0'01'0, XXI Hausierverbot: Einheimischen und Ausländern wird das Hausieren verboten. Ausgenommen sind Hausierer mit Seiden- und Goldwaren, welche die einheimischen Ladenbesitzer nicht anbieten, 1706.08.21 (Dokument)

Archive plan context


Ref. code:0'01'0, XXI
Title:Hausierverbot: Einheimischen und Ausländern wird das Hausieren verboten. Ausgenommen sind Hausierer mit Seiden- und Goldwaren, welche die einheimischen Ladenbesitzer nicht anbieten
Creation date(s):8/21/1706
Ausstellungsort:Frauenfeld
Aussteller:Frantz Fassbindt, SZ
Adressat:Alle einheimischen und ausländischen Hausierer
Formaler Beschrieb:Zeitgenössische Handschrift, besiegelt (Frantz Fassbindt, SZ)
Kommentar des Staatsarchivs:Erlassen auf Ansuchen eines Ausschusses der thurgauischen Handels- und Kaufleute. Nimmt Bezug auf Mandat Nr. XVII, welches nicht eingehalten worden sei
Level:Dokument
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
 

Usage

End of term of protection:8/21/1726
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

URL for this unit of description

URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=95952
 

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