7'30, 4.Pr/4 Das bischöfliche Hofgericht entscheidet, dass Propsteiäcker nicht als Erblehen verliehen werden dürfen, 1549.12.02 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 4.Pr/4
Title:Das bischöfliche Hofgericht entscheidet, dass Propsteiäcker nicht als Erblehen verliehen werden dürfen
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Rechtsakt-Typ:Urteil
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:Gottlieben
Creation date(s):12/2/1549
Aussteller:Christoph (Metzler), Bischof von Konstanz und Herr der Reichenau
Adressat:Jakob Seiler, Propst; Thoma Scheneck, Burger von Bischofszell
Regest:Christoph (Metzler), Bischof von Konstanz und Herr der Reichenau, urkundet, dass auf den heutigen Tag vor dem bischöflichen Hofgericht zu Gottlieben Jakob Seiler, Propst, als Kläger und Thoma Scheneck, Burger von Bischofszell, als Beklagter erschienen sind und Propst Seiler dargelegt hat, es liege ein Acker in den Bischofszeller Gerichten, welcher Eigengut der Propstei sei, aber von einem seiner Vorgänger in der Propstei, Dr. Peter Spyser [Speisser], dem Thoma Scheneck zu einem Erblehen verliehen worden sei, obwohl Spyser zu einer solchen Verleihung als Erblehen nicht befugt gewesen sei. Thoma Scheneck beruft sich auf eine unversehrte gesiegelte Urkunde über die Verleihung des Ackers durch den ehemaligen Propst Spyser und auf die über dreizehn Jahre, in denen er diesen Acker nun schon innegehabt hat. Er macht geltend, es sei wider den im Thurgau herrschenden Brauch [dem gebrauch im Thurgöw zuowider], nach dem man nicht von einem Erblehen entsetzt werden könne, das man über zehn Jahre innegehabt habe. Der Propst seinerseits macht geltend, die vorgelesene Lehensurkunde sei damals ohne Wissen und Einwilligung des Kapitels aufgesetzt worden, und Spysers Nachfolger als Propst, Herkules Göldin, habe diese Verleihung nicht bestätigt, sondern anfechten wollen, was allein wegen dessen langer Abwesenheit vom Stift unterblieben sei. Das Hofgericht urteilt, der genannte Acker sei Eigentum der Propstei und der Propst dessen alleiniger Lehensherr. Der Acker müsse der Propstei wieder zugestellt werden, und die entstandenen Kosten solle man gegeneinander aufrechnen. Der Propst verlangt die Besiegelung des Urteils.
Dorsualvermerk:Urtheylbrieff der probstei Bischoffzell gehörig. 1549.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Pergament
Anzahl Blätter:1
Format B x H in cm:67.3 x 22.9 + 6.1 (Plica)
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Wachssiegel (46 mm) in Wachspfanne (72 mm) eingegossen und an Pergamentstreifen eingehängt. Siegler: der Aussteller mit seinem Bischofssiegel
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: numeri <4>; PR
Pupikofersche Signatur (1848): PR 4
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): 619
Zettelrepertorium (1937): 7'30'6
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Risse/Fehlstellen geschlossen; Siegel gereinigt; trockengereinigt (2019).
Digitalisat:2020
Reproduktionsbestimmungen, Copyright:Die Urheberrechte und Reproduktionsrechte liegen beim Staatsarchiv Thurgau.
 

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