7'30, 17.Bg/16, 0 Hans von Landenberg zu Altenklingen und die Gemeinde Berg errichten, dotieren und reglementieren mit der Einwilligung des Kollegiatstifts eine Altarpfründe in der Kirche Berg, 1506.08.28 (Dokument)

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Ref. code:7'30, 17.Bg/16, 0
Title:Hans von Landenberg zu Altenklingen und die Gemeinde Berg errichten, dotieren und reglementieren mit der Einwilligung des Kollegiatstifts eine Altarpfründe in der Kirche Berg
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Rechtsakt-Typ:Stiftung; Dotation
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:Bischofszell
Creation date(s):8/28/1506
Ausstellungsdatum:uff sannt Pelayen tag
Aussteller:Propst, Kustos, Chorherren und Kapitel des St.-Pelagius-Stifts zu Bischofszell
Adressat:Hans von Landenberg zu Altenklingen und die Gemeinde Berg
Regest:Propst, Kustos, Chorherren und Kapitel des St.-Pelagius-Stifts zu Bischofszell als Lehensherren der Kirche von Berg urkunden, dass Hans von Landenberg zu Altenklingen [Alten Clingen] und die Gemeinde Berg mit ihrer Gunst, ihrem Wissen und ihrer Zustimmung zum Lobe Gottes und zur Ehre der Gottesmutter Maria und des treuen Nothelfers St. Mauritius eine ewige Messpfründe und einen Altar, genannt St.-Mauritius-Altar [sant Moricen altar], aufgerichtet, gestiftet und kraft dieses Briefes mit 20 Mutt und einem halben Viertel Kernen, 2 Malter, 2 Mutt und 2 1/2 [dritthalb] Viertel Haber und 9 Pfund 1 Schilling Pfennig, alles Konstanzer Mass und Währung, sowie 8 Hühner und 100 Eier dotiert haben. Diese Einkünfte sollen jedes Jahr auf den Martinstag einem jeweiligen Kaplan und Altardiener [altaristen] an diesem Altar ohne Minderung gegeben werden. Und zwar ab folgenden Gütern:
1. ab dem Hof und den Gütern des Muntpraten-Hofs zu Berg, den jetzt die Huber, Müller zu Berg, zu einem Erblehen innehaben: 8 Mutt Kernen, 8 Mutt Haber, 2 Pfund Pfennig und 100 Ostereier sowie 8 Zinshühner;
2. ab der Wiese und dem Holz, genannt die Wiese auf Brugglen, "so vom korn fail erkofft ist"; diese Wiese, die jetzt jährlich 6 Pfund Schilling abwirft [gilt], mag ein Priester selbst innehaben oder verleihen, wenn er will;
3. ab einer Juchart Reben am Schlipfenberg [Schlipffenberg], genannt "der Senn", welche man dem Rudin Sam von Weinfelden abgekauft hat und die jetzt der Sameli von Neuburg [von der Núwen Burg] innehat: 1 Mutt Kernen;
4. ab Kleinhansen Müllers Hofstatt und Hofraiti zu Berg: 2 Viertel Kernen, die jetzt Ruedi Müller daselbst gibt;
5. ab 6 Manngrab Reben bei Wiglis Torkel, die von Klaus [Clas] von Boltshausen erkauft worden sind: 1 Mutt Kernen, die jetzt Hans Wechli genannt "Figelroß" gibt;
6. ab Bartholome Hubers Güter zu Berg: 1 Mutt Kernen;
7. ab Junghans Hubers Güter zu Berg sind 5 Schilling Pfennig Geld erkauft;
8. ab des Etters Güter zu Berg: 1 Mutt Kernen und 2 Mutt Haber, die jetzt Kleinhans Wachter nach Inhalt eines besiegelten Zinsbriefes geben muss;
9. ab dem Breitenacker [Braiten Acker] auf Hellerrüti [Heller Rütte], an Hubers Güter anstossend: 1 Viertel Kernen;
