7'30, 23.Fr/1a Der Bischof von Konstanz befestigt die Rechte und Privilegien des Stiftskapitels und beschränkt die Zuständigkeit des Vogts (Ausfertigung B), 1248.07.09-1248.12.16 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 23.Fr/1a
Title:Der Bischof von Konstanz befestigt die Rechte und Privilegien des Stiftskapitels und beschränkt die Zuständigkeit des Vogts (Ausfertigung B)
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Rechtsakt-Typ:Rechtsetzung; Streitschlichtung
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:Münsterlingen / Konstanz
Creation date(s):7/9/1248 - 12/16/1248
Aussteller:Eberhard (von Waldburg), Bischof von Konstanz
Adressat:Propst E. und Kapitel von Bischofszell; Walter von Klingen, Edelmann und Vogt der Kirche von Bischofszell
Regest:Eberhard (von Waldburg), Bischof von Konstanz, urkundet: Nachdem zwischen Propst und Kapitel von Bischofszell einerseits und Walter von Klingen, Edelmann [vir nobilis] und Vogt der Kirche von Bischofszell, andererseits Unstimmigkeiten über die Rechte und Güter beider Seiten entstanden sind, hat Bischof Eberhards Vorgänger, der Konstanzer Bischof H(einrich von Tanne) den Fall untersucht und festgehalten, dass die Kirche von Bischofszell von der Bischofskirche in Konstanz gegründet worden ist und deshalb die gleichen Rechte und Freiheiten zu geniessen hat wie diese. Insbesondere sind die Amtsleute [officiati] des genannten Kapitels dem Vogt nicht unterstellt [a potestate ipsius advocati exempti], sondern haben sich zu Gerichtssachen allein vor dem Propst oder dem Kellner [cellerarius] zu versammeln. Propst und Kapitel haben auch das Recht, von den Hörigen der Kirche [homini ecclesiae] von innerhalb oder ausserhalb der Stadt [infra opidum et extra] die Abgabe, die in der Volkssprache Fall [val] genannt wird, zu beziehen. Der Vogt darf die Chorherren [canonici] bei der Einrichtung und Verwaltung ihrer Güter und Besitzungen nicht behindern. Eine vor dem Propst oder dem Kellner behandelte Sache kann, wenn es nötig ist, durch Appellation vor einen anderen Gerichtshof [curia] gebracht werden, bis schliesslich im Herrenhof Stadelhofen [in curte Stadelhovon] der Spruch gefällt wird. Innerhalb ihrer Stadt [civitas], zumal in ihrem Friedhof und in ihren Klaustralhöfen, geniesst die Kirche das gleiche Privileg und Recht wie die Bischofskirche von Konstanz. Die Dienstleute [servientes] der Chorherren und ihr Grundherrschaftsverband [familia domus] dürfen vom Vogt nicht zu einer Steuer [tallia] oder zu Frondienst [servicium] verpflichtet oder vor seinen Richter gezogen werden. Propst und Kapitel dürfen die zur Ausstattung ihrer Pfründen gehörenden Zehntrechte [decimas ad usum prebendarum suarum pertinentes] an Drittpersonen vergeben, verkaufen oder verleihen.
Das Recht von Propst und Kapitel auf den Einzug der Zehnten muss vom Vogt geschützt werden. Dieses Dekret soll von den beteiligten Parteien durch Eid [juramentum] beschworen werden. Im Falle der Zuwiderhandlung drohen dem Vogt oder seinen Nachfolgern gerichtliche Verfahren wegen Meineids.
Getätigt am 09.07.1248 auf dem (Gerichts-) Feld in Münsterlingen [campus in Münsterlingen] in Gegenwart des Propstes der Kirche St. Stephan, des Dekans Burchard [Burch.], des Embracher Propstes [prepositus Ymbriacensis] Konrad [Ců.] und des Magisters Burchard [Burch.] sowie von Otino, Albert von Boll [de Bolle], Walter von Ramstein [Ramestaein], Heinrich von Strass [Straze], Hugo von Klingen [Clingen], Walter Dihtelarius, alles Konstanzer Domkanoniker, und vom Edlen Ulrich von Klingen [Clingen], von Ulrich und Rudolf von Klingenberg [Clingenberch], Rudolf [Růd.] von Rorschach [Roschach], Rudolf [Rů.] von Bodman [Bodimen] und Bertold von Anwil [Annewiler], alles Ritter, sowie von vielen weiteren Klerikern und Laien.
