BG 152, A 1.04.05/2 Das Gericht von Wagenhausen spricht ein von Jakob Wepfer als Unterpfand eingesetztes Waldgut im Breitenholz Wepfers Gläubiger, dem Stadtvogt von Stein, zu, 1583.03.21 (Dossier)

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Ref. code:BG 152, A 1.04.05/2
Title:Das Gericht von Wagenhausen spricht ein von Jakob Wepfer als Unterpfand eingesetztes Waldgut im Breitenholz Wepfers Gläubiger, dem Stadtvogt von Stein, zu
Rechtsakt-Typ:Pfändung
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:(Wagenhausen)
Creation date(s):3/21/1583
Ausstellungsdatum:Donnstag
Aussteller:Hans Pentelin, Untervogt zu Wagenhausen
Adressat:Thomas Fischer, Stadtvogt zu Stein, vertreten durch seinen Sohn Konrad; Jakob Wepfer von Klingenriet
Regest:Vor Hans Pentelin, Untervogt zu Wagenhausen, der anstelle und im Namen von Bürgermeister und Rat der Stadt Stein und auf Befehl von Georg Etzwiler [Ezwyler], Bürger und des Rats von Stein sowie Obervogt der Herrschaft Wagenhausen [Wagenhusen], im Dorf Wagenhausen an der gewohnten Gerichtsstatt offen Gericht hält, eröffnet Konrad Fischer [Vischer] namens seines Vaters Thomas Fischer, des Stadtvogts zu Stein, eine Klage. Er trägt vor, dass Jakob Wepfer, genannt Vesi, wohnhaft zu Klingenried [Clingenrieth], seinem Vater laut Brief und Siegel 50 Gulden Hauptgut samt verfallenen Zinsen schuldig ist, die er bisher weder gütlich noch rechtlich bei diesem eintreiben konnte. Deshalb hat er kraft seiner Rechte das urkundlich genannte Unterpfand "exequieren" und ausrufen lassen und sechs Wochen und drei Tage auf der Gant gehabt, und nachdem niemand das Unterpfand einlösen wollte, fragt er das Gericht an, wie er nunmehr bezahlt werden solle. Der Untervogt fragt den Gerichtsumstand nach seinem Urteil, und dieser erkennt zu Recht, dass der geschworene Weibel bei seinem Eid verhört werden solle. Auf dessen Auskünfte hin erachtet es das Gericht als erwiesen, dass das genannte Unterpfand, nämlich 2 1/2 [dritthalb] Juchart Holz und Holzboden im Breitholz [Braitholz], an das Gut der Herrschaft Wagenhausen, an den Seewadel und unten an die Landstrasse anstossend, belastet mit jährlich einem Batzen Grundzins an den Hof der Gemeinde Rheinklingen [Rychlingen], 6 Wochen und 3 Tage auf der Gant gestanden sei und auf dem gewohnten Gantplatz [gandtblaz] drei Mal ausgerufen, aber von niemandem ab der Gant gelöst worden ist und gibt Thomas Fischer das Recht, auf das genannte Grundstück mit all seinen Rechtsamen und Zinskosten zuzugreifen und darüber nach Gantrechtsspruch und Landesordnung zu verfügen.
Dorsualvermerk:Herr stattvogt Thomman Vischers ußrůff oder gandtbrieff
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier
Anzahl Blätter:2
Format B x H in cm:21.5 x 33
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Siegel aufgedrückt und mit Papierblatt belegt. Siegler: Georg Etzwiler [Ezwyler], Obervogt der Herrschaft Wagenhausen, mit eigenem Siegel
Kommentar des Staatsarchivs:Es handelt sich hierbei um das neunte im "Inventar über die im Gemeinde-Archiv zu Rheinklingen sich vorfindenden Schriften, Urkunden etc." vom 22.01.1863 aufgeführte Dokument.
Klingenriet, Weiler in der ehemaligen Ortsgemeinde Wagenhausen.
Hinter dem Namen Pentelin könnte sich eine frühe Form des Familiennamens Bantli verbergen.
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
 

Containers

Number:1
 

Usage

End of term of protection:3/21/1603
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

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URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=367672
 

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