4'61 Zivilstandsinspektorat, 1876-1982 (Hauptfonds)

Archive plan context


Identifikation

Ref. code:4'61
Title:Zivilstandsinspektorat
Creation date(s):1876 - 1982
Entstehungszeitraum, Streudaten:1861 - 1988
Level:Hauptfonds

Umfang

Running meters:30.30

Kontext

Name der Provenienzstelle:Zivilstandsinspektorat; Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen, Abteilung Zivilstandswesen
Verwaltungsgeschichte/Biografische Angaben:Geschichtliche Entwicklung

Seit der definitiven Ablösung der kirchlichen Registerführung durch einen staatlichen Zivilstandsdienst im Jahr 1876 (Rechenschaftsbericht des Regierungsrates 1947, S. 74) wurde die bundesrechtlich vorgeschriebene Aufsicht über die Zivilstandsbeamten im Kanton Thurgau unter dem Titel "Inspektorat des Zivilstandsdienstes" jahrzehntelg durch den Staatsschreiber wahrgenommen. Das kantonale Zivilstandsinspektorat beaufsichtigte für das Departement für Justiz und Sicherheit und seine jeweiligen Vorgängerdepartemente die Zivilstandsämter, schulte das Personal und traf Anordnungen sowie Entscheide, welche gemäss Bundesrecht Sache der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen waren (Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1991, § 12; bundesrechtliche Grundlage bildet Art. 43 ZGB). Die Zivilstandsämter waren für ein Gebiet zuständig, das deckungsgleich mit einer Munizipalgemeinde war; dementsprechend gehörten die thurgauischen Zivilstandsbeamten de facto der jeweiligen Munizipalgemeindeverwaltung an. Die Zivilstandsbeamten führten Geburten und Todesfälle von Kantonsangehörigen in- und ausserhalb des Kantons in Registern nach und hielten Trauungen ab.

Das Zivilstandsinspektorat war für die Erteilung von Trauungsbewilligungen für Ausländer zuständig und sprach Verfügungen über die Eintragung von ausländischen Urkunden in ein Familienregister und über die Eintragung einer Adoption in ein Zivilstandsregister aus. Es leitete nach der Vorprüfung Gesuche um Namensänderung und um Ehemündigerklärung an den Regierungsrat weiter (Rechenschaftsbericht des Regierungsrates 1926, S. 90 f.; Rechenschaftsbericht des Regierungsrates 1966, S. 85 f.).
Auf Antrag von Staatsschreiber Hermann Fisch bewilligte der Regierungsrat am 1. Juli 1968 die Schaffung der Stelle eines Zivilstandsinspektors und Staatsschreiber-Stellvertreters per 1. März 1969, wodurch dem Staatsschreiber ermöglicht werden sollte, sich vollständig auf seine Kernaufgaben zu konzentrieren (StATG 3’00’515: RRB Nr. 1968/1557 vom 1. Juli 1968). Im Jahr 1983 wechselte die Stelle des Staatsschreibers-Stellvertreters in das Amt für Information und Dokumentation. Die Stelle des Zivilstandsinspektors wurde danach zu einer Vollzeitstelle ausgebaut. (StATG 3'00'683, RRB Nr. 1182 vom 12. Juli 1983).

