7'30, 29.LeI/1a, 0 Die Lehensleute des Stifts in Sulgen verpflichten sich zur ordentlichen Bezahlung ihrer Lehenszinse für die von ihnen bewirtschafteten Höfe und Güter und bestimmen zwei Lehensträger, 1516.10.13 (Dokument)

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Ref. code:7'30, 29.LeI/1a, 0
Title:Die Lehensleute des Stifts in Sulgen verpflichten sich zur ordentlichen Bezahlung ihrer Lehenszinse für die von ihnen bewirtschafteten Höfe und Güter und bestimmen zwei Lehensträger
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Rechtsakt-Typ:Lehensvertrag; gütliche Einigung
Überlieferungsform:Original
Creation date(s):10/13/1516
Ausstellungsdatum:uff Menttag vor sant Gallen tag
Aussteller:Einzeln genannte Lehensleute des Stifts in Sulgen
Adressat:Propst, Chorherren und Kapitel des Kollegiatstifts St. Pelagii in Bischofszell
Regest:Walter Mock und sein Sohn Hans, der Ammann Konrad Sigrist [Sigerst], Bernhard Mühlibach [Múlibach], Junghans Schmidweber [Schmidswiber], Hans Wartbühlers [Warttbúler] Witwe Adelheid Brunschweiler [Brúnschwiler], Hänsli Sigrist, Kleinhans Betz, Hans Greulich [Grulich], der Schuhmacher Hans Vögeli, Marx Sigrists Erben, Hans Murer, Hans Eberli, Bernhard Schmid, Jörg Mock, Ulrich Muggensturm und Jakob Jäck zu Sulgen bekennen, dass sich zwischen ihnen und Propst, Chorherren und Kapitel des Kollegiatstifts St. Pelagii in Bischofszell Meinungsverschiedenheiten [ettwas spenn und irrung] wegen den von ihnen, ihren Geschwistern und Mitverwandten innegehabten Kehlhof- und Gotteshausgütern, genannt Widum [die widem], auch Fronhof [fronhoff], Schupposen [schůppúßen], zu Sulgen gelegen, ergeben haben, weil die genannten Lehenleute diese Güter bisher nicht nach Erblehenrecht genutzt und schlecht, unordentlich und unter sich aufgeteilt [zertailich] bewirtschaftet und die Zinsen und jährlichen Gülten nicht ordnungsgemäss bezahlt haben und besonders öfter, als sich gebührt, ins Refektorium des Stifts zum Essen gegangen sind [besonder mer, wan sich davon gepúrt hat, in ir reffentail zu essen gegangen] sowie Käufe und Teilungen nicht vor Gericht gefertigt haben. Damit solches nicht mehr vorkommen kann und zur Vermeidung weiterer Umtriebe haben sich beide Seiten gütlich geeinigt, und die genannten Lehenleute haben unter sich Hans Mühlibach und Hans Mock als Träger [trager] bestimmt, die auf den Martinstag (11.11.) den jährlichen Zins abliefern sollen. Und zwar soll dem Propst vom Fronhof 4 Mutt Kernen und 4 Mutt Haber Konstanzer Mass, dem Kelleramt vom Widum [von der widem] 5 Mutt Kernen, 2 Malter Haber, 3 Hühner und 10 Schilling Pfennig, von der Staig-Schuppis dem Ammann 6 Viertel Kernen, von der Kombach-Schuppis dem Ammann 6 Viertel Kernen, 1 Pfund 6 Schilling, Bischofszeller Mass und Konstanzer Währung, alles zu Handen des Kellners [keller] und Amtmanns [amptman] nach Bischofszell ins Refektorium geliefert werden. Dies alles ab den nachfolgend (einzeln und mit Anstössern genannten) Gütern in und um Sulgen, die ungeteilt bleiben und nicht ohne Wissen und Zustimmung des Stifts versetzt oder verkauft werden sollen. Neben Acker- und Rebland in drei Zelgen am Schlibrig [Schliber], am Hohenweg [Honweg], und in der Auzelg [Ow Zelg] sowie Wiesland und Holz gehören im Dof Sulgen Hans Sigrists Hofstatt mit diversen Gärten und mehrere einzelne Hofraiten und Hofstätten mit ihren Gärten, darunter auf die Hofraiti, "daruff des pfarrers huß und stadel stat", dazu. Die Lehennehmer verpflichten sich, das Ammannamt in Sulgen zu versehen, dem Vogt zu Bürglen die Gastmähler [die mâl] laut der Offnung zu geben, an den kirchlichen Feiertagen der Pfarrkirche Sulgen Salz nach deren Bedarf sowie am Abend vor Ostern und Pfingsten das Wasser für die Taufe zu liefern [das wasser zů dem töff in tragen]. Auch soll ein Ammann die fälligen Fall- und Lass-Abgaben sowie die Fasnachtshühner anzeigen und zu Handen der Stiftsamtleute und des Propstes einziehen. Nach dem Tod eines Lehenträgers soll ein Nachfolger bestimmt werden. Die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen berechtigen Propst und Kapitel zum Einzug und zur Neuvergabe der Lehen. Künftig sollen nur noch die beiden Lehenträger, der Ammann und der Mesmer, sofern dieser ein Gotteshausmann ist, Anrecht auf das Mahl im Refektorium haben, bei dem dann allen insgesamt noch dazu 10 Laib Brot gegeben werden.
Dorsualvermerk:Fronhoff ... Sulgen (stark abgegriffen, teilweise radiert).
Erblechen brief der widem, deß fronhoffs und ettlicher schuppißenn zů Sulgenn glegenn.
(Spätere Notizen:) Revers. 1516.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Pergament
Anzahl Blätter:1
Format B x H in cm:69.0 x 39.1 + 5.6 (Plica)
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Wachssiegel an Pergamentstreifen angehängt. Siegler: die Aussteller mit dem Siegel des Ulrich von Sax, Freiherr zu Forstegg [Vorstegg] und Bürglen
Kommentar des Staatsarchivs:Das Reffentail/Reffental (von Refektorium) in Bischofszell bezeichnete im Spätmittelalter und in der Frühneuzeit ein Gebäude gleich neben der Stiftskirche, in das die Lehenszinsen abgeliefert werden mussten, wobei es üblich war, dass die Lehensherren ihre Lehensleute bei Gelegenheit der Zinsabgabe verköstigten.
Zu "die mâl", das auch als "die mäl" gelesen werden kann: Es handelt sich hier um eine schon früh neben "mäler" bezeugte Pluralform von Mahl. Laut Idiotikon hatten zum Teil die das Gericht leitenden Beamten auf ein solches Gastmahl Anrecht; was gut zur Situation in Sulgen passt, wo der Vogt von Bürglen das Jahrgericht leitete. Vgl. Idiotikon 4, Sp. 154-156.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: Numeri <(Rasur)>; 1 LE
Pupikofersche Signatur (1848): LeI.1a
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): 496
Zettelrepertorium (1937): 7'30'31
Level:Dokument
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Siegel gereinigt; trockengereinigt (2022).
 

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Number:1
 

Usage

End of term of protection:10/13/1536
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

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