7'30, 17.Bg/30, 0 Landfriedliche Erkenntnis der beiden Stände Zürich und Bern betr. das Kirchengut zu Berg, 1713.04.20 (Dokument)

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Ref. code:7'30, 17.Bg/30, 0
Title:Landfriedliche Erkenntnis der beiden Stände Zürich und Bern betr. das Kirchengut zu Berg
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Rechtsakt-Typ:Beschluss
Überlieferungsform:Einzelabschrift
Ausstellungsort:Frauenfeld
Creation date(s):4/20/1713
Aussteller:Ehrengesandte der beiden Stände Zürich und Bern
Adressat:Gemeinde Berg; Kollegiatstift St. Pelagii Bischofszell
Regest:Die zur Einrichtung des Landfriedens versammelten Ehrengesandten der beiden Stände Zürich und Bern erkennen in Bezug auf die Gemeinde Berg:
1. Das ca. 1800 Gulden betragende Kirchengut zu Berg soll kraft des Landfriedens so geteilt werden, dass 600 Gulden je hälftig an beide Konfessionen [religionsgenoßen] zum Unterhalt des Kirchengebäudes gehen und von den 1200 übrigen Gulden 500 Gulden an die Evangelischen und 700 Gulden an die Katholischen verteilt werden sollen. Die Kirchenpfleger beider Konfessionen sind darüber jährlich Rechenschaft schuldig.
2. Den Evangelischen zu Berg wird zugebilligt, künftig einen eigenen evangelischen Mesmer aus ihrem Anteil des Kirchengutes zu besolden. Was die Evangelischen bisher dem katholischen Mesmer an Lohn für das Läuten der Kirchenglocken [läutherlohn] geleistet haben, geht nun an ihren eigenen Mesmer, der auch das Recht auf einen eigenen Kirchenstuhl erhält.
3. Das Armengut sollen sowohl Evangelische wie Katholische nutzen können.
4. Den Evangelischen wird kraft Landfrieden gestattet, einen Taufstein aufzurichten. Die Chor- und Altarvergitterung soll so knapp wie möglich gehalten werden.
5. Falls die Evangelischen gemäss Landfrieden ihre Kirche aus eigenen Mitteln erweitern wollen, ist ihnen dies erlaubt.
6. Der Kirchhof zu Berg soll künftig nach Landfrieden nach dem Verhältnis der Kirchgenossen beider Konfessionen geteilt und die beiden Abteilungen durch ordentliche Marchsteine markiert werden.
7. Weil die Evangelischen zwei Drittel ausmachen, soll das Gericht mit 8 evangelischen und 4 katholischen Kirchgenossen besetzt werden.
8. Der diesmalige katholische Gerichtsammann zu Berg soll sein Amt bis zu seinem Ableben ausüben, nachher soll dieses Amt als Lebensstelle im Turnus zwischen beiden Konfessionen wechseln.
9. Künftig sollen zwei Weibel, ein evangelischer und ein katholischer, den Weibeldienst ausüben.
Nachtrag: Das Marienbild, Fahnen und Kränze, welche die Evangelischen behindern [den evang. verhinderlich sind] und allein zum katholischen Gottesdienst gehören, sollen in der Zeit, in der die Evangelischen ihren Gottesdienst verrichten, an Orte gestellt werden, wo sie die Evangelischen nicht stören.
Dorsualvermerk:20. April 1713. Spruch der hohen stände Bern u. Zürich, kirchliche angelegenheiten zwischen den kath. u. ev. betreffend, kirchengut-theilung &c.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier
Anzahl Blätter:2
Format B x H in cm:24.0 x 37.3
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Unterschrift (nur angezeigt) von Johann Balthasar Keller, Sekretär
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: -
Pupikofersche Signatur (1848): Bg 30
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'16
Level:Dokument
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Nachgeleimt; Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2021).
Digitalisat:2022
Reproduktionsbestimmungen, Copyright:Die Urheberrechte und Reproduktionsrechte liegen beim Staatsarchiv Thurgau.
 

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