7'30, 16.9/12 Vertrag zwischen dem St.-Pelagius-Stift und der Stadt Bischofszell über die Jahrzeiten, Chur und Lütgarben, Friedhof und Pfarre sowie Brunnen und Wasserleitungen, 1563.07.16 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 16.9/12
Title:Vertrag zwischen dem St.-Pelagius-Stift und der Stadt Bischofszell über die Jahrzeiten, Chur und Lütgarben, Friedhof und Pfarre sowie Brunnen und Wasserleitungen
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Rechtsakt-Typ:Vertrag
Überlieferungsform:Einzelabschrift
Ausstellungsort:(Bischofszell)
Creation date(s):7/16/1563
Ausstellungsdatum:Fritags nach sannt Margerethen tag
Aussteller:Jakob Sailer, Propst, Hieronymus Kyd, Jakob von Helmsdorf, Hans Bilgeri Sailer und Konrad Hainzeler, alle Chorherren, für sich und die übrigen Mitchorherren des St.-Pelagius-Stifts zu Bischofszell; kleine und grosse Räte der Stadt Bischofszell
Adressat:s.o.
Regest:Jakob Sailer [Sailler], Propst, Hieronymus Kyd [Khid], Jakob von Helmsdorf [Helmstorff], Hans Bilgeri Sailer [Sailler] und Konrad Hainzeler [Haintzler], einigen sich im Namen aller Chorherren des St.-Pelagius-Stift zu Bischofszell mit den Klein- und Grossräten [clin und groß räthen] der Stadt Bischofszell in gütlichem Ausgleich auf folgende Vertragspunkte:
1. Betreffend der Jahrzeiten von Bürgern von Bischofszell wollen es die Räte der Stadt bei den verbrieften Rechten von Propst und Kapitel und den entsprechenden Urteilsbriefen bewenden lassen.
2. Betreffend der Chur und der Lütgarben, welche die Bürger laut Landfrieden wie von Alters her selbst einziehen möchten, sollen die Räte den Chorherren jährlich zu der Chur hinzufügen und für diese geben: 4 Mut Kernen, 1 Malter Haber und 1 Gulden. Desgleichen dem Mesmer für die Lütgarben jährlich 5 Mut beiderlei Korn.
3. Bezüglich des Rosenkranz-Friedhofs [des rosenkrantz gottsackers] und der Pfarre wollen beide Teile die bestehenden Urkunden, Urteilssprüche und Verträge bis auf eine künftige Revision gelten lassen [anston und bis zu seiner zit ruwen lassen].
4. Betreffend den Brunnen in Erhart Labhards [Labhardt] Freihof versprechen Propst und Kapitel, dass sie die Teuchel [tüchel], die durch Herrn Labharts Freihof führen, in Ewigkeit bestehen lassen und Räte und Bürger deswegen nicht belasten [ungesumbt lassen] wollen. Bürger und Räte sind den Chorherren dafür weder Geld schuldig noch sind sie pflichtig, einen Brunnen in den Freihof zu geben. Doch sollen die Räte und Bürger in des Freihofs Garten keine Gräben aufwerfen, die den Bäumen und dem Garten nachteilig sein könnten. Wenn die Räte und Bürger ihre Teuchel durch den Freihof des Stifts legen und leiten lassen wollen, so sollen sie den Brunnen im Freihof des Christoph Blarer von Wartensee mit einer Röhre versehen und um den (Wasser-) Zins das Wasser fliessen lassen. Wenn die Bürger das Wasser nicht in Blarers Freihof leiten wollen, können sie ihre Teuchel ausserhalb des Freihofs vorbeiführen und die Chorherren dürfen in ihrem Freihof "ungesumbt" selbst graben.
Dorsualvermerk:Abschrift des vertrags mit der statt Bischoffzell. 1563.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier, fadengeheftet
Anzahl Blätter:4
Format B x H in cm:22.2 x 33.0
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Siegel (nur angekündigt). Siegler: die Vertragsparteien mit dem Kapitelsiegel und dem Stadtsiegel
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: LE
Pupikofersche Signatur (1848): IX
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'15
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Nachgeleimt; neu geheftet; Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2021).
Digitalisat:2022
Reproduktionsbestimmungen, Copyright:Die Urheberrechte und Reproduktionsrechte liegen beim Staatsarchiv Thurgau.
 

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