10. ab 3 Juchart Acker zu Bilchen, die Hans Huber von Berg gegeben hat, an das Neuriet [Nüwen Riett] und an die Güter der Frauen zu Münsterlingen anstossend: 3 Viertel Kernen;
11. ab einer Wiese, genannt die Mayerslo, an das Sumerriet anstossend: 1/2 Viertel Kernen, die jetzt Althans Huber gibt;
12. ab einer Wiese, genannt Schwarztobel [Schwartztobel] oder Schibisbom, an den Kehlhof und an Hans Hubers Wiesli anstossend: 6 Schilling Pfennig, die jetzt Stoffel Schweizer [Schwitzer] gibt;
13. ab dem Bemlisacker, an die Güter der Hardleute [Hardlút] und an das Tobel anstossend: 1 Viertel Kernen, die zur Hälfte Ruedi Pfrunder und zur andern Hälfte Junghans Huber gibt;
14. ab dem Garten im Dorf Berg, an die Enge Gasse und an Hubers Pünt anstossend: 1 Viertel Kernen, die Ruedi Pfrunder gibt;
15. ab 1 Juchart Acker auf dem Guggenboll, an die Güter der Friedrich und der Weber anstossend: 1 1/2 Viertel Kernen und 1 1/2 Viertel Haber, die Hans Neuweiler [Nůwiler] gibt;
16. ab einem Acker vor Tannen zu der Rosen [Roßen], an Hans Amhards [am Hardt] Güter zu Andhausen [Annhusen] anstossend: 1 Mutt Kernen;
17. ab der Zehntwiese zu Weerswilen [Werschwiln], zu allen Seiten an die Güter der Brauchli [Bruchli] anstossend, die auch den Zins geben: 2 Viertel Kernen;
18. ab einer Hofstatt und einem Baumgarten oben im Dorf Berg, an die Strasse und an die Raitigüter anstossend: 2 Viertel Kernen, die Ruedi und Hans die Hardleute [Hardlút] geben;
19. ab dem Hof zu Bergerwilen [Bergerschwilen]: 1 Viertel Kernen;
20. ab einer Wiese in Neuenwiesen zu Gundertshofen [Gundertzhofen]: 5 Schilling Pfennig, welche die Renolt zinsen;
21. ab einer Wiese auf "Burglerwysen" gelegen: 5 Schilling Pfennig, die Knecht Gilse von Berg gibt;
22. ab "Schneggen Eggert": 1 Viertel Kernen, die jetzt Hans Wachter von Berg gibt;
23. ab der Rüti zu Andhausen: 2 Viertel Kernen, geben die Huber daselbst zu Andhausen;
24. ab einem Acker zu Weinfelder Bodem [zu Winfelder Bodem], an die Güter von Heini Růd anstossend: 1 Viertel Kernen;
25. ab dem Kleinen Eigenacker [Clainer Aigen Acker]: 1/2 Viertel Kernen, geben die Huber zu Andhausen;
26. ab einer Wiese auf Burgler-Wiesen, an des Friedrichs Güter anstossend: 3 Viertel Kernen, die jetzt Kleinhans Wachter von Berg gibt;
27. ab 1/2 Juchart Acker auf Hellerrüti [Hellerrütti]: ein Jahr 1 Viertel Kernen und ein Jahr 1 Viertel Haber und das dritte Jahr nichts, die zinst jetzt Bartholome Huber von Berg
28. ab Ueli Hubers 2 1/2 Juchart auf "Húger", an die Güter der Hardleute und jene von Hans Etter anstossend, sowie als Zusatz ab 1/2 Juchart, genannt Binzenwiese [Bintzenwyß], an den Kirchhof [Kilchenhoff] und an Ueli Hubers Güter anstossend: 1 Mutt Kernen.

In der Folge werden genaue Vorschriften für den Kaplan bzw. Priester von Berg aufgestellt:
- Die Gemeinde von Berg soll dem Stiftskapitel drei tugendsame Priester vorschlagen, welche die Messe lesen und eine Pfarrei führen [regieren] können, und aus diesen drei werden die Chorherren dann ohne Verzug einen wählen [erkießen und wêllen], der dann vom Propst investiert werden muss. Falls die Gemeinde innerhalb eines Monats keinen Dreiervorschlag macht, liegt die Wahl beim Kapitel.
- Der Kaplan soll seinen Wohnsitz in Berg haben.
