Ref. code: | 7'30, 16.9/22 |
Title: | Vertrag zwischen dem St.-Pelagius-Stift und Bürgerschaft und Rat der Stadt Bischofszell zur Beilegung der Pfründen- und Kollatur-Streitigkeiten |
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Rechtsakt-Typ: | Vertrag |
Überlieferungsform: | Einzelabschrift |
Creation date(s): | 3/1/1592 |
Ausstellungsdatum: | uff den monatstag Marcii |
Aussteller: | St.-Pelagius-Stift; Stadt Bischofszell (Vertragspartner) |
Regest: | In der Streitschlichtung [handlung] zwischen dem St.-Pelagius-Stift und der Stadt Bischofszell haben die von beiden Parteien erbetenen Schiedsrichter [sätzen], nämlich Hans Keller, Bannerherr, Obmann und des Rats der Stadt Zürich, Hans Jakob Troger, alt Landammann zu Uri, Jost Schilter, Landammann zu Schwyz, und Just Tschudi, alt Landammann zu Glarus, die folgenden Vertragsartikel aufgestellt: 1. Der Frauenfelder Spruch wird dahingehend erläutert, dass der Bürgerschaft das Recht zustehe, bei der Neubesetzung einer Prädikanten- oder Helfer-Stelle dem Propst zwei Personen ihres Gefallens zu nennen, von denen dieser eine Person zu erwählen und zu bestätigen habe. Prädikanten und Messpriester haben sich gemäss Landfrieden gegenseitig nicht zu behindern [trotzen], sondern sich "aller billigkheit nach" zu verhalten. 2. Der Pfründen halber soll alles bei den 13 Artikeln des (Frauenfelder) Spruchs (vom 26.09.1536, vgl. 7'30, 16.9/5) bleiben, mit der folgenden Erläuterung: Die Frühmess-Pfründe mit ihrer jährlichen Gült solle die Bürgerschaft dem Propst und dem Kapitel zustellen, aber sonst die anderen Pfründen - so auch die Pfarrkirch- und die Schulgült - wie bisher zu ihrem Nutzen und an ihren Gottesdienst verwenden. 3. Propst und Kapitel solle das Abschliessen [inschliessen] des Chors unter dem Lettner auf eigene Kosten gestattet sein; der Taufstein der Evangelischen soll neu neben den Taufstein der Katholiken verschoben werden. 4. Der Zugang zum Kreuzgang soll "zur verhüetung allerlei unraths" mit Gittern und Schlössern abgeschlossen werden können. Bürger und Stiftsherren sollen jedoch Schlüssel dazu besitzen. 5. Da das Lesepult [lässtůl] der Evangelischen die freie Sicht auf Chor und Altarbereich behindert, soll es versetzt und an einem anderen Ort in der Kirche wieder aufgestellt oder gleich beim neuen Gitter errichtet werden, dann jedoch nicht höher als drei Werkschuh. 6. Bezüglich der Klagen, dass die Priester, die im Sommer um sieben und im Winter um acht Uhr ihr Amt versehen und um neun Uhr verrichtet haben sollten, die Zeiten nicht einhalten, wird der Stadt die Bewilligung erteilt, auf eigene Kosten eine Sonnenuhr [ein sunnen ur] am Kirchturm anzubringen. 7. Bezüglich der Weinsteuer [umbgelt], welche Propst und Kapitel der Stadt vorenthalten, solle es bei der von Bischof Hermann (von Breitenlandenberg) 1468 aufgerichteten Vorschrift bleiben. Propst und Kapitel sollen der Stadt diese Steuer abliefern, ausser vom Blarerschen Freihof. 8. Alle Verstorbenen von inner- und ausserhalb der Stadt sollen auf dem Gottesacker begraben werden. Die Chorherren und die Edlen, samt jenen, die bei ihnen wohnen, dürfen auf dem Kirchhof bei ihren alten Grabstellen verbleiben. 9. Die durch Urkunden, Urbare und Rödel dem Propst und dem Kapitel fälligen Zehnten sollen weiterhin entrichtet werden, es sei denn, es könne einer mit Brief und Siegel beweisen, dass seine Güter zehntfrei seien. 10. Der Brunnen im Hof des Kustos muss wie bisher gegen jährlich drei Gulden gespeist und unterhalten werden. Sofern der Kustos dem Prädikanten "uß gůtter fründt- unnd nachpurschafft" die Benutzung dieses Brunnens "vergunnen wyl", steht dies in seinem Willen und Gefallen. 11. Die Bürgerschaft darf als Kompensation für die durch die Abschliessung des Chors bedingte Verengung des Kirchenraums ausserhalb der Kirche an der Mauer zu jeder Seite der Kirche Steigen und Türen anbringen. 12. Der vor der Einigung angeordnete Arrest auf den Pfründen wird aufgehoben. Die Parteien werden zur Einhaltung der Bestimmungen und zu guter Freund- und Nachbarschaft angehalten. Der Vertrag wird dem Fürstbischof von Konstanz und den Oberen der VII eidgenössischen Orte zur Ratifizierung unterbreitet. |
Dorsualvermerk: | Vertrag zwüschendt herren probst, custer und gemeinem cappitell St. Peleien stiffts all hie zu Bischoffzell an einem, so dan die räth und einn burgerschafft anders theills etc. durch der ... (Wort unlesbar) erbättnen setzen von beden theyllen ergangen. Anno 1592. jar. |
Sprachen: | Deutsch |
Beschreibstoff: | Papier |
Anzahl Blätter: | 6 |
Format B x H in cm: | 21.0 x 33.7 |
Siegel und andere Beglaubigungsmittel: | 4 Siegel (nur angekündigt). Siegler: Die von den Ausstellern angerufenen eidgenössischen Sätzen mit ihren eigenen Siegeln |
Kommentar des Staatsarchivs: | "umgelt" (Ungeld) ist der schon im Mittelalter gebräuchliche Begriff für eine Verbrauchssteuer (im Thurgau meist auf Weinausschank erhoben). |
Alte Signaturen: | Signaturen vor 1770/71: ST Pupikofersche Signatur (1848): IX Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): - Zettelrepertorium (1937): 7'30'15 |
Level: | Dossier |
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv: | analog |
Konservierung/Restaurierung: | Nachgeleimt; Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2021). |
Digitalisat: | 2022 |
Reproduktionsbestimmungen, Copyright: | Die Urheberrechte und Reproduktionsrechte liegen beim Staatsarchiv Thurgau. |
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Containers |
Number: | 1 |
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Files |
Files: | |
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Usage |
End of term of protection: | 3/1/1612 |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | uneingeschränkt |
Accessibility: | Oeffentlich |
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URL for this unit of description |
URL: | https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=328523 |
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