Das Gemeindebürgerrecht wurde zwischen 1871 und 1944 von der Bürgergemeinde verliehen. Von 1944 bis zur Gründung der Politischen Gemeinden Zwischen 1993 und 2003 wurden die Gesuche von der jeweiligen Ortsgemeinde geprüft und das Bürgerrecht durch die Ortsgemeindeversammlung verliehen. Das Gemeindebürgerrecht war Voraussetzung für den Erwerb des Kantonsbürgerrechts (Verordnung des Regierungsrates vom 24.10.1977 zum Gesetz vom 23.04.1976 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht.
Für die Prüfung des Gesuchs um Erwerb des Kantonsbürgerrechts oder um Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht war bis zum 13.11.1984 das Departement des Innern und der Volkswirtschaft zuständig. Das Gesuch um die Erteilung des Kantonsbürgerrechts musste beim Regierungsrat eingereicht werden, der es mit einem Antrag auf Aufnahme oder Nichtaufnahme an den Grossen Rat weiterleitete. Der Grosse Rat entschied daraufhin endgültig (weshalb das Staatsarchiv die entsprechenden Akten für den Zeitraum von 1803 bis 2000 jeweils den Akten des Grossen Rates (StATG 2'30) zugeordnet hatte, obgleich sie vom Zivilstandfsinspektorat abgeliefert worden waren). Die Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht musste beim Regierungsrat beantragt werden und wurde auch von diesem erteilt. Das Justiz-, Polizei- und Fürsorgedepartement erliess Weisungen an die Zivilstandsbeamten über deren Aufgaben im Zusammenhang mit Bürgerrechtssachen (Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Regierungsrates vom 13.11.1984 zum Gesetz vom 23.04.1976 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht).
Während der Laufzeit des vorliegenden Bestands wurde das Zivilstandsinspektorat von den Verfahren rund um die Einbürgerungen tangiert, weil es Änderungen in den Zivilstandsregistern vornehmen musste. Es war aber nicht in die Entscheidungsfindung involviert.
Gesetzliche Bestimmungen

Das Inkrafttreten des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs am 1. Januar 1912 hob das Bundesgesetz betreffend Feststellung und Beurkundung des Zivilstandes und der Ehe vom 24.12.1874 auf. Neu trat neben dem Zivilstandswesen und grossen Teilen des Eherechts auch eine gesamtschweizerische Regelung für zivilstandsbetroffene Bereiche des Privatrechts, wie das Kindesverhältnis und die Namensführung, in Kraft.

Die Verordnung über den Zivilstandsdienst (VZD) vom 18. Mai 1927 verpflichtete die Zivilstandsämter dazu, die Standesänderungsregister betreffend die Legitimationen durch Eheschliessung und über die Anerkennungen von Kindern mit Standesfolge zu führen. Hingegen wurde die Führung der Geburts-, Todes- und Eheregister B für auswärtige Zivilstandsfälle nicht mehr zwingend verlangt und 1929 durch das Familienregister ersetzt.

Die Zivilstandsverordnung wurde nach Inkrafttreten des eidgebössischen Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 revidiert und war ab dem 1. Januar 1954 gültig. Der Aufbau des Familienregisters erlaubte es, auf die Änderung des Bürgerrechtsgesetzes betreffend die Möglichkeit einer Schweizerin, das Schweizer Bürgerrecht beizubehalten, wenn sie sich mit einem Ausländer verheiratete, einzugehen.

Mit der Änderung des Adoptionsrechts im Zivilgesetzbuch vom 30. Juni 1972 musste auch die Zivilstandsverordnung revidiert werden. Neu durften die leiblichen Eltern die neue Identität des adoptierten Kindes nicht mehr erfahren. Am 1. Januar 1978 folgte dann die rechtliche Gleichstellung von inner- und ausserhalb der Ehe geborenen Kindern im Zuge einer weiteren Revision des Zivilgesetzbuchs. Die Legitimationsregister und die Einträge darin, die dem vor der Ehe geborenen Kind den Nachnamen und das Bürgerrecht des leiblichen Vaters zuwiesen, wurden zugunsten der Familienregister abgeschafft. Das Kind erhielt nun in jedem Fall den Nachnamen und das Bürgerrecht der (ledigen oder verheirateten) Mutter. Die erstweilige Entscheidungskompetenz über die Einbürgerung einer Person verlagerte sich nach der Volksabstimmung über die Erleichterung gewisser Einbürgerungen vom 04.12.1983 von den Gemeinden zum Bund. Erst wenn der Bund eine Einbürgerungsbewilligung erteilt hatte, konnten die Kantone die Einbürgerung vornehmen (Jäger, Martin: Das Zivilstandswesen in der Schweiz. Bern 1998, S. 35-39).
Das Zivilstandsinspektorat gehörte seit seiner Gründung im Jahr 1876 dem Departement für Justiz und Sicherheit und den jeweiligen Vorgängerdepartementen an. 1996 wurde es als Abteilung mit dem Handelsregister zum Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen vereinigt.

