7'30, 4.Pr/6 Der Bischof legt in Erläuterungen zu den Stiftsstatuten die Rechte und Pflichten des Propsts gegenüber dem Kapitel sowie des Kapitels gegenüber der Propstei fest, 1551.09.02 (Dossier)

Archive plan context


Ref. code:7'30, 4.Pr/6
Title:Der Bischof legt in Erläuterungen zu den Stiftsstatuten die Rechte und Pflichten des Propsts gegenüber dem Kapitel sowie des Kapitels gegenüber der Propstei fest
Preview:
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
    
Rechtsakt-Typ:Statutierung
Überlieferungsform:Original
Creation date(s):9/2/1551
Aussteller:Christoph (Metzler), Bischof von Konstanz und Herr der Reichenau
Adressat:Propst und Kapitel des St.-Pelagius-Stifts in Bischofszell
Regest:Vor Christoph (Metzler), Bischof von Konstanz und Herr der Reichenau, legen Propst und Kapitel des St.-Pelagius-Stifts in Bischofszell dar, dass die Stiftsstatuten nicht hinreichend Auskunft darüber geben, was der Propst dem Kapitel und was das Kapitel dem Propst schuldig ist, weshalb oft Streit und Missverständnisse zwischen ihnen auftreten. Der Bischof kommt der Bitte um eine Klärung der statutarischen Bestimmungen nach und macht (nachdem zu jedem einzelnen Punkt beide Parteien ihre Standpunkte darlegen konnten) die folgenden Erläuterungen, die Eintracht und brüderliches Zusammenleben am Stift erleichtern sollen:
1. Ein Propst soll zu allen Ehhaften und allgemeinen Geschäften nach seinem Belieben das Kapitel zusammenrufen können. Falls die Chorherren eine Kapitelzusammenkunft verlangen, so ist der Propst schuldig, eine solche einzuberufen.
2. Kosten, die allein die Propstei betreffen, soll der Propst selbst tragen; betreffen sie aber auch das Stift als Ganzes, so sollen die Kapitelherren an der Übernahme der Kosten beteiligt werden. Jeder solle nach der Zahl seiner Gerechtigkeiten und Nutzungsrechte Kosten tragen und zu zahlen helfen.
3. In einer Sache, die einen Propst oder Kapitelherrn persönlich oder dessen Verwandte bis ins 3. Glied betreffen, soll in der Verhandlung der Betreffende das erste Votum abgeben können und hernach in den Ausstand treten, damit die übrigen einhellig oder durch Mehrheitsbeschluss entscheiden können.
4. Vom Fall und Lass der Eigenleute des Stifts gebührt die Hälfte dem Propst und die andere Hälfte dem Kapitel.
5. Der Propst darf die Chorherren allein wegen Versäumnissen in den ihnen abverlangten gottesdienstlichen Handlungen und auch da nur gemäss Inhalt der von ihnen beschworenen Statuten büssen. Der Propst soll die Kapitularen nicht mit Turmhaft oder Gefängnis bestrafen dürfen, sondern Delikte, die ausserhalb seiner statutarischen Strafkompetenz liegen, dem Bischof melden und die betreffenden Missetäter dem Bischof überantworten.
6. Statt sechs Wochen Urlaub, wie von den Kapitelherren erbeten, bewilligt der Bischof lediglich vier Wochen jährliche Abwesenheit vom Stift, wie dies die alten Statuten verlangen. Den alten und gebrechlichen Chorherren werden neun Wochen zugestanden.
7. Die Pfarre Bischofszell soll einem Priester verliehen werden, der weder Propst noch Chorherr ist. Nur für die Zeit, bis ein solcher gefunden wird, darf die Pfarre einem Propst oder Chorherr verliehen werden, welcher dann Anrecht auf die Pfrundeinkünfte der Pfarrei nach Massgabe der effektiv geleisteten Diensttage hat.
Propst und Kapitel versichern, die in diesem Sinne erläuterten Statuten künftig gehorsam einhalten zu wollen.
Dorsualvermerk:Urtheylbrieff der probstei Bischoffzell gehörig. 1549.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Pergament
Anzahl Blätter:1
Format B x H in cm:74.0 x 51.7 + 8.1 (Plica)
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Wachssiegel (46 mm) in Wachspfanne (74 mm) eingegossen und an Pergamentstreifen eingehängt. Siegler: der Aussteller mit seinem Bischofssiegel
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: <6>; PR No. 6
Pupikofersche Signatur (1848): PR 6
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): 628
Zettelrepertorium (1937): 7'30'6
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Siegel gesichert (2009).
Risse/Fehlstellen geschlossen; Siegel gereinigt; trockengereinigt (2019).
Digitalisat:2020
Reproduktionsbestimmungen, Copyright:Die Urheberrechte und Reproduktionsrechte liegen beim Staatsarchiv Thurgau.
 

Containers

Number:1
 

Files

Files:
 

Usage

End of term of protection:9/2/1571
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

URL for this unit of description

URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=288194
 

Social Media

Share
 
Home|Shopping cartno entries|Login|de en fr it
State Archive Thurgau Online queries