7'702, 0/85.1, 0 Entscheidung des eidg. Landvogts im Konflikt zwischen der Gemeinde Ermatingen und Gutsbesitzern um Fronsteuern und Weggelder, 1698.02.13-1698.02.14 (Dokument)

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Ref. code:7'702, 0/85.1, 0
Title:Entscheidung des eidg. Landvogts im Konflikt zwischen der Gemeinde Ermatingen und Gutsbesitzern um Fronsteuern und Weggelder
Rechtsakt-Typ:Urteilsspruch, Rezess
Überlieferungsform:Einzelabschrift
Ausstellungsort:Frauenfeld
Creation date(s):2/13/1698 - 2/14/1698
Aussteller:Hauptmann Beat Jakob Zurlauben, eidg. Landvogt
Adressat:Gemeinde Ermatingen; Besitzer liegender Güter im Ermatinger Bezirk
Regest:Hauptmann Beat Jakob Zurlauben, eidg. Landvogt, entscheidet im Konflikt zwischen der Gemeinde Ermatingen (Kläger) einerseits und der Frau Betz von Arenenberg, der Frau von Liebenfels auf Glarisegg, den Augustinern, den Jesuiten , dem Domherrenstift, dem Stift zu St. Stephan und St. Paul, alle in Konstanz (Beklagte) andererseits um Fronsteuern und Weggelder:
1. Die in geistlichen Händen liegenden Güter sollen zu allen Zeiten steuerfrei sein.
2. Auch die Zehnten der Augustiner dürfen nicht besteuert werden, da die zehntbaren Güter ohnehin besteuert sind.
3. Es ist billig, dass die Gemeinde zur Erleichterung ihrer Strassenlasten eine Steuer von den in ihr begüterten Personen erhebt, sofern sie nicht beweisen können, dass sie von solchen Anlagen befreit sind, und zwar sollen von jeder Manngrab Reben 2 schwere Pfennig und von der Juchart Acker und 1 Mannmad Wiesland 1 Batzen und nicht mehr bezahlt werden.
4. Arenenberg als Gerichtsherrensitz ist von Anlagen frei und darf über das freiwillig gegebene Steuergeld von 1 fl. 5 bz. 3 d. [= 1 fl. 22 kr.] hinaus nicht belangt werden.
5. Mit kirchlichen Steuern dürfen Auswärtige, die in der Gemeinde Güter besitzen, nicht belegt werden, vielmehr soll jede pfarreigenössige Gemeinde ihre Bedürfnisse auf sich selber haben.
Dorsualvermerk:Copia rezess betrifft das weggelt nach Ermatingen, alle drey jahr 1 fl. 20 xr. zue bezahlen. Sambt den quittungen. No. 14 ad fas. 4.tum. Frawenveld den 13ten Febr. 1698.
Beschreibstoff:Papier
Anzahl Blätter:2
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Unbesiegelt. Unerzeichnet: Kanzlei der Landgrafschaft Thurgau
Contains also:Zu dem nur abschriftlich erhaltenen Urteil liegt ein Rezess der Landgrafschaftskanzlei mit leicht verkürztem Inhalt vom nachfolgenden Tag vor.
Level:Dokument
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Mikrofilm-Nr. StATG:MFP 14, 2
 

Usage

End of term of protection:2/14/1718
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

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URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=207753
 

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