Slg. 15, 0/2 Anweisungen des Quartierhauptmanns für die von der Tagsatzung befohlene Aufstellung eines allgemeinen Landsturms, 1796.07.02 (Dossier)

Archive plan context


Ref. code:Slg. 15, 0/2
Title:Anweisungen des Quartierhauptmanns für die von der Tagsatzung befohlene Aufstellung eines allgemeinen Landsturms
Rechtsakt-Typ:Befehl
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:Schloss Bürglen
Creation date(s):7/2/1796
Aussteller:Johann Georg Zollikofer von Altenklingen, Obervogt der Gerichtsherrschaft Bürglen und Quartierhauptmann
Adressat:Hauptmann Johannes Eberli im Tümpfel
Regest:Johann Georg Zollikofer von Altenklingen, Obervogt der (stadt-sanktgallischen) Gerichtsherrschaft Bürglen und Quartierhauptmann erteilt Hauptmann Johannes Eberli [Eberlin] im Tümpfel Anweisungen für die von der Tagsatzung befohlene Aufstellung eines allgemeinen Landsturms:
Die Mobilisierung erfolgt durch das Sturmläuten mit den Kirchenglocken. Das erste Aufgebot (1. Kompanie) wird vom Leutnant, zwei Wachtmeistern und einem Tambour angeführt, mit dem zweiten Aufgebot (2. Kompanie) marschiert der Hauptmann, der Leutnant, der Fähnrich mit der Fahne und die übrigen Wachtmeister und Tamboure. Sammelplatz ist Amriswil. Dort wird sich auch der Quartierhauptmann einfinden.
Der obrigkeitliche Befehl ergeht an alle (Männer), sich mit Waffen zu versehen. Wer eine Flinte besitzt, solle diese sauber geputzt und bereit halten und sich mit Pulver und Blei versorgen. Es soll sichergestellt werden, dass wenigstens die erste Kompanie „behörig montiert“ (hinreichend bewaffnet) werde. Wer keine Flinte besitzt, solle sich mit einem Beil, einer Axt, einer Sense [sägis] oder anderen dergleichen scharf schneidenden Waffen versorgen und in besagter Ordnung mit seinem Leutnant oder Hauptmann marschieren, sobald die Sturmglocken den Alarm geschlagen haben. Die auf die Hochwachten Verordneten sollen sich mit geladenem Gewehr auf den angewiesenen Platz begeben und zur Nachzeit die Harzpfannen entzünden und brennen lassen.
Zollikofer bittet Gott und hofft, diese Anstalten mögen sich als unnötig erweisen. "Im notfall aber nähre ich das unbegränzte zutrauen, die sämtliche mannschaft werde die vorgeschriebene ordnung pünktlich befolgen, sich vor hoher straf und ungnad zu hüten wissen und als ächte Schweizer alle kräfte anwenden, sich selbst, weib und kind zu schützen und das liebe vaterland schleunigst zu retten."
Dorsualvermerk:(gleichzeitige Notiz:) Ordonnanz für hrn. hauptmann Eberlin im Tümpfel.
(jüngere Notiz:) Ohregnandz befel von Bürglen, den 27t. heümonat 1796.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier
Anzahl Blätter:2
Format B x H in cm:23.5 x 38
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Siegel aufgedrückt und mit Papierblatt belegt. Siegel: der Aussteller mit dem "grössern" eigenen Siegel (Familienwappen der Zollikfer von Altenklingen)
Kommentar des Staatsarchivs:Das Stück stammt von Gerlinde Quenzer, Fürstenbergstr. 12, Radolfzell. Frau Quenzer übergab es dem Stadtarchiv Radolfzell, welches es am 23.09.2009 an das StATG weitergab.
Jüngere Dorsualnotiz: Die Schrift der Dorsualnotiz erinnert stark an die eigentümlich Kursive des Stiftsamtmanns Tschudi aus dem Kollegiatsstift Bischofszell. Von den drei thurgauischen Weilern mit dem Namen Tümpfel kommt allein jener bei Schweizersholz über dem linken Thurufer in Frage. Dort ist 1801 ein Johannes Eberli belegt (vgl. TNB 1.2, S. 1280). Tümpfel lag damals in der Obervogtei Bischofszell.
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
 

Usage

End of term of protection:7/2/1816
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

URL for this unit of description

URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=324750
 

Social Media

Share
 
Home|Shopping cartno entries|Login|de en fr it
State Archive Thurgau Online queries