Kesslersbuhwil [Kesslers Buowyl] und vom Amt Schönenberg, die der Pfarrei Sulgen zugehörig sind, den Gottesdienst [die religions übung] in Neukirch gestattet, sollen alle, die nicht aus den genannten Orten kommen, ihre eigenen Mutter- oder Pfarrkirchen besuchen, und der für diese fremden Zuzüger (in Neukirch) eingerichtete zusätzliche Gottesdienst soll künftig als unnötig aufgehoben sein. Diejenigen, welche das Recht haben, an diesen Ort zu kommen, sollen sich dem Altar und dessen Schmuck und Gerätschaften [dessen paramentis] nach Inhalt des Landfriedens nicht beschwerlich oder schädlich verhalten. Insbesondere sollen sie die zusätzlichen mobilen Stühlchen [die näbet stüelin] nicht mehr an das Gitter des Lettners hängen, sondern ausserhalb oder innerhalb der Kirche ohne Beeinträchtigung [beschwärdt] der Herren Kollatoren und des katholischen Gottesdienstes aufbewahren. Nach der Verwüstung der Kirchenmauer und der vom Kollegiatstift eingeklagten Reparatur derselben werden die Orte Buhwil und Schönenberg verpflichtet, an die Unkosten 30 Gulden beizusteuern - aber ohne präjudizierende Wirkung [doch ohn künfftige nachfolg]. |
Dorsualvermerk: | Receß von Frawenfeldt wegen neükirch, umb aufhebung des doppleten exercitii religionis alldorten, betreffend die frömbden. |
Sprachen: | Deutsch |
Beschreibstoff: | Papier |
Anzahl Blätter: | 2 |
Format B x H in cm: | 20.3 x 32.1 |
Siegel und andere Beglaubigungsmittel: | Unbesiegelt. Unterschrift der Ausstellerin |
Contains also: | Formlose Abschrift dieses Schreibens, 2 Bll. Papier, 20,4 x 32,4 cm. mit der Signatur 36. |
Kommentar des Staatsarchivs: | Oberst Karl Anton Amrhyn, eidg. Landvogt im Thurgau 1702-1704. Josef Florian Straumeyer, Chorherr am Stift, 1697-1711 (Geiger, Chorherrenstift, S. 61, vgl. auch HLS 12, S. 60). Der Ortsnamen Kesslersbuhwil ist im TNB nicht belegt. Der Ort ist nicht (wie Ritzisbuhwil und Metzgersbuhwil) nach Schönholzerswilen bzw. Bussnang, sondern ursprünglich nach Sulgen kirchgenössig und muss (wie das im TNB mit Ober-Buhwil identifizierte Scherrersbuhwil) auf dem Boden der ehemaligen Ortsgemeinde Buhwil zu finden sein. Möglicherweise ist es die Bezeichnung für alle Teile des heutigen Buhwil, deren Bewohnern 1566 gestattet wurde, den Gottesdienst in Neukirch zu besuchen, wie dieses Urteil vermuten lässt. Offenbar hat der evangelische Prädikant von Neukirch (wie aus dem Urteilsspruch und aus der zeitgleichen Dorsualnotiz geschlossen werden kann), eine Zeitlang seinen Gottesdienst doppelt geführt: für die Kirchgenossen aus Buhwil und aus dem Schönenberger Amt und zusätzlich für die "frömbden", d.h. evangelische Zuzüger aus dem westlichen Hinterland mit Orten, die damals entweder - wie Schönholzerswilen - zu weit entfernten Mutterpfarreien (Bussnang) gehörten oder in deren Kirchen - wie in Heiligkreuz - nur der katholische Gottesdienst zugelassen war. |
Alte Signaturen: | Signaturen vor 1770/71: N.K.; No. 21 Pupikofersche Signatur (1848): Neu.21b Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): - Zettelrepertorium (1937): 7'30'18 |
Level: | Dossier |
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv: | analog |
Konservierung/Restaurierung: | Nachgeleimt; Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2022). |
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Containers |
Number: | 1 |
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Files |
Files: | |
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Usage |
End of term of protection: | 3/22/1723 |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | uneingeschränkt |
Accessibility: | Oeffentlich |
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URL for this unit of description |
URL: | https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=375616 |
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