7'902, 6/0 Die am 8. Juli 1765 unter Beizug der Ermatinger Kirchpfarrs- und Gemeindevorgesetzen beschlossene Kirchenordnung und Kirchenstuhlbeschreibung solle unverändert gelten, und zwar so, dass der erste Platz der verstorbenen Bürgermeister Hutterlins Ehefrau sel. (weil diese keinen Sohn oder S

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Ref. code:7'902, 6/0
Title:Die am 8. Juli 1765 unter Beizug der Ermatinger Kirchpfarrs- und Gemeindevorgesetzen beschlossene Kirchenordnung und Kirchenstuhlbeschreibung solle unverändert gelten, und zwar so, dass der erste Platz der verstorbenen Bürgermeister Hutterlins Ehefrau sel. (weil diese keinen Sohn oder Sohnsfrauen, sondern nur Töchter hinterlasse) nun erloschen sei; wogegen der Marx Ribi, Müller, für seine Ehefrau den angewiesenen Stuhl behalten und des klagenden Operateurs Kesslers Frau ihren Platz an demjenigen Ort und Rang zu bleiben habe
Rechtsakt-Typ:Abschied
Überlieferungsform:Einzelabschrift
Ausstellungsort:Reichenau
Creation date(s):7/5/1773
Ausstellungsdatum:d.do 5ten July 1773.
Aussteller:hochfürstliche Kanzlei Reichenau
Dorsualvermerk:Extract
Sprachen:deutsch
Beschreibstoff:Papier
Anzahl Blätter:2
Format B x H in cm:22 x 34.5
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
 

Containers

Number:1
 

Usage

End of term of protection:7/5/1793
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

URL for this unit of description

URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=990235
 

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