7'702, 0/40 Eidg. Erläuterungsentscheid in Sachen Eustach von Landsfried contra Gemeinden Salenstein und Fruthwilen, 1586.07.05 (Dossier)

Archive plan context


Ref. code:7'702, 0/40
Title:Eidg. Erläuterungsentscheid in Sachen Eustach von Landsfried contra Gemeinden Salenstein und Fruthwilen
Rechtsakt-Typ:Erläuterung
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:Baden
Creation date(s):7/5/1586
Aussteller:Räte und Sendboten der VII eidgenössischen Orte
Adressat:Gemeinde Salenstein (der die Urkunde ausgestellt wurde), Eustach von Landsfried
Regest:Vor den Räten und Sendboten der VII eidgenössischen Orte erscheint Hans Heinrich Mörikofer [Mörickoffer] des Rats von Frauenfeld als Anwalt des Eustach von Landsfried am einen Teil und Marx Gilg und Jakob Schädler mit ihrem Beistand Melchior Mangold, Untervogt zu Steckborn, im Namen der Gemeinde Salenstein am andern Teil im langwierigen Streit zwischen den beiden Parteien um Steuern und Bräuche. Der Herr von Landsfried behauptet, das eidgenössische Urteil von 1579 [vgl. 7'702, 0/32] habe zu "etwas missvorstandts" bei der Gemeinde geführt, indem diese von ihm verlange, dass er ihr mit Steuern und Anlagen helfe, die Allmendtrieb und -trätt, die sie mutwillig versetzt und den Erlös davon vertan hätten, wieder ledig zu machen. Er erhofft für sich und die jeweiligen Besitzer des Hauses Narrenberg von Steuern und Bräuchen befreit zu werden. Die Vertreter der Gemeinde Salenstein verweisen jedoch auf den eidgenössischen Abschied zu ihren Gunsten und wollen dabei verbleiben. Die eidgenössischen Gesandten erkennen darauf den Herrn von Landsfried weiterhin für schuldig, die Anlagen nach dem Wortlaut des Anlagerodels zu geben und der Gemeinde Kosten und Schaden abzutragen, die ihr dieser Sache wegen aufgelaufen seien.
Dorsualvermerk:Cost ze schryben unnd siglen ... [?].
Disser brieff lauttet wider Arenenberg, dan es zu selber zit noch nit gefrit ware.
Nochmaliger Spruchbrieff in dess Landsfrieds appellations-sach weg[en] dess erkaufften holz und feldt de anno 1586. No. 13 ad fas. 3.tium.
Beschreibstoff:Pergament
Format B x H in cm:44 x 16 + 4.5
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Leicht beschädigtes Siegel an Pergamentstreifen eingehängt. Siegler: Hans Konrad Escher des Rats zu Zürich, Landvogt zu Baden im Aargau, mit eigenem Siegel. Siegel restauriert 2009.
Kommentar des Staatsarchivs:"Nachdem so die rechtlichen Mittel erschöpft waren, blieb dem Herrn von Landsfried nichts mehr übrig als sich zu fügen. Es gelang ihm jedoch mit Hülfe des Rudolf Moor, Obervogt der Reichenau, & Junker Walter von Hallwyl, sich mit den Gemeinden gütlich abzufinden wie aus folgender Nr. ersichtlich ist." (Friedrich Schaltegger). Vgl. dazu 7'702, 0/41.
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Mikrofilm-Nr. StATG:MFP 14, 1
 

Containers

Number:1
 

Usage

End of term of protection:7/5/1606
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

URL for this unit of description

URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=196248
 

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