Ref. code: | 7'30, 18.Bü/12, 0 |
Title: | Schiedsgerichtsurteil im Streit zwischen Albrecht von Breitenlandenberg und dem Kollegiatstift bzw. der Stadt St. Gallen um die Frühmesspfründe in Bürglen (Ausfertigung für Albrecht von Breitenlandenberg) |
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Rechtsakt-Typ: | Gerichtsurteil |
Überlieferungsform: | Original |
Ausstellungsort: | (Pfyn) |
Creation date(s): | 6/4/1586 |
Ausstellungsdatum: | uff den viertten tag brachmonats |
Aussteller: | Wolf von Bernhausen zu Hagenwil, derzeit zu Bischofszell, Christoffel von Bayer zu Freudenfels, Hans Jakob von Ulm zu Wellenberg und Heinrich Haag, Vogt auf der Eggen (Schiedsrichter) |
Adressat: | Albrecht von Breitenlandenberg; Chorherrenstift St. Pelagii; Stadt St. Gallen |
Regest: | Wolf von Bernhausen [Bernhußen] zu Hagenwil [Hagenwylen], derzeit zu Bischofszell, Christoffel von Bayer zu Freudenfels [Fröüdenfels], Hans Jakob von Ulm zu Wellenberg und Heinrich Haag [Hagk], Vogt auf der Eggen, urteilen als gewählte und verordnete Schiedsrichter [schidlüt] im Streit zwischen Albrecht von Breitenlandenberg [Braittenlandenberg], Gerichtsherr zu Herdern [Härderen], einerseits und Propst und Chorherren des Stifts St. Pelagii zu Bischofszell und der Stadt St. Gallen andererseits um die Frühmesspfründe in Bürglen. Laut einer Urkunde vom 08.03.1566 [am Frytag vor dem Sontag Remeniscere] hat Wolf von Klingenberg sel. das Lehenseinkommen ab einem Gut der Klingenberger, das "vor alten zythen" Rudolf Forster [Vorster] in der Herrschaft Bürglen besessen hat, dem genannten Landenberger [ermeltem von Landenberg] übertragen, und zwar mit der Bestimmung, dass an die Frühmess zu Bürglen 6 Viertel Kernen und 6 Viertel Haber, Wiler Mass, 6 Schilling Pfennig, 3 Hühner, 30 Eier und "ein kloben werch" als jährliche Gült ausgerichtet werden soll. Dafür hat der Frühmesser in Bürglen jährlich auf Mitfasten mit 6 Priestern der Herrschaft von Bürglen, nämlich Herrn Eberhart und Herrn Albrecht (von Breitenlandenberg) und all ihren weiblichen und männlichen Vorfahren, eine Jahrzeit auszurichten. Dafür soll jedem Priester ein Schilling Pfennig samt Imbiss gegeben werden. Ein Zusatz [anhang] bestimmt, dass der Zins in einem Jahr, in dem die Jahrzeit nicht begangen werden kann, dem Licht vor dem Sakrament in der Kapelle zu Bürglen zugute kommen soll. Albrecht von Landenberg beharrt darauf, dass ihm diese Lehenschaft samt der Behausung, die er und seine Geschwister vor Jahren zur Pfarre oder Pfründe dazugekauft habe, weiterhin der genannten Stiftung zu dienen habe. Denn mit dem Verkauf der Herrschaft Bürglen habe er diese Stiftung weder der Stadt St. Gallen noch dem Stift Bischofszell hingegeben. Bürgermeister und Rat von St. Gallen sowie Propst und Stift von Bischofszell sind dagegen der Meinung, dass die Stadt St. Gallen den Landenbergern alles, was zur Herrschaft Bürglen gehört, abgekauft hat. Und da diese Stiftung zum Zeitpunkt des Kaufs bereits bestand, kann sie nicht von diesem Kauf abgetrennt [gesündert] werden. Die Herren von Bischofszell haben mit Bewilligung der eidg. Orte und mit Vorwissen der Landenberger alle Rechtsame an geistlichen Pfründen und Gülten zu Bürglen - so auch das genannte Klingenberger Lehen und das Pfrundhaus - mit dem Kauf der Herrschaft der Stadt St. Gallen anheimgestellt hat, damit diese dem Kirchendienst zugute kommen sollen, wozu sich St. Gallen zur Behebung aller Mängel im Kirchenwesen nochmals ausdrücklich