7'30, 1.FC/18b Die fürstbischöfliche Regierung von Konstanz verfügt ein (eingeschränktes) Asylrecht für eine am Bischofszeller Markt des Silberdiebstahls verdächtigte Frau, 1748.05.21 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 1.FC/18b
Title:Die fürstbischöfliche Regierung von Konstanz verfügt ein (eingeschränktes) Asylrecht für eine am Bischofszeller Markt des Silberdiebstahls verdächtigte Frau
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Rechtsakt-Typ:Reverserteilung
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:Konstanz
Creation date(s):5/21/1748
Aussteller:Der verordnete Kanzler der hochfürstlich-konstanzischen weltlichen Regierung, die geheimen Hof- und Regierungsräte
Adressat:Kollegiatstift St. Pelagii in Bischofszell
Regest:Nachdem gestern morgen eine "frembde weibs persohn" angeschuldigt worden ist, auf dem Markt von Bischofszell ein Silbergeschmiede entwendet zu haben und sie sich hernach in den Friedhof [freudhoff] unter das Asylrecht gestellt hat, bestimmen Kanzler und Geheimräte der fürstbischöflichen Regierung in Konstanz, dass sich die weltliche Obrigkeit zwar der genannten fremden Frau annehmen und eine ordnungsgemässe Untersuchung [inquisition] vornehmen, jedoch keine Leibes- oder Todesstrafe gegen sie verhängen dürfe, es sei denn, man könne ihr ein Ausnahmevergehen [crimen exceptum] nachweisen. Im letzteren Falle müsste man dies dem Hohen Ordinariat anzeigen.
Dorsualvermerk:Revers wegen eines asilanti de anno 1748
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier
Anzahl Blätter:2
Format B x H in cm:20.2 x 34.0
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Aufgedrücktes Oblatensiegel, mit Papier belegt. Siegler: die Aussteller mit dem fürstbischöflichen Kanzleisiegel
Kommentar des Staatsarchivs:Unter dem "freudhoff" ist hier der bei der Kirche und damit in unmittelbarer Nähe zum Markt gelegene alte Friedhof und nicht etwa - was auch denkbar wäre - ein Freihof, d.h. die Behausung eines Chorherrn, zu verstehen. Friedhöfe gehören kirchenrechtlich zum Immunitätsbezirk der Kirche und unterstehen einem erhöhten Friedensgebot.
Unter dem "crimen exceptum", dem Ausnahmeverbrechen, wurde ein in jedem Fall todeswürdiges Vergehen verstanden. Seit dem Spätmittelalter wurde dieser Begriff geradezu zu einem Synonym für Hexerei.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: Re II [gestrichen]; FC No. 70 [gestrichen] 18
Pupikofersche Signatur (1848): FC 18b
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'0
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Trockengereinigt (2018).
Digitalisat:2020
Reproduktionsbestimmungen, Copyright:Die Urheberrechte und Reproduktionsrechte liegen beim Staatsarchiv Thurgau.
 

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End of term of protection:5/21/1768
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