4'64 Grundbuch-, Notariats-, Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, 1803- (Hauptfonds)

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Ref. code:4'64
Title:Grundbuch-, Notariats-, Schuldbetreibungs- und Konkurswesen
Kommentar des Staatsarchivs:Grundbuch- und Notariatswesen

Ancien Régime (1712-1797) und Helvetik (1798-1803)

Bis zum Ende des 18. Jahrhunderts wurden Handänderungen von Grundstücken jeweils gerichtlich nach Hof, Stadt- oder Landrecht gefertigt, d. h. beglaubigt und seit dem 17. Jahrhundert zunehmend auch in speziellen Registerserien abgelegt. Mit den Zentralisierungsbemühungen der Helvetik verschob sich die Fertigungskompetenz vom Gericht zur Kanzlei, namentlich zum Gerichtsschreiber, der nun als Urkundsperson amtierte.


Mediation (1804-1813) und Restauration (1814-1830)

Mit dem Ende der Helvetik ab 1804 wurde die Fertigung der Veräusserungen und Verpfändungen von Liegenschaften dem Friedensgericht (vgl. StATG 5'5) jenes Kreises übertragen, in dem das Grundstück gelegen war (Dekret des Kleinen Rats vom 3. Januar 1804 betreffend die Instruktion für die Distriktskanzleien; Sammlung der während des Zeitraums von 1803 bis 1814 erschienenen, noch in Kraft bestehenden, Gesetz und Verordnungen für den Kanton Thurgau, S. 9-24).


Regeneration (1830-1848)

1832 wurde das Friedensgericht durch den Friedensrichter (vgl. StATG 5'6) als Fertigungsbehörde abgelöst (Dekret des Grossen Rats vom 26. Juni 1832 betreffend die Instruktion für die Bezirkskanzleien und das Fertigungs- und Notariatswesen überhaupt, in: Kantonsblatt 1, S. 273-294). Die revidierte Staatsverfassung vom 17. Juni 1837 bezeichnete die Bezirkskanzlei als für das Notariatswesen zuständige Behörde. Nach der Reorganisation des thurgauischen Gerichtswesens, wurde die Kompetenz wieder an das fünfköpfige Kreisgericht, unter Zuzug des Friedensrichters und Bezirksschreibers, delegiert (Gesetz betreffend die Organisation des Gerichtswesens vom 18. November 1837, in: Kantonsblatt 3, S. 46).


Bundesstaat ab 1848

Mit der Staatsverfassung des Kantons Thurgau vom 9. November 1849 knüpfte man an die einfachere Praxis der Helvetik an und übertrug die Beglaubigung dem Kreisnotar und siedelte dessen Aufsicht bei den Bezirksräten (vgl. StATG 5'1) an (Gesetz betreffend die Organisation der Bezirksräte vom 21. Februar 1850, in: Kantonsblatt 3, S. 525). Das darauf folgende Gesetz über die Organisation der Notariatskanzleien vom 20. September 1850 ordnete das thurgauische Fertigungswesen für über sechs Jahrzehnte (Kantonsblatt 3, S.533-540; die abgeänderte Redaktion des Grossen Rats vom 20.11.1876 mit standardisierten Formularen in: Neue Gesetzessammlung für den Kanton Thurgau 2, S. 489-524).


Grundbuch- und Notariatskreise

Bereits in der Mediationsverfassung vom 19. Februar 1803 wurde der Thurgau in acht Bezirke und diese in gesamthaft 32 Kreise unterteilt (§ 1). In den Kreisen übernahm ein bis zur revidierten Staatsverfassung vom 17. Juni 1837 vom kleinen Rat, danach von der Kreisversammlung (§ 132) gewählter Friedensrichter (vgl. StATG 5'6) den Vorsitz der Kreisversammlungen und beaufsichtigte die Gemeindeverwaltungen. Mit der Aufhebung der Kreisgerichte 1849 (vgl. StATG 5'5) und der Kreisversammlungen 1904 wurden die Kreise zu reinen Verwaltungseinheiten. Sie regelten ab 1891 betreibungsrechtliche (vgl. StATG 5'7) und ab 1911 grundbuchrechtliche (vgl. StATG 5'9) Zuständigkeiten. Das Notariatsgesetz von 1937 erlaubte es, Notariat und Grundbuchamt zusammenzulegen, was in der Regel auch so gehandhabt wurde.

