7'30, 2.3/26 Bischöflicher Rat an das Kollegiatstift, die Wahl Imhofs zum Propst zu akzeptieren und im Falle des zwischen Imfeld und Wilhelmer strittigen Kanonikats den (kanonischen) Rechtsweg zu beschreiten, 1641.08.16 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 2.3/26
Title:Bischöflicher Rat an das Kollegiatstift, die Wahl Imhofs zum Propst zu akzeptieren und im Falle des zwischen Imfeld und Wilhelmer strittigen Kanonikats den (kanonischen) Rechtsweg zu beschreiten
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Rechtsakt-Typ:Mitteilung
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:Konstanz
Creation date(s):8/16/1641
Aussteller:(Ein bischöflicher Beamter im Namen seines fürstlichen Herrn)
Adressat:Senior und Kapitel des St.-Pelagii-Stifts in Bischofszell
Regest:Man hat eine Zuschrift wegen der "commission", welche unlängst der Landvogt zu Baden, der Landschreiber zu Frauenfeld und der Hauptmann zu Wil im Namen des apostolischen Nuntius und der katholischen eidg. Orte beim Kollegiatstift abgelegt haben und die am 07.08.1641 vom Stift dem Schreibenden zugestellt worden sei, erhalten und geprüft. Obwohl man in Konstanz den angedrohten Arrest als unverantwortliche Gewalttat einer weltlichen Obrigkeit gegenüber geistlichen Gefällen beurteilt, glaubt man nicht, dass die Eidgenossen davon absehen werden. Man rät jedoch dem Stift, zwei Abgeordnete nach Baden zu senden und dort die Bereitschaft des Stifts zu signalisieren, Dr. Imhof als Propst anzunehmen und ihm die Possess zu erteilen, sofern dieser selbst "pleno iure" eingesetzt werden wolle. Der Schreiber rät zu folgender Argumentation vor der Tagsatzung in Baden: Was das zwischen Imfeld und Wilhelmer strittige Kanonikat betreffe, so sei dieses dem verdienten Bischofszeller Pfarrer Wilhelmer übertragen [conferiert] worden, schon bevor die Herren Eidgenossen ihre Hand darauf gelegt hätten. Wenn nun die Eidgenossen ihren Anspruch auf die Kollatur über dieses Kanonikat auf das Privilegium Pauls V. abstützen wollten, so sei man doch in Bischofszell der beständigen Meinung, dass der Papst niemals die Intention gehabt habe, den Eidgenossen ein Mehreres von dem zu geben, was dem Stift seit unerdenklichen Zeiten zugekommen sei. Vielmehr sollten die katholischen Orte das Stift in seinen alten Rechten und Gerechtigkeiten schirmen und schützen und es bei dem alten Herkommen belassen, wonach die Kollatur in den geraden Monaten dem Kapitel zufalle, wie man in Baden noch im Jahr 1614 geurteilt habe. Falls die katholischen Orte auf ihrer Auslegung des Privilegs beharrten, sollten die beiden Streitparteien, Dr. Imfeld und Wilhelmer, den Fall nach Rom ziehen und dort eine gültige Auslegung dieses Privilegs erwirken. Während der Zeit des Rechtsgangs sollte Stillstand herrschen und Wilhelmer nicht von der bereits erworbenen Possess ausgeschlossen werden. Falls aber die Herrn Eidgenossen auf dem eingeschlagenen Weg des Arrests beharren wollten, sollten die Abgeordneten auf die dadurch erfolgte Beeinträchtigung des Gottesdienstes verweisen, die ja "nit mit grosser ärgernuss der uncatholischen" geschehe, sondern den Protestanten nur zu Gefallen, Freude und Frohlocken gereichen werde. Für den Fall, dass diese Vorschläge in Baden kein Gehör finden sollten, rät der Schreibende, den Vorschlag des Nuntius anzunehmen, nur das strittige Kanonikatsgefälle zu sequestrieren.
Dorsualvermerk:Sequester wegen
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier
Anzahl Blätter:3
Format B x H in cm:20 x 32.5
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Oblatensiegel zum Briefverschluss aufgedrückt und mit Papier belegt. Siegler: der Aussteller. Unterschrift fehlt (Textverlust)
Kommentar des Staatsarchivs:Das Schreiben besteht aus drei Seiten. Die ursprünglich an den ersten Bogen geheftete dritte (Umschlags- und Adress-) Seite ist abgetrennt worden und liegt nur noch fragmentarisch vor. Der erste Bogen lag bei Erschliessung des Bestandes zwischen später datierten Dokumenten. Dass der Textverlust alt sein könnte, darauf deutet das Regest Pupikofers in dessen Repertorium hin: "Was die Eidgenossen in dieser Sache gethan haben, sey zwar unrecht, aber ...; das Capitel solle also zwei Abgeordnete nach Baden schicken, die Wahl Im Hofs zum Propste anerkennen; Pfr. Wilhelm habe sich um das Stift verdient gemacht, möchte also vor Imfeld berücksichtigt werden."
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: -
Pupikofersche Signatur (1848): III/1641
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'1
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt (2018).
Digitalisat:2020
Reproduktionsbestimmungen, Copyright:Die Urheberrechte und Reproduktionsrechte liegen beim Staatsarchiv Thurgau.
 

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End of term of protection:8/16/1661
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