Dann jedoch wurde Eberhards Vorgänger durch den Tod davon abgehalten, dieses Geschäft ordnungsgemäss zu Ende zu bringen. Auf die Intervention von Ulrich von Klingen, dem Bruder Walters von Klingen, wird der bischöfliche Kompromissspruch auch von Walter von Klingen akzeptiert und schliesslich von Ulrich stellvertretend für seinen Bruder beschworen und mit dem Siegel des Bischofs und demjenigen Walters von Klingen befestigt.
Getätigt am 16.12.1248 in Konstanz im Beisein von P., dem Konstanzer, und von C., dem Embracher Propst, weiter von Herrn Hugo von Klingen, Walter Dihtelarius, Heinrich von Strass, Walter von Ramstein, alles Domkanoniker, sowie vom Edelmann H. von Rosenegg, Rudolf [Rů.] von Rorschach, Kuno von Feldbach [Veltpach], C. von Stein, Konrad Truchsess [dapifer] von Hugelshofen [Hugoltsh.], Bertold [Ber.] von Anwil und andern Klerikern und Laien
Dorsualvermerk:(Zeitgleiche Notizen:) Instrumentum super libertate capituli Episcopaliscelle; secundum instrumentum depositum est in erario Constant(ie), tercium in erario Episcopaliscelle.
(Späterer Zusatz:) Tempore episcopi Eberhardi.
(Neuzeitliche Archivnotiz:) Freyheit brieff von bischoff Eberhard.
Sprachen:Latein
Beschreibstoff:Pergament
Anzahl Blätter:1
Format B x H in cm:35.0 x 46.4 + 4.0 (Plica)
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Wachssiegel (39 x 45 mm) an roten Seidenfäden eingehängt. Vom angekündigten Siegel des Walter von Klingen keine Spur (auch keine Einschnitte). Siegler: der Aussteller mit seinem Siegel.
Kommentar des Staatsarchivs:In dieser Urkunde wird Bischofszell erstmals als Stadt (opidum, civitas) erwähnt. Ebenfalls erstmals wird hier das Stiftsamt des cellerarius erwähnt (vgl. dazu Rohner, Chorherrenstift, S. 47).
Eberhard von Waldburg, Bischof von Konstanz 1248-1274, soll nach W. Kundert in HS II/2, S. 227, identisch mit dem in der Urkunde genannten Propst E. sein. Dieser Hypothese folgt der Eintrag zu Bf. Eberhard in HS I/2.1, S. 278-282, nicht aber Rohner, Chorherrenstift (2003), der Eberhard nicht in seiner Liste der Konventualen von Bischofszell führt. Da der Streit zwischen Propst E. und Walter von Klingen am 09.07.1248 noch zur Amtszeit von Eberhards Vorgänger und Onkel Heinrich von Tanne (+ 25.08.1248) geschlichtet wurde und Eberhard dann als gewählter aber noch nicht geweihter Bischof am 16.12.1248 das Geschäft seines Onkels zu einem Ende bringen und beurkunden musste, ist eine solche Identität von Propst und späterem Bischof denkbar.
Der Begriff "erarium/aerarium" in der Dorsualnotiz meint die Schatzkammer; in Bischofszell ist dies wohl die Sakristei, wo zu dieser Zeit die Urkunden aufbewahrt wurden.
Friedrich Schaltegger geht in seinem Kommentar zur Beurkundung von drei Siegeln (an der zeitlich früheren Ausfertigung A) aus. Im Text werden jedoch nur das Siegel des Bischofs und das Siegel des Bruders des bei der Eidleistung und Beurkundung anwesenden Ulrich, also Walters von Klingen, angesprochen [instrumento ... approbato sigillum nostrum cum sigillo fratris sui apponere dignaremur]. Im Vidimus von 1472 werden diese beiden Siegel denn auch beschrieben.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: Fr.; No. 33 (mit Bleistift)
Pupikofersche Signatur (1848): Fr.1a
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): 3
Zettelrepertorium (1937): 7'30'22
Edition:TUB Nr. 222; S. 621-625 (Vollabdruck nach dem Text dieser Urkunde, genannt B, mit Beizug der Varianten aus Urkunde 7'30, 23.FR/1b, genannt A).
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Siegel gereinigt; trockengereinigt (2022).
 

Containers

Number:1
 

Usage

End of term of protection:12/16/1268
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

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URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=256793
 

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