Zivilgesetzbuch 1912

Das kantonale Privatrecht wurde mit dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs 1912 abgeschafft, wodurch auch die Handänderungen und Verpfändungen von Immobilien in die Regelungskompetenz des Bundes fielen. Ab 1917 wurde deshalb in den Gemeinden nach und nach das eidgenössische Grundbuch eingeführt. Voraussetzung dazu war jedoch das Vorhandensein einer eidgenössisch anerkannten Grundbuchvermessung (vgl. StATG 9'49 und 9'50), welcher oft eine Güterzusammenlegung respektive Gesamtmelioration vorausging (vgl. StATG 9'48). Deshalb blieb die Beurkundung der Grundstücksgeschäfte noch auf Jahrzehnte hinaus den Kantonen überlassen, die nun ein provisorisches Grundbuch führten (Vonaesch, S. 21). Im Jahr 1940 hatten erst 75 von 200 Ortsgemeinden diese Arbeiten abgeschlossen. Das Grundbuch sollte nach den Munizipalgemeinden und innerhalb von diesen nach den Ortsgemeinden angelegt und die Munizipalgemeinden zu Grundbuchkreisen zusammengefasst werden, in denen jeweils ein Grundbuchverwalter zu wählen war (Kantonales Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch vom 25. April 1911, § 110, in: Neue Gesetzessammlung für den Kanton Thurgau 11, S. 437 ff). Im Jahr 1917 beschloss der Regierungsrat die Ausbildung von Lehrlingen auf den Grundbuchämtern, da längerfristig für die Anlegung und Führung des eidgenössischen Grundbuches ausgebildetes Personal mit der entsprechenden theoretischen und praktischen Fachbildung zur Verfügung stehen musste. Urkundspersonen waren aber vorerst nicht nur der Grundbuchverwalter, sondern auch der Notar des Kreises und sogar die Gemeinderatsschreiber der Munizipalgemeinden, in denen die Grundstücke lagen (Verordnung des Regierungsrates vom 6. März 1925, §§ 16 und 25). Verpfründungs- und Erbverträge wurden jedoch einzig vom Kreisnotar beurkundet (Regierungsratsbeschluss Nr. 34 vom 13. Januar 1931).


Aufsicht über das Grundbuchwesen (Grundbuchinspektorat)

Mit dem Inkrafttreten des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und der Schaffung der 32 Grundbuchkreise auf kantonaler Ebene wurde beim Justiz-, Polizei- und Armendepartement die Stelle eines kantonalen Grundbuchinspektors geschaffen, zu dessen Hauptaufgaben gemäss der Verordnung des Regierungsrats betreffend die Organisation und die Zuständigkeit der Grundbuchämter, sowie die Amtsführung der Grundbuchverwalter und Urkundspersonen vom 2. November 1911 und dem Regulativ des Regierungsrats für das Grundbuchinspektorat vom 17. November 1911 die Kontrolle und Beaufsichtigung der einzelnen Grundbuchämter gehörten. Daneben war der Grundbuchinspektor für die Fachprüfungen der angehenden Grundbuchverwalter, deren Aus- und Weiterbildung sowie die Verbindungen zum Bund, insbesondere Stellungnahmen für das Departement für Justiz, und zu den einzelnen Grundbuchämtern verantwortlich und beantwortete Anfragen von Privaten oder aus Verwaltung und Regierung. Am 22. September 1911 wurde Adolf Rutschmann, Höngg ZH, vom Regierungsrat zum ersten Grundbuchinspektor gewählt (Regierungsratsbeschluss Nr. 2353 vom 22. September 1911), dessen Vertrag vom Grossen Rat am 25. November 1911 gebilligt wurde. Am 19. und 20. Dezember 1911 führte der Grundbuchinspektor den ersten Instruktionskurs für die Grundbuchverwalter, Bezirksstatthalter und Gemeindeschreiber durch, am 21. Dezember wurden die Grundbuchverwalter erstmalig geprüft.

Aufsicht über das Notariatswesen

Im Notariatsgesetz vom 6. Dezember 1937 wurde zwar an der direkten Aufsicht durch die Bezirksräte festgehalten, jedoch dem Regierungsrat die Befugnis erteilt, "die Geschäftsführung durch eigene Abordnung oder Beamte prüfen zu lassen" (Neue Gesetzessammlung für den Kanton Thurgau 18, S. 505). 1947 wurde die Oberaufsicht über das Notariatswesen dem neu gewählten Grundbuchinspektor Ernst Züllig übertragen und so das Grundbuch- und Notariatsinspektorat geschaffen (Reglement für das Grundbuch- und Notariats-Inspektorat des Kantons Thurgau vom 11.11.1947, in: Neue Gesetzessammlung für den Kanton Thurgau 20, S. 346-347).


Departementszugehörigkeit des Grundbuchinspektorats

1911-1929 Justiz und Polizeidepartement
1930-1947 Justiz-, Polizei- und Armendepartement


Grundbuchinspektoren

1911-1921 Rutschmann Adolf, Frauenfeld, ab 1921 Grundbuchverwalter in Romanshorn
1921-1923 Müller Jakob, Tuttwil-Krillberg, ab 1923 kantonaler Verhörrichter, 1935-1965 Regierungsrat
1923-1947 Hausmann Max, Islikon
1947-1959 Züllig Ernst, Romanshorn
Creation date(s):from 1803
Verweise:9'55 Grundbuch- und Notariatsinspektorat 1947-2016.
Level:Hauptfonds
 

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