Vorsteher/Amtsleiter

1876 Guhl Ulrich, Staatsschreiber (und Zivilstandsinspektor)
1877-1890 Kollbrunner Emil, Staatsschreiber (und Zivilstandsinspektor)
1890-1910 Wehrli Julius, Staatsschreiber (und Zivilstandsinspektor)
1910-1922 Schneller Hermann, Staatsschreiber (und Zivilstandsinspektor)
1922-1932 Altwegg Edwin, Staatsschreiber (und Zivilstandsinspektor)
1932-1969 Fisch Hermann, Staatsschreiber (und Zivilstandsinspektor)
1969-1983 Stuber Werner, Zivilstandsinspektor und stv. Staatsschreiber
Bestandsgeschichte:Vor der Neubearbeitung des Bestands waren die Fonds 4'610 bis 4'616 für die Zeit von 1876 bis nach 1930 auf Stufe Archiveinheit (Schachtelsignatur) erschlossen. Jüngere Akten waren unverzeichnet daran angehängt. In einigen Schachteln befand sich ein Verzeichnis zum Inhalt. Die Fonds 4'617 und 4'618 wurden um 2000 neu verpackt, ebenfalls auf Stufe Archiveinheit erschlossen und beinhalteten ausländische Urkunden von 1878 bis 1999.

In 4'612, 0.4 Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht fehlen die Akten für die Zeit von 1930 bis 1952, in 4'616, 1 Ehebewilligungen für Ausländer die Akten von 1929 bis 1965; Suchaktionen blieben ergebnislos; da das Staatsarchiv die Zugänge zwischen 1981 und 1996 unzureichend oder gar nicht protokolliert hatte, muss offenbleiben, ob sie dereinst abgeliefert und später vom Archiv kassiert oder ob sie bereits von den produzierenden Stelle vernichtet worden waren.

Der Bestand wurde von September 2020 bis April 2021 von Lynn Zimmermann durchgängig neu bearbeitet und bis auf Stufe Dossier erschlossen. Die Bearbeitungszeit betrug rund 800 Stunden.

Inhalt und innere Ordnung

Bewertung und Kassation:Bei den Einsichtsgesuchen in die Zivilstandsregister, die von Familienforschern gestellt wurden, fand eine Teilkassation statt. Die Korrespondenz an sich besitzt keinen Mehrwert an Informationen, ausser, dass eine bestimmte Person Interesse an ihrem Stammbaum gehabt hat. Deshalb wurde pro Jahr ein Gesuch zufällig ausgewählt und der Rest kassiert.

Zugangs- und Benutzungsbedingungen:

Rechtsstatus:Eigentum des Staatsarchivs des Kantons Thurgau.
Zitiervorschlag:Fussnote: StATG 4'61*, */*

Quellenverzeichnis: StATG 4'61 Zivilstandsinspektorat 1876-1982
Sprachen:Deutsch.

Sachverwandte Unterlagen:

Verwandte Verzeichnungseinheiten:StATG 4'06, Aufenthalt, Niederlassung und Bürgerrecht, 1803-1875.

StATG 9'51, Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen, Abteilung Zivilstandswesen 1983-2016.

StATG 2'30, Grosser Rat, Allgemeine Akten.

StATG 4'51, Sicherheits- und Fremdenpolizei, 1802-.
 

Usage

End of term of protection:12/31/2002
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

URL for this unit of description

URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=98069
 

Social Media

Share
 
Home|Shopping cartno entries|Login|de en fr it
State Archive Thurgau Online queries