4'63 Vormundschaftswesen, 1803-2021 (Hauptfonds)

Archive plan context


Identifikation

Ref. code:4'63
Title:Vormundschaftswesen
Creation date(s):1803 - 2021
Level:Hauptfonds

Umfang

Running meters:20.50
Number:4454
Datenvolumen (MB):1470
Anzahl Dateien:1

Kontext

Name der Provenienzstelle:Vormundschaftsdepartement und private Adoptionsvermittlungsstellen.
Verwaltungsgeschichte/Biografische Angaben:Vor 1803

Die Zuständigkeit für Waisensachen lag bis 1798 bei den Gerichtsherren; dementsprechend liegen in den Beständen der Hauptabteilungen 0 und 7 Waisenprotokolle und Waisenakten.
Gemäss Gesetz vom 24. Juli 1798 ging die Zuständigkeit für das Vormundschaftswesen an die Gemeinden über (ASHR 2, S.603–605, Nr. 136). Die entsprechenden Archivalien befinden sich demgemäss prinzipiell in den Gemeindearchiven; einige wurden jedoch nach 1803 von den kantonalen Kreisbehörden eingezogen und fanden viel später den Weg in Hauptabteilung 1 des Staatsarchivs (1'96).


Zwischen 1803 und 1850

Ab 1803 amtete das Friedensgericht als gesetzlich bestelltes Waisenamt. In der "Anordnung der Vormundschaft" war definiert, wer unter Vormundschaft gestellt werden sollte. Über alle Verhandlungen des Waisenamts musste ein Protokoll geführt werden. 1842 versuchte man im Entwurf eines Personen- und Familienrechts die Adoptionen und die Pflegekindschaft völlig neu zu regeln (Alter der Adoptierten, Erbrecht gegenüber ehelichen Kindern), doch der Entwurf wurde vom Grossen Rat nicht angenommen.
Die Aufsicht über die Vormundschaften führte zunächst die Justiz-Kommission, von 1831 bis 1850/51 das Kreisgericht (Tbl 10, S. 109–130).


Zwischen 1850 und 2012

Am 16. Mai 1851 trat das Gesetz für eine Vormundschaftsordnung des Kantons Thurgau in Kraft. Die Besorgung des Vormundschaftswesens wurde den Waisenämtern, den Bezirksräten und dem Regierungsrat übertragen. Dem Gemeinderat jeder Munizipalgemeinde oblag als Waisenamt zusammen mit dem Kreisnotar als Sekretär die unmittelbare Leitung der Waisenangelegenheiten (Kbl TG 6, S. 309 ff.). Der Notar führte das Waisenprotokoll für die verschiedenen Munizipalgemeinden seines Kreises (Gesetz über die Organisation des Notariats- und Fertigungswesens vom 20.10.1850, Kbl TG 6, S. 244, § 112). Von 1850 bis 1992 übte der Bezirksrat die Aufsicht über die Waisenämter im Bezirk aus (vgl. Abteilung 5'1) und der Regierungsrat hatte die oberste Aufsicht und Leitung des Vormundschaftswesens. Das Vormundschaftsdepartement war zuständig für den Bereich Heimpflege.
Mitte 1992 übertrug der Regierungsrat seine Kompetenzen vollständig an das Departement, das in der Zeit zwischen 1992 und 2012 sämtliche Entscheide im Vormundschaftswesen fällte.
Am 19. Dezember 2008 verabschiedete der National- und Ständerat die ZGB-Revision, die zu einer Neuregelung von Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht und per 1. Januar 2013 zur Bildung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden KESB führte. Damit endete im Jahr 2012 die Zuständigkeit der Gemeinden für das Vormundschaftswesen.
Das Vormundschaftswesen wechselte im Laufe des 19. und 20. Jahrhunderts mehrmals die Departementszugehörigkeit:

1840 Justiz- und Vormundschaftswesen
1861 Vormundschafts-, Armen-, Erziehungs- und Kirchenwesen: Abteilung Vormundschafts- & Armenwesen, Landwirtschaft
1864 Vormundschafts-, Armen-, Landwirtschaft, Handel und Gewerbe
1870 Vormundschaft und Armenwesen
1881 Vormundschaftswesen
1937 Finanz-, Fischerei-, Forst- und Vormundschaftsdepartement
1944 Strassen und Bau-, Assekuranz-, Fischerei- und Vormundschaftsdepartement
1968 Justiz-, Polizei-, Kirchen-, Fürsorge-, Fischerei- und Vormundschaftsdepartement
1977 Justiz-, Polizei- und Fürsorgedepartement
1992 Departement für Justiz und Sicherheit

Zwischen 1881 und 1937 bildete das Vormundschaftswesen ein eigenes Departement, ebenfalls wieder von 1954 bis 1974.


