Ref. code: | 7'30, 1.FC/18b |
Title: | Die fürstbischöfliche Regierung von Konstanz verfügt ein (eingeschränktes) Asylrecht für eine am Bischofszeller Markt des Silberdiebstahls verdächtigte Frau |
Preview: |
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Rechtsakt-Typ: | Reverserteilung |
Überlieferungsform: | Original |
Ausstellungsort: | Konstanz |
Creation date(s): | 5/21/1748 |
Aussteller: | Der verordnete Kanzler der hochfürstlich-konstanzischen weltlichen Regierung, die geheimen Hof- und Regierungsräte |
Adressat: | Kollegiatstift St. Pelagii in Bischofszell |
Regest: | Nachdem gestern morgen eine "frembde weibs persohn" angeschuldigt worden ist, auf dem Markt von Bischofszell ein Silbergeschmiede entwendet zu haben und sie sich hernach in den Friedhof [freudhoff] unter das Asylrecht gestellt hat, bestimmen Kanzler und Geheimräte der fürstbischöflichen Regierung in Konstanz, dass sich die weltliche Obrigkeit zwar der genannten fremden Frau annehmen und eine ordnungsgemässe Untersuchung [inquisition] vornehmen, jedoch keine Leibes- oder Todesstrafe gegen sie verhängen dürfe, es sei denn, man könne ihr ein Ausnahmevergehen [crimen exceptum] nachweisen. Im letzteren Falle müsste man dies dem Hohen Ordinariat anzeigen. |
Dorsualvermerk: | Revers wegen eines asilanti de anno 1748 |
Sprachen: | Deutsch |
Beschreibstoff: | Papier |
Anzahl Blätter: | 2 |
Format B x H in cm: | 20.2 x 34.0 |
Siegel und andere Beglaubigungsmittel: | Aufgedrücktes Oblatensiegel, mit Papier belegt. Siegler: die Aussteller mit dem fürstbischöflichen Kanzleisiegel |
Kommentar des Staatsarchivs: | Unter dem "freudhoff" ist hier der bei der Kirche und damit in unmittelbarer Nähe zum Markt gelegene alte Friedhof und nicht etwa - was auch denkbar wäre - ein Freihof, d.h. die Behausung eines Chorherrn, zu verstehen. Friedhöfe gehören kirchenrechtlich zum Immunitätsbezirk der Kirche und unterstehen einem erhöhten Friedensgebot. Unter dem "crimen exceptum", dem Ausnahmeverbrechen, wurde ein in jedem Fall todeswürdiges Vergehen verstanden. Seit dem Spätmittelalter wurde dieser Begriff geradezu zu einem Synonym für Hexerei. |
Alte Signaturen: | Signaturen vor 1770/71: Re II [gestrichen]; FC No. 70 [gestrichen] 18 Pupikofersche Signatur (1848): FC 18b Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): - Zettelrepertorium (1937): 7'30'0 |
Level: | Dossier |
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv: | analog |
Konservierung/Restaurierung: | Trockengereinigt (2018). |
Digitalisat: | 2020 |
Reproduktionsbestimmungen, Copyright: | Die Urheberrechte und Reproduktionsrechte liegen beim Staatsarchiv Thurgau. |
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Containers |
Number: | 1 |
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Files |
Files: | |
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Usage |
End of term of protection: | 5/21/1768 |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | uneingeschränkt |
Accessibility: | Oeffentlich |
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URL for this unit of description |
URL: | https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=267484 |
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