Slg. 15, 0/3 Urteil des Landgerichts wegen einer Anschuldigung auf Diebstahl von einem Mutt Kernen, 1461.12.02 (Dossier)

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Ref. code:Slg. 15, 0/3
Title:Urteil des Landgerichts wegen einer Anschuldigung auf Diebstahl von einem Mutt Kernen
Rechtsakt-Typ:Urteilsspruch
Überlieferungsform:Original
Creation date(s):12/2/1461
Ausstellungsdatum:uff mittwochen vor sant Niclas tag
Aussteller:Graf Heinrich von Tengen, Graf zu Nellenburg und Landrichter im Thurgau
Adressat:Hans Künzler [Küntzler]; Konrad Beldin
Regest:Graf Heinrich von Tengen, Graf zu Nellenburg [Nellemburg] und Landrichter im Thurgau, urkundet: Nachdem Hans Künzler [Küntzler] gegen Konrad Beldin geklagt hat, dieser habe ihn beschuldigt, ihm einen Mutt Kernen weggenommen zu haben, beweist Hans Künzler auf die Aufforderung des Gerichts hin mit etlichen Zeugen, die er auf den heutigen Tag vor Landgericht gebracht hat, dass Konrad Beldin ihn im Sinne der Anklage beschuldigt und behauptet habe, der fragliche Mutt Kernen gehöre ihm. Nach Anhörung der Zeugen wird zu Recht erkannt, dass Hans Künzler die Berechtigung seiner Klage nachgewiesen habe [sin sach nach innhalt der erenurtail wol gewyst hab]. Nach der Offnung dieses Urteils begehrt Hans Künzler, dass ihm der genannte Beldin [Beldi] rechtmässiges Verhalten [billich wandel] zubilligen und ihn in seiner Ehre rehabilitieren solle. Die Urteilssprecher bedingen sich für den Rechtsspruch eine Bedenkzeit [ain bedencken] aus und erkennen dann auf das Datum dieser Urkunde, dass Konrad Beldin den Hans Künzler vor offenem Landgericht betreffend seines Vorwurfs (auf Diebstahl von Kernen) "entschuldigen" und mit lauter Stimme sagen solle, dass er dem Hans Künzler mit dieser Beschuldigung unrecht getan habe und er von Künzler nichts anderes wisse als Gutes. Beldin muss Künzler für dessen Verfahrenskosten bis zum nächsten Landgericht entschädigen, andernfalls er mit der Acht gerichtet werden soll.
Künzler begehrt Beurkundung des Urteils.
Dorsualvermerk:Cüntzler (mit anderer Tinte:) ist gelößt.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Pergament
Anzahl Blätter:1
Format B x H in cm:32.5 x 19 + 4
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Siegel einst an Pergamentstreifen eingehängt (ab). Siegler: der Aussteller mit dem Siegel des Landgerichts
Kommentar des Staatsarchivs:Die Urkunde kam nach 1968 zusammen mit anderen thurgauischen Dokumenten aus dem Germanischen Nationalmuseum in Nürnberg ins StATG.
Der Umschlag aus blauem Halbkarton des Germanischen Nationalmuseums (kassiert) trug neben den Signaturen (siehe unter "Alte Signaturen") folgende Aufschrift des 19. Jhs.: "Urteilsbrief des Landrichters im Thurgau, Grafen Heinr. v. Tengen-Nellenburg, in der Klagesach des Hans Cüntzler gegen Conr. Beldi (betr. die Wegnahme eines Mutts Kernen)."
Alte Signaturen:No. 8720, Reg. Rep.; Schw 19 Fach 8
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
 

Usage

End of term of protection:12/2/1481
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

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URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=339045
 

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