BG 152, A 1.04.05/0 Im Streit um die Nutzungsrechte an einem dem Heinrich Jäger von Stein gehörenden Feld in einer Ackerflur (Esch) von Rheinklingen verpflichtet das Gericht Wagenhausen den klagenden Besitzer zum Urkunden- oder Zeugenbeweis, 1562.04.06 (Dossier)

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Ref. code:BG 152, A 1.04.05/0
Title:Im Streit um die Nutzungsrechte an einem dem Heinrich Jäger von Stein gehörenden Feld in einer Ackerflur (Esch) von Rheinklingen verpflichtet das Gericht Wagenhausen den klagenden Besitzer zum Urkunden- oder Zeugenbeweis
Rechtsakt-Typ:Urteilsspruch
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:(Wagenhausen)
Creation date(s):4/6/1562
Aussteller:Grosshans Ätzinger, derzeit Vogt zu Wagenhausen, Vorsitzender des Gerichts Wagenhausen
Adressat:Heinrich Jäger, Bürger von Stein, mit seinem Fürsprech Thomas Brunner (Kläger); Hans Vetterli und Hans Harder als Anwälte der Gemeinde von Rheinklingen mit ihrem Anwalt Hans Ärtzinger (Beklagte)
Regest:Grosshans Ärtzinger, derzeit Vogt zu Wagenhausen, der anstatt und im Namen von Wilhelm von Fulach, Gerichtsherr und sesshaft zu Wagenhausen, in Wagenhausen an der gewohnheitsmässigen Gerichtsstätte zu Gericht sitzt, fragt Heinrich Jäger [Jeger], Bürger von Stein [Stain] und vor der Rheinbrücke sesshaft, mit seinem Fürsprech Thomas Brunner (als Kläger) Hans Vetterli und Hans Harder als Anwälte der Gemeinde von Rheinklingen [Richlingen] mit ihrem Anwalt Hans Ärtzinger (Beklagte) an, weshalb ihm die von Rheinklingen sein Gut, "so hinder dem Säppling lyt, haben verbütten lassen", da er und sein Vorfahre dieses doch durch Heirat erworben [erwybet] und bisher innegehabt habe. Darauf antworten die Anwälte von Rheinklingen, dieses Feld liege in ihrer Esch, und wenn Korn oder Haber abgeerntet sei [daruß kome], so könnten sie es als Weideland nutzen [darinn wunn und waid haben]. So wie sie es immer gehalten hätten, solle es auch für Jäger gelten. Falls er aber Urkunden oder anderes darüber besitze, wollten sie diese gerne hören. Nach Rede und Gegenrede beschliesst das Gericht einhellig, der Kläger habe seine Ansprüche durch Urkunden [brieff] oder Zeugen zu belegen. Gegen dieses Urteil kündigt Jäger Berufung beim Landgericht oder Landvogt in Frauenfeld [Frowenfeld] an und begehrt Beurkundung des Urteils für beide Parteien.
Dorsualvermerk:Dieser brieff wießt, das die Richlinger schon anno 1562 eine gmeind gewesen und so erkandt und genandt worden.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier
Anzahl Blätter:2
Format B x H in cm:21 x 31
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Siegel aufgedrückt und mit Papierblatt belegt. Siegler: Der Aussteller mit dem Siegel des Junkers Wilhelm von Fulach [Fúlach]
Kommentar des Staatsarchivs:Es handelt sich hierbei um das zweite im "Inventar über die im Gemeinde-Archiv zu Rheinklingen sich vorfindenden Schriften, Urkunden etc." vom 22.01.1863 aufgeführte Dokument.
1561 Wilhelm von Fulach, Ratsherr zu Schaffhausen, erwarb 1561 Schloss, Dorf und Gericht Wagenhausen von Hans Jakob von Roggwil, blieb aber nur bis 1572 im Besitz seiner Herrschaftsrechte.
Esch = Das gemäss der Dreifelderwirtschaft aus Sommer- und Winterweizen bestehende, auch Wiesen umschliessende, eingezäunte und gewöhnlich vom Weiderecht ausgeschlossene Saatfeld einer Dorfgemeinde; auch Zelge, Flur, meist im Gegensatz zu Brache genannt (Schweizerisches Idiotikon Bd. 1, Sp. 569). In Rheinklingen scheint nach diesem Urteil ein altes Gewohnheitsrecht bestanden zu haben, dass die Esch nach der Ernte von den Gemeindegliedern als Weideland benutzt und damit dem Zutritt von Ortsfremden "verboten" werden konnte. Gegen dieses Sonderrecht von Rheinklingen klagt der ortsfremde Heinrich Jäger aus Stein vor der Rheinbrücke (Ortsteil Burg).
Alte Signaturen:No. 1
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
 

Containers

Number:1
 

Usage

End of term of protection:4/6/1582
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

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URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=365471
 

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