7'30, 2.3/24 Der Bischof von Konstanz bittet Unterwalden, das Kanonikat von Pfarrer Wilhelmer nicht anzufechten und nennt die Gründe, weshalb Unterwalden sein Kollaturrecht auch bei vorzeitigem Tod eines neu gewählten Pfründers nicht zweimal hinter einander ausüben könne, 1640.01.13 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 2.3/24
Title:Der Bischof von Konstanz bittet Unterwalden, das Kanonikat von Pfarrer Wilhelmer nicht anzufechten und nennt die Gründe, weshalb Unterwalden sein Kollaturrecht auch bei vorzeitigem Tod eines neu gewählten Pfründers nicht zweimal hinter einander ausüben könne
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Rechtsakt-Typ:Mitteilung
Überlieferungsform:Einzelabschrift
Ausstellungsort:Konstanz
Creation date(s):1/13/1640
Aussteller:Johann (von Weza), Bischof von Konstanz
Adressat:"Die von Underwalden"
Regest:Es ist dem Bischof berichtet worden, dass nach dem vorzeitigen Tod des jungen Bühler, Senior und Kapitel des Chorherrenstifts das freigewordene Kanonikat dem Bischofszeller Pfarrer Johann Wilhelmer konferiert und diesen vor etlichen Monaten bereits installiert haben, während Unterwalden den Pfarrer zu Wyl für dieses Kanonikat konferiert hat, in der Meinung, Bühler habe durch seinen vorzeitigen Tod keinen Nutzen aus der ihm verliehenen Gerechtsame gehabt, weshalb die nochmalige Verleihung dieser Pfründe Unterwalden gebühre. Der Bischof erinnert Untwerwalden an die geistlichen gemeinen Rechte und die Statuten, nach denen das Kollaturrecht auch dann als ausgeübt zu gelten hat, wenn der gewählte Pfründer durch vorzeitigen Tod nicht in den vollen Genuss seines Benefiziums gekommen ist. Wer sein Benefizium durch ordentliche Verleihung und Einsetzung erlangt, kann - auch wenn die Kollatur hernach strittig wird - nicht davon "entsetzt" werden. Der Bischof hofft, dass Unterwalden das Kanonikat des Pfarrers Wilhelmer nicht anfechten und die nächste Gelegenheit zur anderweitigen Beförderung des Pfarrers von Wyl ergreifen werde.
Dorsualvermerk:Copia schreibens von ih. fürstl. gn. herrn Johann bischoven zue Constanz an die von Underwalden de dato 12. Januarii anno 1640
Beschreibstoff:Papier
Anzahl Blätter:2
Format B x H in cm:21.0 x 32.1
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Ohne Siegel und Unterschrift
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: -
Pupikofersche Signatur (1848): III/1640
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'1
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt (2018).
Digitalisat:2020
Reproduktionsbestimmungen, Copyright:Die Urheberrechte und Reproduktionsrechte liegen beim Staatsarchiv Thurgau.
 

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End of term of protection:1/13/1660
Permission required:Keine
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URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=269678
 

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