Aufgabenverteilung bei Adoptionen

Das Verfahren bei Adoptionen sah ab ca. 1863 und bis 1992 vor, dass das für das Vormundschaftswesen zuständige Departement aufgrund des Antrags eines Waisenamtes und des dafür zuständigen Bezirksrats beim Regierungsrat die Genehmigung der Adoption beantragte. Der Regierungsratsbeschluss wurde anschliessend via Departement den untergeordneten Behörden und betroffenen Personen mitgeteilt.
Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1991 legte in § 11 Abs. 3d fest, dass das vom Regierungsrat bezeichnete Departement (damals das Departement für Justiz und Sicherheit) für die Zustimmung zur Adoption zuständig war, und in § 11 Abs. 3e, dass auch der Entscheid über die Adoption durch das Departement gefällt wurde. Deshalb gibt es Beschlüsse des Regierungsrates über Adoptionen nur bis zum 31. Mai 1992, ab dem 1. Juni 1992 wurden die Entscheide vom Departement für Justiz und Sicherheit gefällt und sind in den Departementsakten zu finden. Unterzeichnet wurden sie durch den Departementschef. Ab dem Jahr 2013 waren dann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden KESB für Adoptionen zuständig.
Bestandsgeschichte:Es ist davon auszugehen, dass dieser Bestand im Laufe des 20. Jahrhunderts durch verschiedene, nicht weiter dokumentierte Ablieferungen des Justizdepartements entstanden ist und seine heutige Form erreicht hat. Im Zuwachs- und Abgangsbuch ab 1937 ist lediglich am 21. Mai 1942 eine Ablieferung erwähnt, bei der die Kanzlei des Finanzdepartements die beiden Bände Manual/Journal des Vormundschaftsdepartements 1928–1936 sowie weitere Akten des Vormundschaftsdepartements ablieferte.

2017 forderte das Departement für Justiz und Sicherheit thurgauische und ausserkantonale private Adoptionsvermittlungsstellen auf, ihm bei Auflösung der Stelle die Adoptionsakten von im Kanton Thurgau heimatberechtigten Kindern zu übergeben. Dies führte zu dementsprechenden Ablieferungen.

Der Bestand wurde vom 14. Februar bis 21. Juli 2022 von Susanne Grieder erschlossen (620 Arbeitsstunden). Das Digitalisat wurden im Februar 2023 von Nils Huggler digital archiviert (5 Arbeitsstunden).

Inhalt und innere Ordnung

Bewertung und Kassation:Es wurden keine Kassationen vorgenommen.

Zugangs- und Benutzungsbedingungen:

Rechtsstatus:Eigentum des Staatsarchivs des Kantons Thurgau.
Zitiervorschlag:Fussnote: StATG 4'63*, */*

Quellenverzeichnis: StATG 4'63 Vormundschaftswesen 1803-2021
Sprachen:Deutsch.

Sachverwandte Unterlagen:

Verwandte Verzeichnungseinheiten:StATG 1'96 Waisensachen (1798–1803)
StATG 3'00 Regierungsratsbeschlüsse (1912–2012)
StATG 4'602 Justiz- und Vormundschaftsdepartement Allg. Allgemeine Akten (1976–2006)
StATG 4'614 Adoptionsmitteilungen an das Zivilinspektorat (1973–1982)
StATG 5'1 Waisensachen der einzelnen Bezirke (ca. 1848–1992)
StATG 5'5 Waisensachen der einzelnen Friedens-/Kreisgerichte (ca. 1803–1850)
StATG 5'8 Notariate, Urkunden (1909–2007)
StATG 9'23 DJS, Generalsekretariat (2007–2010)
StATG 9'51 Adoptionsmitteilungen an das Amt für Handelsregister und Zivil-standswesen, Abteilung Zivilstandswesen (1983–2002)
StATG 9'53 DJS, Generalsekretariat (2011–2015)
StATG 9'71 Vormundschaftsakten der Gemeinden (1962–2012)
Veröffentlichungen:Bauer, Karin: Im Spannungsfeld privater Anliegen und öffentlicher Interessen. Vormundschaft im Kanton Thurgau, 1962–2012, Zürich 2022.

Gallati, Mischa: Entmündigt. Vormundschaft in der Stadt Bern, 1920–1950, Zürich 2015.

Lippuner, Sabine: Bessern und Verwahren. Die Praxis der administrativen Versorgung von "Liederlichen" und "Arbeitsscheuen" in der thurgauischen Zwangsarbeitsanstalt Kalchrain (19. und frühes 20. Jahrhundert), Diss. phil. I (Zürich), Frauenfeld 2005 (Thurgauer Beiträge zur Geschichte; 142).

Anmerkungen

Kommentar des Staatsarchivs:Hinweis zur Recherche: Der vorliegende Bestand enthält in verschiedenen Fonds Akten zu Entscheiden, die vom Regierungsrat gefällt wurden, darum empfiehlt es sich, die Suche nach Fallakten für die Zeit bis 1992 beim Regierungsrat zu beginnen (StATG 3'00) und dann auf den vorliegenden Bestand auszuweiten. Ausserdem sind für die Jahre 1859 und 1860 die Manuale des Justizdepartements (StATG 4'601'8 und StATG 4'601'9), für den Zeitraum 1865 bis 1874 die Manuale für das Armenwesen (StATG 4'950'0 bis StATG 4'950'2), für den Zeitraum 1895 bis 1927 die Manuale des Finanzdepartements (StATG 4'300'51 bis StATG 4'300'66) sowie für den Zeitraum 1928 bis 1937 die Manuale des Vormundschaftsdepartements (StATG 4'630, 3.0/0 und StATG 4'630, 3.0/1) zu konsultieren.
 

Usage

End of term of protection:12/31/2041
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

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