0'43'4, Nr. 1894 Konfiskation bei Malefizstrafen: Zins- und Gültbriefe. Verbrieftes Gut soll der Obrigkeit zufallen, da wo die Unterpfänder liegen (Mehrheitswille); Fahrnis und Güter: Einstimmigkeit, wie früher beschlossen. Bei Strafe ausserhalb Eidgenossenschaft fallen die eidgenöss. Güter an die

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Ref. code:0'43'4, Nr. 1894
Seite(n):279-280
Title:Konfiskation bei Malefizstrafen: Zins- und Gültbriefe. Verbrieftes Gut soll der Obrigkeit zufallen, da wo die Unterpfänder liegen (Mehrheitswille); Fahrnis und Güter: Einstimmigkeit, wie früher beschlossen. Bei Strafe ausserhalb Eidgenossenschaft fallen die eidgenöss. Güter an die Obrigkeit. Bei Hinterlassenschaft von Kindern, ist zu entscheiden, ob man einen Kindsteil zur Konfiskation nehmen wolle; Abschied
Creation date(s):7/6/1692
Ausstellungsort:Baden, Jahrrechnung
Aussteller:Orte
Regest:EA 6/2 a S. 441f. c
Level:Dokument
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
 

Usage

End of term of protection:7/6/1712
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

URL for this unit of description

URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=94166
 

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