7'30, 3.27/3, 0 Das Stiftskapitel ersucht den Bischof um die Bewilligung zum Bau eines neuen Kapitelhauses, 1490-1491 (Dokument)

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Ref. code:7'30, 3.27/3, 0
Title:Das Stiftskapitel ersucht den Bischof um die Bewilligung zum Bau eines neuen Kapitelhauses
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Rechtsakt-Typ:Bitte
Überlieferungsform:Einzelabschrift
Creation date(s):1490 - 1491
Aussteller:Ludwig von Adlikon, Kustos, und die Kapitelherren Bernhardin Schenk von Landeck, Linus Steller, Magister Christian Dietegen, Magister Wilhelm Stantenant, Heinrich Landolt, Georg Schenklin und Magister Niklaus Gugelberg
Adressat:Otto (von Sonnenberg), Bischof von Konstanz
Regest:Ludwig von Adlikon, Kustos, und die Kapitelherren des St.-Pelagius-Stifts zu Bischofszell Bernhardin Schenk von Landeck [Landegg], Linus Steller, Magister Christian [Cristan] Dietegen, Magister Wilhelm Stantenant, Heinrich Landolt, Georg [Geori] Schenklin [Schencklin] und Magister Niklaus Gugelberg erinnern in ihrer Bittschrift an den Konstanzer Bischof Otto einleitend an die althergebrachten Bindungen des Stifts an das Hochstift Konstanz sowie an dessen Freiheiten und altes Herkommen. Da es sich zur Wahrung der geistlichen Zucht, zu einem guten Regiment und besonders zum friedlichen Zusammenleben als nötig erweist, sich oft zu gemeinsamer Beratung zu versammeln, benötigt man ein Haus, das dem gemeinen Kapitel stets offen steht und tauglich ist für die Kapitelzusammenkünfte. Deshalb hat sich das Kapitel vorgenommen, auf die Hofraite und Hofstatt zwischen dem Freihof des Kapitelherren Bernhardin Schenk von Landeck und jenem des (Burkhard) von Anwil und unmittelbar an der Ringmauer der Stadt Bischofszell ein Kapitelhaus zu bauen, das dieselben Freiheiten wie die stiftischen Freihöfe geniessen soll. Der Bau ist mit Gunst und Wissen des genannten Herrn Bernhardin wie des Propstes geplant. Damit der Ringmauer wegen weder mit der Stadt Bischofszell noch mit deren Vogt Zwietracht entsteht, haben sich der Vogt, der Grosse und Kleine Rat zu einer Besichtigung der Baustelle eingefunden und ihren guten Willen zum Bau bezeugt, mit dem Vorbehalt, dass der Bischof selbst den vollen Erhalt der Wehrfähigkeit der Ringmauer nach dem Bau garantiere ("das sy durch söllich buw é werlicher unnd besser dann unwerlicher und böser werd"). Im weiteren wird der künftige Rechtsstatus des geplanten Kapitelhauses und dessen Funktion beschrieben, und es wird ausgeführt, wie man künftige Frevel, Unzucht in Worten und Taten, Glücksspiel, Flüche, Scheltworte, böse Schwüre und andere unziemliche Sachen in diesem Haus verbieten bzw. bestrafen wolle. Lediglich, wenn der Vogt oder andere ehrbare Leute zu Gast sind, kann das Verbot des Spielens aufgehoben werden. Einlass haben nur geistliche Leute oder solche, die ihnen "glich oder mit diensten verwandt sind", desgleichen der jeweilige Vogt, "edel lüt unnd ir genossen, och gradiert unnd ander ersaman unnd erber lüt". Kustos und Kapitelherren bitten den Bischof, dass er den beschriebenen Bau und dessen Satzungen bewillige und mit seinem bischöflichen Siegel bekräftige.
Dorsualvermerk:Anwerben aines capittels an den bischoff umb vergünstigung ainn (ain new) capittel hauss ze buwen.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier
Anzahl Blätter:4
Format B x H in cm:22.5 x 31.2
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:keine
Kommentar des Staatsarchivs:Die (aufgrund der Schrift zu urteilen) zeitgleiche Abschrift des Schreibens ist undatiert. Datierung auf Grund der bekannten Eckdaten der genannten Personen: Ludwig von Adlikon war Kustos 1485-1502, Otto von Sonnenberg war amtierender Bischof 1480-1491 (+ 21.03.1491). Georg Schenk war 1490-1491 Inhaber eines Kanonikats, zuvor war er Kaplan. Niklaus Gugelberg war 1490-1492 Chorherr, zuvor ist er als Kaplan in Rapperswil bezeugt (vgl. Prosopographien in HS I.2.1, HS II.2 und bei Stefan Rohner).
Das Schreiben ist ein mentalitätsgeschichtliches Dokument ersten Ranges, zeigt es doch durch die beschriebene Hausordnung, was eine Stadt in dieser Zeit von einem Kapitelhaus gemeinhin zu erwarten hatte: einen Ort, an dem ausgelassen gefestet und getrunken, Gäste (besonders hochgestellte Laien und deren Frauen) bewirtet und ausgiebig "gespielt" wurde. Ein Zutrittsverbot für Frauen wird bezeichnenderweise weder angetönt noch ausgesprochen.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: <7>; FC 38
Pupikofersche Signatur (1848): XXVII.3/-
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'5
Level:Dokument
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt (2019).
Digitalisat:2020
Copyright, Reproduktionsbestimmungen:Die Urheberrechte und Reproduktionsrechte liegen beim Staatsarchiv Thurgau.
 

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