- Der Kaplan soll dem Vikar zu Sulgen "als sinem pfarrer" gehorsam sein.
- Die Pfründe dieser Stiftung darf nur mit dem Konsens der Chorherren und der Gemeinde aufgegeben oder getauscht werden.
- Der Priester zu Berg soll wöchentlich 4 Messen singen oder lesen.
- In der Kreuzwoche (Woche nach dem 5. Sonntag nach Ostern) soll er mit den Untertanen [undertanen] von Berg eine Kreuzprozession zu einer Kirche durchführen und dort Messe lesen.
- Sollte der Leutpriester zu Sulgen oder sein Helfer an hohen Festtagen [in hochzittlichen tagen] in der Kirche zu Berg ein Hochamt abhalten wollen, soll ihm der Kaplan dabei assistieren.
- Der Nutzen der Gült soll nicht durch übermässige Zinsverschuldungen gemindert werden, sondern jederzeit erhalten bleiben.
- Wenn einzelne Güter der Pfründe, deren Zinsen durch Schuldbriefe erkauft wurden, mit dem Hauptgut abgelöst werden sollten, muss das eingelöste Geld zum Erwerb neuer Zinsgüter als Ersatz für die alten eingesetzt werden.
- Ebenso soll mit Gütern verfahren werden, die später der Pfründe geschenkt werden.
- Der Kaplan soll das Gedenken an die Stifter in seinen Andachten hoch halten.
- In Streitfällen zwischen dem Kaplan und dem Leutpriester von Sulgen oder zwischen Kaplan und Gemeinde entscheidet das Kapitel in Bischofszell.
- In Streitfällen zwischen Kaplan und Kapitel entscheidet der Stiftspropst.
- Jeder Kaplan soll diese Dotation vor dem Stiftskapitel beschwören. Es ist der Gemeinde anheim gestellt, diesem Schwur beizuwohnen.
(Zusatz:) Es ist vereinbart worden, dass die von Berg ein ehrbares Pfarrhaus [ain erber priester huß] bauen sollen, das dann auch zu dieser Pfründe gehören soll. Für den Unterhalt des Hauses soll der Kaplan aufkommen.
Plicavermerk:Hans von Landenberg zu Altenklingen und die Gemeinde Berg
Dorsualvermerk:Dotation der pfründ Berg.
1506.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Pergament, mit Siegelschnur gebunden
Anzahl Blätter:4
Format B x H in cm:25.5 x 35.5
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Ursprünglich drei Siegel an gezwirnter schwarz-gelber Seidenschnur angehängt; dasjenige des Propsts und das des Stiftskapitels ab, das runde Siegel (30 mm) des Landenbergers vorhanden. Siegler: Die Aussteller mit dem Siegel des Vitus Meller [Mäler], Domherr des Hochstifts von Augsburg [Ogspurg] und derzeit Propst von Stift und Gotteshaus St. Pelagii in Bischofszell, und mit dem Kapitelsiegel von Kustos und Chorherren des genannten Stifts. Dazu siegelt für sich selbst und die Gemeinde Berg Hans von Landenberg zu Altenklingen als Vogtherr zu Berg mit seinem eigenen Siegel
Kommentar des Staatsarchivs:Die vielen Flurnamen dieses Dokuments wie Brugglen, Schlipferberg, Hellerrüti, Mayerslo, Sumerriet, Schibisbom, Guggenboll u.a. sind im TNB nicht erfasst worden.
Neuburg = Siedlung östlich von Märstetten am Ottenberg, vgl. TNB 1.2, S. 923 (ohne diesen Beleg).
Gundertshofen könnte eine Verschreibung für das nahe bei Berg gelegene Guntershausen sein. Ein Ortsname Gundertshofen, Guntershofen o.a. ist im Thurgau nicht bekannt.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: <7>; Numeri 19; Be.
Pupikofersche Signatur (1848): Bg 16
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): 436
Zettelrepertorium (1937): 7'30'16
Level:Dokument
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Risse/Fehlstellen geschlossen; Siegel gereinigt; trockengereinigt (2021).
Digitalisat:2022
Reproduktionsbestimmungen, Copyright:Die Urheberrechte und Reproduktionsrechte liegen beim Staatsarchiv Thurgau.
 

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