7'30, 1.FC/15a Vergleich zwischen dem Bischof von Konstanz und dem Kollegiatstift Bischofszell einerseits sowie den VI katholischen Orten über die Ernennung des Propstes, die Wahl des Kustos und die Vergabe der Chorherrenpfründen und die bei diesen Besetzungen wirksam werdenden Rechte des Bischofs

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Ref. code:7'30, 1.FC/15a
Title:Vergleich zwischen dem Bischof von Konstanz und dem Kollegiatstift Bischofszell einerseits sowie den VI katholischen Orten über die Ernennung des Propstes, die Wahl des Kustos und die Vergabe der Chorherrenpfründen und die bei diesen Besetzungen wirksam werdenden Rechte des Bischofs, der Kollaturherren und des Stiftskapitels
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Rechtsakt-Typ:Vergleich
Überlieferungsform:Einzelabschrift
Creation date(s):1/23/1680
Aussteller:Franz Johann [Vogt], Bischof von Konstanz; Propst, Senior und Kapitel des Kollegiatstifts St. Pelagii
Adressat:VI katholische Orte bzw. der Vorort Luzern
Regest:Franz Johann [Vogt], Bischof von Konstanz, sowie Propst, Senior und Kapitel des Kollegiatstifts St. Pelagii haben mit allen den Thurgau regierenden katholischen Orten, nämlich Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden ob und nid dem Kernwald, Zug und katholisch Glarus, an einer gemeinsamen Konferenz zu Baden im Aargau im Juli des vergangenen Jahres folgenden Vergleich in der Frage der Kollaturrechte betreffend die Kustorei, die Chorherrenpfründe und andere Ämter des Kollegiatstifts getroffen:
1. Das Propst-Amt soll stets von den katholischen Orten verliehen werden.
2. Die Besetzung des Kustos-Amtes bleibt jetzt und inskünftig den Kapitelherren zu Bischofszell vorbehalten.
3. Jedem neu erwählten Bischof von Konstanz verbleiben die "primae preces" [= Erste Nominationen bei der Pfründenvergabe] auf ein in den Kapitelsmonaten [den geraden Monaten] ledig werdendes Kanonikat.
4. Den genannten katholischen Orten steht es zu, die in den päpstlichen oder ungeraden Monaten (also Januar, März, Mai, Juli, September und November) vakant werdenden Chorherrenstellen im Turnus neu zu besetzen. In den geraden Monaten steht die Neubesetzung zwar den Kapitelherren in Bischofszell zu, jedoch so, dass die ersten vier Vakanzen jeweils mit Landsleuten der katholischen Orte besetzt werden müssen, während es bei den folgenden zwei Vakanzen dem Stift frei steht, Eidgenossen oder andere qualifizierte Personen aus dem Bistum zu belehnen.
5. Wird die Pfarrei zu Bischofszell ledig, so haben sie allein Propst und Kapitel neu zu besetzen. Allerdings geht diese Neubesetzung auf Kosten einer der beiden freien Wahlmöglichkeiten in den geraden Monaten und erfolgt zu denselben Bedingungen.
6. Kein Chorherr soll seine Chorherrenpfründe mit einem anderen abtauschen oder zu dessen Gunsten resignieren, so dass eine ledig werdende Chorherrenstelle immer jenem Kollaturherr zur Neubesetzung zuwächst, dem sie nach dieser Ordnung gebührt. Herr Johann Ambrosi Püntener mag hingegen, so er will, mit einem anderen, jedoch ohne alle Konsequenz, wohl vertauschen.
7. Die anderen Stiftsämter sollen wie bisher dem Kapitel zur freien Disposition stehen.
8. "Der lobl. catholischen orthen hohess ansehen unndt respect weegen" und auf Intervention des Fürstbischofs erklärt der neu gewählte Kustos Doktor [Johann Kaspar] Gallati, von seinem Amt resignieren zu wollen, damit das Kapitel das Kustos-Amt neu besetzen könne, wobei sowohl Gallati als auch Püntener sowohl wählen als auch für das Amt kandidieren dürfen.
Diese Übereinkunft soll inskünftig als beständige und unabänderliche Richtschnur bei der Pfründenbesetzung beachtet werden. Die gesiegelte Urkunde wird dem katholischen Vorort Luzern zur Ratifizierung zugestellt.
Dorsualvermerk:(1.:) Den 23. Jan. 1680. Enthaltet den vergliech, so zu Baden von denen herren eh. eydgnossen wegen den vacierenden canonicaten & stifft(ischen) beamtungen gemacht worden. Und worten (?) auch copia im verthrag buoch fol. 274
(2.:) Copia recognitionis celsissimi principis et episcopi Constantiensis ac capituli Episcopicellensis ad sex catholicos Helvetiae cantones super concordia inter eos inita et ratificata propter electionem custodis et canonico(rum)
(3.:) Copia der ... loblichen catholischen orthen wegen der canonicaten gemacht anno 1680
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier
Anzahl Blätter:12
Format B x H in cm:21.3 x 33.3
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Unbesiegelte und nicht unterschriebene Kopien
Kommentar des Staatsarchivs:Das Original fehlt, wie schon Pupikofer im Repertorium von 1847 feststellt.
Erhalten sind drei Kopien, die im 20. Jh. fälschlicherweise mit der Signatur "FC 15b" bezeichnet wurden:
1. Eine sorgfältige Abschrift des 17. Jhs. auf 6 Blättern.
2. Eine sorgfältige Abschrift des 18. Jhs. auf 4 Blättern.
3. Eine formlose Abschrift des 17./18. Jhs. auf 2 Blättern.
Eine laut der Dorsualnotiz auf einer der drei Kopien in einem "verthrag buoch, fol. 274" (Repertorium Pupikofers: "Abscheidenbuch, p. 274") eingetragene weitere Abschrift konnte in den erhaltenen Kopialbüchern nicht gefunden werden.
Vgl. zu diesem Vergleich, der den jahrelangen Konflikt um die Besetzung der Kustorei beendet: Steiner, Püntener-Handel, S. 36 mit Anm. 140.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: FC No. 15 [1.], FC No. 59 [2.]
Pupikofersche Signatur (1848): FC 15 [a korr. zu b]
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'0
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Nachgeleimt; Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2018).
Digitalisat:2020
Reproduktionsbestimmungen, Copyright:Die Urheberrechte und Reproduktionsrechte liegen beim Staatsarchiv Thurgau.
 

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