7'30, 8.JE/10 Die VII eidg. Orte verlangen die Restitution der Kapelle in Ötlishausen durch die in den Kauf der Herrschaft Ötlishausen involvierten Parteien und belegen deren Güter mit Haft, 1591.03.29 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 8.JE/10
Title:Die VII eidg. Orte verlangen die Restitution der Kapelle in Ötlishausen durch die in den Kauf der Herrschaft Ötlishausen involvierten Parteien und belegen deren Güter mit Haft
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Rechtsakt-Typ:eidg. Abschied
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:Baden
Creation date(s):3/29/1591
Ausstellungsdatum:Datierung nach dem neuen (gregorianischen) Kalender
Aussteller:Die in Baden zur Tagsatzung versammelten Räte und Sendboten der sieben eidg. Orte Zürich, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden ob und nid dem Kernwald, Zug und Glarus
Adressat:Jörg Gabriel Schenk von Castell; Laurenz Zollikofer von Altenklingen, Burger zu St. Gallen; die fünf katholischen Orte als Kläger im Namen des Kollegiatstifts Bischofszell; der eidg. Landvogt im Thurgau
Regest:Die in Baden zur Tagsatzung versammelten Räte und Sendboten der sieben eidg. Orte Zürich, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden ob und nid dem Kernwald, Zug und Glarus befassen sich auf eine Klage der fünf katholischen Orte mit den Folgen eines von Landvogt und Landschreiber der Landgrafschaft Thurgau ordentlich gefertigten Verkaufs der Herrschaft Ötlishausen durch Jörg Gabriel Schenk [Schennck] von Castell an den St. Galler Burger Laurenz Zollikofer [Zollickhaffer] von Altenklingen. Die Klage lautet, der Käufer habe die Kapelle oder Kirche beim Schloss zugesperrt und damit dem Stift zu Bischofszell die gewohnte Kreuzgangprozession [iren gewonlichen crützgang] verwehrt und somit gegen den Landfrieden gehandelt. Liegende und fahrende Güter von Käufer und Verkäufer wurden darauf durch den thurgauischen Landvogt mit Haft belegt und beide Kaufparteien vor die Tagsatzung zitiert, um zu diesem Frevel Bericht und Antwort zu erteilen. Schenk von Castell soll vor der Übergabe der Kapelle die Kirchenzierden entfernt haben. Die Kaufparteien behaupten, ohne Wissen um die Gerechtsame Dritter gehandelt zu haben, und bitten um Entschuldigung. Diese wird akzeptiert und der angeordnete Arrest auf die Güter aufgehoben, aber mit der Verpflichtung, Schenk habe die entwendeten Kirchenzierden zu restituieren und es seien dem Stift und der Priesterschaft zu Bischofszell die alten Herkommen und das Recht der jährlichen Kreuzgangprozession und anderer Gottesdienste zu gewährleisten. Weder Zollikofer selbst noch jemandem seiner Familie sei es erlaubt, die Kapelle abzusperren.
Dorsualvermerk:Abscheyd des crützganngs zuo Öttlißhaußen halb anno 1591 ußgangen ./.
(Notiz des 19. Jhs.:) § 312. Meyer No. 4. J. Jkr. 52.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier
Anzahl Blätter:2
Format B x H in cm:21.5 x 33.0
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Aufgedrücktes Wachssiegel, mit Papier belegt. Siegler: Die Aussteller mit dem Siegel des Philipp von Mentlen [Menntlen], Landvogt zu Baden
Kommentar des Staatsarchivs:Zur Urner Familie der von Mentlen (Vonmentlen) vgl. inskünftig den biogr. Artikel in HLS Bd. 13 von Hans Stadler.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: J.E. No. 10
Pupikofersche Signatur (1848): JE 10
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'10
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt (2020).
Digitalisat:2021
Reproduktionsbestimmungen, Copyright:Die Urheberrechte und Reproduktionsrechte liegen beim Staatsarchiv Thurgau.
 

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