verpflichtet. Nachdem sich beide Parteien vor dem Landvogt rechtfertigt haben, ist auf das heutige Datum ein Vergleich angesetzt worden. Vor den verordneten Richtern [sätzen] sind deshalb zu Pfyn erschienen: Der genannte (Albrecht) von Landenberg in eigner Person; das Stift Bischofszell, vertreten durch Propst Johann Jakob Blarer von Wartensee [Warttensee], Domherr des Hochstifts Konstanz, und Heinrich Rüti, Chor- und Pfarrherr zu Bischofszell; die Stadt St. Gallen, vertreten durch Kaspar Hiller, ihren Stadtschreiber, und Johann Widenhuber, den Vogt zu Bürglen. |
| Der gütliche Spruch der Schiedsrichter lautet, dass der Kauf der Herrschaft Bürglen, den die Stadt St. Gallen vom Landenberger und vom Stift Bischofszell getätigt hat, samt allen Bewilligungen und Bestätigungen in Kraft bleiben soll, weshalb auch das umstrittene Klingenberger Lehen und dessen Einkommen sowie das Pfrund- oder Pfarrhaus als Teil der Herrschaft Bürglen der Stadt St. Gallen zugehört. Das Stift Bischofszell soll dagegen schuldig sein, mit Bewilligung der Eidgenossen den Kirchendienst und die Landenbergische Jahrzeit andernorts, nämlich in der Kirche zu Berg, gemäss der ursprünglichen Stiftung auszurichten und soll mit seinen im Thurgau gelegenen Gütern pfand- und haftbar sein, allfälligen Mangel des Stiftungsguts zu beheben. Das Stift Bischofszell und die Stadt St. Gallen sollen zudem je 30 Gulden an diese Stiftung entrichten. Alle Parteien nehmen diesen gütlichen Spruch an und verpflichten sich mit Eid zur Einhaltung der Bestimmungen, zum Verzicht auf weitere Ansprüche und zu guter Nachbarschaft. Die Parteien verlangen Beurkundung des Spruchs. |
Dorsualvermerk: | (ursprüngliche Notiz:) Junckher Albrechts von der Braitten Landenberg. (Nachtrag:) Jartag zu Berg mit 6 priester zu halten auß ...then des capituls zu Bischoffzell. |
Sprachen: | Deutsch |
Beschreibstoff: | Pergament |
Anzahl Blätter: | 1 |
Format B x H in cm: | 48.2 x 28.0 + 4.1 (Plica) |
Siegel und andere Beglaubigungsmittel: | Wachssiegel an Pergamentstreifen eingehängt. Siegler: Wolf von Bernhausen und Christoffel von Bayer, jeder für sich selbst sowie für die übrigen Mitunterhändler |
Kommentar des Staatsarchivs: | "ein kloben werch" = ein zopfähnliches Bündel gebrochenen Hanfes oder Flachses (Idiotikon Bd. III, Sp. 618) Ausfertigung von gleicher Hand wie 7'30, 18.Bü/12, 1 mit geringen Abweichungen in der Orthographie. |
Alte Signaturen: | Signaturen vor 1770/71: No. 12 Pupikofersche Signatur (1848): Bü 12 Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): 730 Zettelrepertorium (1937): 7'30'17 |
Level: | Dokument |
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv: | analog |
Konservierung/Restaurierung: | Siegel gereinigt; Siegel gesichert; trockengereinigt (2021). |
Reproduktionsbestimmungen, Copyright: | Die Urheberrechte und Reproduktionsrechte liegen beim Staatsarchiv Thurgau. |
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Containers |
Number: | 1 |
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Files |
Files: | |
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Usage |
End of term of protection: | 6/4/1606 |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | uneingeschränkt |
Accessibility: | Oeffentlich |
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URL for this unit of description |
URL: | https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=371011 |
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